Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1991, Az.: BVerwG 4 C 11.89
Standort eines landwirtschaftlichen Vorhabens; Priviligierung; Entgegenstehen öffentlicher Belange gegenüber Standort; Nebenerwerbsbetrieb und berufsmäßige Landwirtschaft; Nebenberufliche Imkerei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 11.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 14.11.1986 - AZ: 2 VG A 130/86
- OVG Niedersachsen - 26.07.1988 - AZ: 10 OVG A 250/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1992, 32
- AgrarR 1992, 31-32
- BauR 1991, 579-582 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 366 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1992, 29-31 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1991, 235-237
- ZfBR 1991, 279-280
Amtlicher Leitsatz
Die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Vorhabens hängt nicht von seinem Standort ab; einem privilegierten Vorhaben können aber wegen seines Standortes öffentliche Belange entgegenstehen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Der Standort eines landwirtschaftlichen Vorhabens hat keinen Einfluß auf dessen Priviligierung. Dem Standort eines priviligierten Vorhabens könnten jedoch öffentliche Belange entgegenstehen. Die Standortwahl betrifft nicht die Frage des Dienens.
- 2)
Ein Nebenerwerbsbetrieb und somit berufsmäßige Landwirtschaft kann bei dem dem Betrieb einer nebenberuflichen Imkerei mit 46 Völkern anzunehmen sein.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1991
in Magdeburg
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und
Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1988 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für die Bienenzucht.
Der Kläger ist Eigentümer eines 5.487 qm großen Wiesengrundstücks im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. Es gehört zur Beck-Niederung, die landwirtschaftlich genutzt wird und im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Das Grundstück grenzt im Osten an den Beck-Bach und wird im Süden durch den ... Weg erschlossen. Etwa 25 m nördlich des ... Weges ist eine kleine Aufschüttung vorhanden. Auf dem westlichen Nachbargrundstück befindet sich am ... Weg eine Abwässerpumpstation der Gemeinde.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1985 beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid für ein Wirtschaftsgebäude für die von ihm betriebene Bienenzucht. Das 8 m × 6 m große Gebäude soll einen Schleuderraum, einen Arbeitsraum und ein Lager enthalten und mit massiven und verblendeten Außenwänden und einem Satteldach mit roten Dachpfannen errichtet werden. Als Standort ist die nordöstliche Ecke des Wiesengrundstücks, etwa 75 m vom ... Weg entfernt, im Abstand von 10 m zur Nordgrenze und von 5 m zum Beck-Bach vorgesehen.
Mit Bescheid vom 7. März 1986 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage ab. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück des Klägers liege im Außenbereich. Voraussetzung für die Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BBauG sei auch das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Dieses Gebot würde hier verletzt werden. Bei Zulassung des Gebäudes würde die Bebauung ca. 75 m in nördlicher Richtung über die vorhandene Bodenauffüllung und das gemeindliche Pumpwerk hinaus in das Grundstück hineinwachsen und damit den Außenbereich mehr als notwendig in Anspruch nehmen. Das Vorhaben könnte auch innerhalb einer Zone von etwa 20 m Tiefe am Altenceller Weg verwirklicht werden; dies habe der Kläger aber abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob das geplante Gebäude nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 BBauG zu beurteilen sei. In jedem Fall müßte es nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung durch den Verwendungszweck als Bienenhaus geprägt und zugleich auf den dafür unbedingt notwendigen Umfang beschränkt sein. Daran fehle es. Wie sich aus der Baubeschreibung ergebe, lasse das Wirtschaftsgebäude den Eindruck zu, es sei zum wochenend- und ferienmäßigen Wohnen bestimmt oder jedenfalls geeignet. Es sei auch zu groß. Nach § 35 Abs. 2 BBauG könne es nicht zugelassen werden, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, negative Vorbildwirkung entfalten könnte und den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde widerspreche.
