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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1983, Az.: VIII ZR 328/81

Nichterfüllung eines Kaufvertrages; Vertragspartnerschaft der Inhaberin eines nicht im Handelsregister eingetragenen Handelsgeschäfts bei Abschluss des Vertrages durch ihren Ehemann ohne Hinweis auf dessen Vertreterstellung; Fortführung eines Handelsgeschäfts unter dem Namen des früheren Inhabers; Wechsel der Betriebsinhaberschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 328/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main. - 09.10.1981
LG Gießen - 29.02.1980

Fundstellen

  • MDR 1984, 43 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1844-1845 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Robert J., H. straße ... in Hu.

Prozessgegner

Firma Auto-R. KG, persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Kurt R., F. Straße ... in Bad V.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Vertragspartnerschaft der Inhaberin eines nicht im Handelsregister eingetragenen Handelsgeschäfts, wenn der Ehemann der Inhaberin - und frühere Geschäftsinhaber - den Vertrag ohne Hinweis auf seine Vertreterstellung abgeschlossen hat und das Handelsgeschäft unter seinem Namen fortgeführt wird.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 1981 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 29. Februar 1980 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Mit einem von dem Beklagten unterzeichneten Kaufantrag vom 21. Mai 1979 bestellte die "Firma Robert J., Fliesenhandel und -verlegung, Bad N., Am T." bei der Klägerin, von der sie auch in früheren Jahren schon Fahrzeuge gekauft hatte, einen neuen LKW mit Sonderaufbau für einen Ladekran; ein gebrauchter LKW der Firma J. sollte in Zahlung genommen werden. Die Klägerin nahm den Kaufantrag mit Schreiben vom 22. Mai 1979 an. Nachdem am 19. Juni 1979 ein Greifer mit Steuerungsanlage nachbestellt worden war und die Klägerin unter dem 6. Juli 1979 die Rechnungen übersandt sowie - ohne Reaktion der Firma J. - um Vorlage der für die Neuzulassung erforderlichen Papiere gebeten hatte, setzte sie der Firma J. mit Schreiben vom 12. Juli 1979 eine "letzte Übernahmefrist" bis zum 16. Juli 1979. Der Beklagte teilte daraufhin mit einem Schreiben vom 14. Juli 1979 mit der Stempelunterschrift "Fliesendiskont, Am T., Bad N." mit, der bereitgestellte LKW werde wegen zu starker Verkürzung des Pritschenmaßes nicht abgenommen.

2

Mit ihrer zunächst auf Vertragserfüllung gerichteten Klage hat die Klägerin den vereinbarten Barzahlungspreis von 64.724,38 DM nebst Zinsen, Übereignung des in Zahlung gegebenen LKW und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den aus der Nichtabnahme des verkauften LKW entstehenden Schaden gefordert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dabei den vom Beklagten erhobenen Einwand mangelnder Passivlegitimitation - nicht er, sondern seine Ehefrau sei Inhaberin der Firma Jiskra - als unbegründet angesehen, weil der Beklagte selbst keine Folgerungen dahin gezogen habe, daß er nicht Vertragspartner der Klägerin geworden sei.

3

In der Berufungsinstanz ist die Klägerin, nachdem sie unstreitig den verkauften LKW anderweitig veräußert hatte, zur Geltendmachung von Schadensersatz übergegangen und hat Zahlung nur noch in Höhe von 24.178,14 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 21. März 1980 aus 18.104,49 DM gefordert. Den weiteren Teil des Rechtsstreits haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung seiner Berufung gemäß den Anträgen der Klägerin verurteilt und ihm die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich derjenigen des erledigten Teils auferlegt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Belastung der Klägerin mit sämtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Der Beklagte haftet für die Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 21./22. Mai 1979 weder als Vertragspartner noch aus einem anderen Rechtsgrund.

5

I.

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte Vertragspartner des mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrages über den LKW, weil sein Wille nur als Vertreter der Inhaberin der Firma J. zu handeln, für die Klägerin nicht erkennbar geworden sei (§ 164 Abs. 2 BGB). Zwar sei der Vertrag ausweislich des Kaufangebots und dessen Annahme mit der Firma Robert J. geschlossen, deren Inhaber - seit dem 2. Mai 1978 die Ehefrau des Beklagten - damit an sich als Vertragspartner anzusehen sei. Der Beklagte habe aber bei Vertragsabschluß nicht zu erkennen gegeben, daß sich unter "seiner" Firma entgegen den Verhältnissen bei den zwei früheren Geschäftsvorgängen aus den Jahren 1973 und 1976 nunmehr ein anderer Inhaber verberge. Deshalb habe die Klägerin davon ausgehen können, der Beklagte sei nach wie vor Firmeninhaber. Damit sei nichts dafür erkennbar gewesen, daß Frau Inge J. die eigentliche Vertragspartnerin habe sein sollen.

6

Diese Ausführungen verkennen die Bestimmung des § 164 BGB und halten deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

2.

a)

Wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr ein schriftlicher Vertrag ausdrücklich mit einem Unternehmen oder einer Firma geschlossen und bezieht sich der Vertragsinhalt auf einen zu dem Unternehmens- oder Firmenbereich gehörenden Gegenstand, so wird grundsätzlich der Firmeninhaber Vertragspartner, ohne daß es darauf ankommt, ob der den Vertrag Unterzeichnende selbst der Inhaber ist oder als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. Die aus der Firmenbenennung und dem Vertragsgegenstand ersichtlichen Umstände ergeben in einem solchen Fall, daß die Erklärung des Unterzeichnenden im Namen des Firmeninhabers abgegeben sein soll (BGHZ 62, 216, 218 ff. mit zust. Anm. H.P. Westermann, JZ 1975, 327 [BGH 18.03.1974 - II ZR 167/72]; BGHZ 64, 11, 14 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 211/74 = WM 1976, 1084; MünchKomm/Thiele, § 164 Rdn. 20 und 24; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 164 Rdn. 5 und 8, jeweils m.w.N.).