Die Berufung des Klägers wurde mit ihrem auf Erteilung eines Bauvorbescheides entsprechend der Voranfrage vom 3. Juli 1985 gerichteten Hauptantrag und mit ihrem Hilfsantrag, einen Bauvorbescheid für einen Standort direkt nördlich der Aufschüttung zu erteilen, zurückgewiesen. Die Klage sei mit beiden Anträgen unbegründet:
Das Vorhaben des Klägers sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Offen könne bleiben, ob die Bienenhaltung des Klägers die Merkmale eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebes erfülle. Jedenfalls würde das geplante Gebäude diesem Betrieb nicht dienen. Ein Vorhaben "diene" einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung sowie an gleicher Stelle für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien diene das Wirtschaftsgebäude dem - unterstellten - landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers jedenfalls deshalb nicht, weil er es entweder nahe der nördlichen Grundstücksgrenze (Hauptantrag) oder im mittleren Grundstücksteil (Hilfsantrag) errichten wolle. Diese Standorte seien mit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht vereinbar. Dazu gehöre es auch, Gebäude nicht weitab von Straßen und sonstiger Bebauung zu errichten, sondern dort, wo sie den Eindruck der freien Landschaft weniger störten. Dies gelte auch für an sich privilegierte Vorhaben. Dem Bauherrn sei es auch in diesem Falle nicht freigestellt, den Standort des Vorhabens im Außenbereich beliebig zu wählen. Hier biete sich ein Standort in Straßennähe um so mehr deshalb an, weil an der Straße ohnehin bereits eine kleine Pumpstation der Gemeinde liege, von der der Kläger auch parallel zur Straße abrücken könnte, wenn er die unmittelbare Nähe meiden wollte. Der Kläger habe das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß er auf den von der Straße entfernteren Standort angewiesen sei.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben nicht zulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Es beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, die hier durch die reizvolle Beck-Niederung geprägt werde. Ein in diese Niederung hineingesetztes Haus würde diesen Eindruck einer natürlichen Landschaft stören. Bei der Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Belange müsse es der Kläger hinnehmen, daß er auf demselben Grundstück auf einen Standort dichter an der Straße verwiesen werde. Das Vorhaben des Klägers lasse ferner die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fehlerhaft angewendet.
Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1988, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer Lüneburg - vom 14. November 1986 und den Bescheid des Beklagten vom 7. März 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den mit Schreiben vom 3. Juli 1985 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen,
hilfsweise,
unter Aufhebung der genannten Entscheidungen den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für einen Standort direkt nördlich der auf dem Flurstück 44/2 vorhandenen Aufschüttung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Die Beigeladenen und der Oberbundesanwalt beteiligen sich nicht am Revisionsverfahren.
II.
Die Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Für eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Bauvorbescheides für das vom Kläger geplante Wirtschaftsgebäude an den im Haupt- und im Hilfsantrag genannten Standorten bedarf es weiterer Aufklärung des Sachverhalts.
Das Vorhaben des Klägers ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Denn sein Grundstück liegt nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Beurteilung des Berufungsgerichts im Außenbereich. Das Berufungsgericht unterstellt ferner zugunsten des Klägers, daß die von ihm betriebene Bienenhaltung die Merkmale eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs erfüllt. Auch hiervon ist deshalb für das Revisionsverfahren auszugehen.
Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine Privilegierung des vom Kläger geplanten Wirtschaftsgebäudes für die Bienenzucht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil es dem Betrieb an den beiden vom Kläger gewünschten Standorten im rückwärtigen Bereich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze oder im mittleren Grundstücksteil nördlich der vorhandenen Aufschüttung nicht diene. Denn diese Standorte seien mit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht vereinbar. Es biete sich ein Standort in Straßennähe an.
Diese Ausführungen sind mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängt regelmäßig nicht von ihrem Standort ab. Insbesondere ergeben sich hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus der Standortwahl des Klägers keine Anhaltspunkte, welche die - im übrigen im Wege der Unterstellung vom Berufungsgericht bejahte - Privilegierung des geplanten Wirtschaftsgebäudes in Frage stellen könnten.
Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, daß das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "dient". Bei der Auslegung des Merkmals "Dienen" ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, daß der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es deshalb nicht aus, daß ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, daß das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muß darauf abgestellt werden, "ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde", wobei hinzukommen muß, daß das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141>).
Das Berufungsgericht ist nur scheinbar von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch "an gleicher Stelle" errichten würde. Eine solche Einschränkung kann der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht entnommen werden. Sie entspricht auch nicht dem Sinn des Tatbestandsmerkmals "Dienen" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Mit ihm soll sichergestellt werden, daß das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muß dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin, Mißbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Danach ist die Wahl des Standortes keine Frage des "Dienens". Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "Dienens" kann der beabsichtigte Standort nur ein (bestätigendes oder abweisendes) Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein. So kann eine von der landwirtschaftlichen Betriebsfläche abgesonderte Lage eines Vorhabens darauf schließen lassen, daß es in Wahrheit nicht dem Betrieb dienen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 229 <S. 142>). Ebenso kann der funktionale Zusammenhang zwischen Vorhaben und Betrieb bei einer großen Entfernung zwischen dem Vorhaben und den Betriebsflächen entfallen. Schließlich kann bei Vorhaben, die - auch - für Wohn- und Freizeitzwecke geeignet sind, eine zu große Entfernung von der Hofstelle dazu führen, daß es nicht durch eine - auch äußerlich erkennbare - Zuordnung zu dem Betrieb geprägt ist. Ergibt sich als Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, daß in Wirklichkeit keine privilegierte Nutzung angestrebt wird, so sind allein deshalb die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen. Ist das Vorhaben jedoch dem Betrieb funktional zugeordnet und auch äußerlich durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, so entfällt seine Privilegierung nicht deshalb, weil es an dem vom Bauherrn gewünschten Standort - etwa wegen seiner exponierten Lage - den Außenbereich in besonderem Maße beeinträchtigt. Allerdings folgt allein aus der Privilegierung eines Vorhabens noch nicht zwangsläufig auch seine Zulässigkeit.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß das Berufungsgericht keine Zweifel hat, daß das Wirtschaftsgebäude an den vom Kläger gewünschten Standorten für die Bienenzucht geeignet ist. Das Berufungsgericht unterstellt ferner, daß die Bienenhaltung des Klägers die Merkmale eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs erfüllt. Es leitet aus der Standortwahl des Klägers auch nicht etwa ab, daß es dem Kläger in Wirklichkeit gar nicht um die Errichtung eines Gebäudes für seine Imkerei gehe. Dies zeigt sich vor allem darin, daß das Berufungsgericht das in der Bauvoranfrage näher beschriebene Bauwerk auf demselben Grundstück in Straßennähe für genehmigungsfähig hält. Unter diesen Umständen kann die dienende Funktion des Gebäudes nicht wegen der vom Berufungsgericht angenommenen mangelnden Berücksichtigung des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs durch die Wahl eines besonders schutzwürdigen Standortes verneint werden.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Nicht zu folgen ist zunächst der Auffassung des Beklagten, außer den Tatbestandsmerkmalen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei - gleichsam als selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - auch das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Voraussetzung für die Zulassung von im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Dieses Gebot steht zwar als Leitgedanke über dem gesamten § 35 BauGB. Wirksam wird es jedoch erst bei der Anwendung der einzelnen Regelungen dieser Vorschrift.
Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs kann schon bei der Würdigung, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wichtig werden. Insoweit kann insbesondere eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks, die die gebotene Rücksichtnahme auf seine (Außenbereichs-)Umgebung vermissen läßt, die Schlußfolgerung zulassen, daß es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zu dem Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch im Rahmen der Abwägung der privaten Belange mit den öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch privilegierte Vorhaben sind nach § 35 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Danach kann einem Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, durchaus ein Öffentlicher Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden. Ob ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben zuzulassen ist, kann nicht abstrakt, sondern jeweils nur konkret und in Abhängigkeit zu den vorhandenen öffentlichen Belangen entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158 <S. 100, 108>). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich schließlich Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben. Denn auch grundsätzlich im Außenbereich zulässige Vorhaben sind nach § 35 Abs. 5 BauGB in einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.