8

Von diesen allgemein anerkannten, zur Anwendung von § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB entwickelten Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch zu Unrecht einen Ausnahmefall angenommen und sich dabei auf § 164 Abs. 2 BGB gestützt.

9

b)

Die in den Vertragsunterlagen erfolgte Namhaftmachung des Käufers mit "Firma Robert J., Fliesenhandel und -verlegung" bezeichnete bereits eindeutig den Inhaber des Fliesenunternehmens als Vertragspartner. Die weiteren Umstände des Falles bestätigten dies. Der Vertrag wurde in den Geschäftsräumen der Firma J. besprochen und unterzeichnet, ein bisher dort verwendeter LKW sollte in Zahlung gegeben werden und der neue LKW sollte dem Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens dienen. Unter diesen Umständen stand auch für die Klägerin fest, daß sie den Vertrag nicht etwa mit dem Beklagten als Privatperson abschloß, sondern mit dem Inhaber des Fliesenbetriebes. Die Anwendung des § 164 Abs. 2 BGB ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen, weil nicht mehr zweifelhaft ist, wer der Partner des Vertrages sein soll (BGHZ 64, 11, 15 f.; MünchKomm/Thiele, § 164 Rdn. 20).

10

Stand der Vertragspartner fest, kam es auch nicht darauf an, ob die Klägerin den Beklagten irrtümlich noch für den Firmeninhaber hielt (vgl. die oben zu 2 a) zitierte Rechtsprechung und Literatur). Allenfalls hätte sie den Vertrag wegen Irrtums über die Person des Vertragspartners anfechten können. Sie hat jedoch keine Anfechtung erklärt, sondern im Gegenteil zunächst Erfüllung des Vertrages gefordert und ist später zur Geltendmachung von Schadensersatz übergegangen.

11

Ohne Erfolg macht die Klägerin als Revisionsbeklagte geltend, der Übergang des Fliesenlegergeschäfts auf die Ehefrau des Beklagten seit dem 2. Mai 1978 sei in den Vorinstanzen nicht eindeutig festgestellt, so daß schon aus diesem Grunde die Sache zwecks weiterer Aufklärung zurückzuverweisen sei. Beide Parteien haben sich in der Berufungsinstanz auf ausdrücklichen Hinweis des Einzelrichters mehrfach zu dieser Frage geäußert und Unterlagen vorgelegt. Wenn das Berufungsgericht daraus und aus der Aussage der Ehefrau J. vor dem Landgericht den Schluß gezogen hat, seit dem 2. Mai 1978 sei diese und nicht mehr der Beklagte als Inhaber des Fliesenlegergeschäfts anzusehen, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weiterer Aufklärung bedurfte es daher nicht.

12

c)

Als Vertragspartner kann der Beklagte nach alledem weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz nach § 326 BGB in Anspruch genommen werden.

13

3.

Eine Haftung des Beklagten läßt sich auch nicht damit begründen, daß er die Klägerin nicht auf den Wechsel der Betriebsinhaberschaft aufmerksam gemacht hat.

14

a)

Soweit der Bundesgerichtshof in Fällen der unterlassenen Mitteilung über die Umwandlung einer Einzelfirma in eine beschränkt haftende Gesellschaft eine Rechtsscheinhaftung des früheren Alleininhabers und späteren geschäftsführenden Gesellschafters der Komplementär-GmbH für grundsätzlich möglich gehalten (BGHZ 62, 216, 230) oder bejaht hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 1976 aaO), lag der Haftungsgrund in einer Verletzung firmenrechtlicher Bestimmungen über die Beifügung eines das Gesellschaftsverhältnis klarstellenden Zusatzes bei der Zeichnung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen (z.B. nach § 4 GmbHG). Auf den vorliegenden Fall läßt sich das nicht übertragen, weil der Beklagte keinen Vorschriften über eine klarstellende Kennzeichnung seiner neuen Stellung in der Firma Robert J. unterlag. Eine von der Klägerin erstrebte weitergehende Rechtsscheinhaftung des Beklagten scheidet im übrigen schon deshalb aus, weil der Beklagte - wie oben zu I 2 ausgeführt - keinen Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtsstellung erweckt hat.

15

b)

In Betracht kommen könnte allenfalls eine Haftung des Beklagten als Vertreter unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß wegen schuldhafter Verletzung einer Aufklärungspflicht. Eine solche Pflicht läßt sich aber nicht - wie die Klägerin offenbar annehmen möchte - schon aus dem bewiesenen Abschluß zweier Geschäfte in den Jahren 1973 und 1976 sowie eines möglicherweise weiteren Geschäftes von 1971 herleiten. Denn die Klägerin hat - jedenfalls in den Tatsacheninstanzen - nicht einmal dargelegt, welches besondere Interesse sie hatte, den Vertrag nur mit dem Beklagten als Geschäftsinhaber abzuschließen, und welcher Schaden ihr durch den Abschluß mit seiner Ehefrau entstanden sein soll. Auch ist kein Verschulden des Beklagten ersichtlich, wenn ein etwaiges besonderes Interesse der Klägerin für ihn nicht erkennbar war.

16

II.

Da die Klägerin gegenüber dem Beklagten keinerlei Ansprüche hat, waren die Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des erledigten Teils hat die Klägerin zu tragen (§§ 91, 91 a ZPO).

Braxmaier
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch
Groß