Im vorliegenden Fall ergeben sich gegen die Privilegierung des Vorhabens aus der Standortwahl keine Bedenken, wie bereits ausgeführt worden ist. Ebensowenig läßt sich die Ablehnung der Bauvoranfrage im Hinblick auf den vorgesehenen Standort des Gebäudes auf § 35 Abs. 5 BauGB stützen. Denn diese Vorschrift enthält keine Zulassungsvoraussetzung. Vielmehr geht sie von der Zulässigkeit des Vorhabens nach den Absätzen 1 bis 4 aus und kann deshalb nur Rechtsgrundlage für Modifikationen des Bauvorhabens oder für Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sein.
Dem Vorhaben des Klägers können jedoch gemäß § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Das Berufungsgericht führt im Rahmen seiner Prüfung, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sei, aus, es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Diese werde durch die Beck-Niederung geprägt und stelle sich als reizvolle Landschaft dar. Bei einer Abwägung der öffentlichen Belange mit denen des Klägers müsse dieser es hinnehmen, auf einen Standort dichter an der Straße verwiesen zu werden. Diese Überlegungen können die Ablehnung der Bauvoranfrage möglicherweise auch im Rahmen einer Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB rechtfertigen. Zu einer abschließenden eigenen Entscheidung sieht sich der Senat jedoch auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in der Lage.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung beruht auf der Annahme, das Vorhaben des Klägers falle nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern sei ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Gegenüber einem solchen Vorhaben setzen sich von ihm betroffene öffentliche Belange regelmäßig durch. Anders ist es dagegen bei der Abwägung der privaten Belange mit den öffentlichen Belangen bei einem privilegierten Vorhaben. Da der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich privilegiert hat, stehen die öffentlichen Belange, eine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft sowie die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung zu vermeiden, im allgemeinen ihrer Errichtung im Außenbereich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 229 <S. 140, 143>). Allerdings hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 <315>; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <301>). Zur Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, ist deshalb eine Abwägung erforderlich, bei der dem privilegierten Vorhaben jedoch ein besonders starkes Gewicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O., S. 307). Im einzelnen bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung als auch das der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung des Einzelfalls (Urteil vom 22. November 1985, a.a.O.). Diese Bewertung hat in erster Linie das Tatsachengericht vorzunehmen.
Das Berufungsurteil wäre auch dann im Ergebnis richtig, wenn das Vorhaben aus anderen Gründen nicht privilegiert wäre. Das Berufungsgericht hat die Merkmale eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes nur unterstellt. Seine Feststellungen lassen jedoch zumindest keine gegenteilige Beurteilung zu. Daß eine nebenberufliche Imkerei berufsmäßig im Sinne von § 146 BBauG (nunmehr: § 201 BauGB) sei, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 4 B 175.83 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208) angenommen. Der Kläger macht geltend, er halte 46 Bienenvölker und wolle den Bestand noch weiter vergrößern. Es sind keine Bedenken ersichtlich, die bei einem so großen Bestand gegen die Annahme eines Nebenerwerbsbetriebes sprechen könnten. In den vom Kläger vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen wird ferner dargelegt, daß die drei Räume im Wirtschaftsgebäude nach Funktion und Größe für die Imkerei benötigt werden. Ob dies richtig ist, muß das Tatsachengericht prüfen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Gerichtsbescheid die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG verneint, weil das Gebäude nach Umfang und vor allem nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Bauausführung nicht durch seinen Verwendungszweck als Bienenhaus geprägt sei. Eine derartige Beurteilung kann entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch schon im Bauvoranfrageverfahren vorgenommen werden. Durch seine Angaben in den Antragsunterlagen bestimmt der Bauherr auch im Bauvorbescheidsverfahren den Umfang der Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde und damit zugleich auch den Umfang der Bindung eines erteilten Bauvorbescheides für das anschließende Baugenehmigungsverfahren. Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil auch nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts als richtig, weil das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat.
Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel