Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1976, Az.: I ZR 29/73
„Interglas“
Verletzung der Firmen- und Warenzeichenrechte eines Glasgewebeunternehmens; Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlasssung der Bezeichung "Interglas" im Zusammenhang von Glaserzeugnissen; Kennzeichenkraft der Bezeichnung "Interglas"; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in ähnlichen Branchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 29/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11770
- Entscheidungsname
- Interglas
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.01.1973
- LG München I - 05.10.1971
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Fa. I. Isolierglasproduktion GmbH & Co KG,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Fa. I. Spezialvertretung GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wolfgang H., ... M., I. Straße 14,
Prozessgegner
Fa. I.-Textil GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter D., U., S. Straße 246,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 1973 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Strafandrohung im Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. Oktober 1971 lautet: Bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 500.000,- Deutsche Mark oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 31. Juli 1961 im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Firmenbezeichnung "I.-Textil GmbH" mit dem Geschäftsgegenstand "Herstellung von veredelten Glasgarnen und von aus Glasfasern oder aus Glasgarnen gewebten oder gewirkten Erzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland und deren Vertrieb in allen Ländern" eingetragen. Sie ist Inhaberin des am 14. September 1962 angemeldeten und am 18. September 1963 für "Glasgewebe" eingetragenen Warenzeichens Nr. 777 367 "Interglas"; ein Antrag (der Beklagten) auf Löschung dieses Warenzeichens ist vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden, nachdem die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts zunächst die Löschung dieses Warenzeichens beschlossen hatte. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht soll mit der Begründung, das Bundespatentgericht sei bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, Rechtsbeschwerde eingelegt worden sein.
Die Klägerin vertreibt u.a. glaslaminierte Fertigbauteile für Häuser, Armierungsgewebe, lichtdurchlässige Tafeln (sog. Raumteiler) sowie glasfaserverstärkte Kunststoffe; sie stellt beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse den Firmenbestandteil "Interglas" schlagwortartig heraus.
Die Beklagte ist seit dem 3. Februar 1969 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Firmenbezeichnung "I. Isolierglasproduktion GmbH u. Co KG" eingetragen. Sie montiert Flachglas durch Verbindung mit einem Metallrahmen zu sog. Mehrscheiben-Isolierglas; bei der Werbung für ihre Erzeugnisse stellt sie den Firmenbestandteil "Interglas" schlagwortartig heraus.
Die Klägerin, die in der Herausstellung des Firmenbestandteils "Interglas" durch die Beklagte eine Verletzung ihres eigenen Finnen- und Warenzeichensrechts gesehen hat, hat beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, die von ihr hergestellten und vertriebenen Glaserzeugnisse mit der Bezeichnung "Interglas" zu versehen, die so gekennzeichneten Waren feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen und die Bezeichnung "Interglas" auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Broschüren, Gebäudeteilen, Hinweisschildern oder dergleichen zu verwenden.
Sie hat ferner die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung begehrt.
Die Beklagte hat eine Verletzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin in Abrede gestellt. Nach ihrer Meinung fehlen Warengleichartigkeit und Branchennähe; es liege daher auch keine Verwechslungsgefahr vor, zumal die der Bezeichnung "Interglas" von Haus aus zuzubilligende Unterscheidungskraft nur gering sei.
Das Landgericht hat sein nach den Klageanträgen ergangenes Versäumnisurteil (Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ab 1. September 1969) aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Abweichend vom Landgericht, das der Klage aus dem Warenzeichenrecht stattgegeben hatte, hat das Berufungsgericht die Klage aus dem Firmenrecht der Klägerin für begründet erachtet (§ 16 Abs. 1 UWG). Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Bestandteil "Interglas" aus der vollen Firmenbezeichnung der Klägerin normale Kennzeichnungskraft zu. Dieser Firmenbestandteil sei ferner, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, seiner Art nach geeignet, im Verkehr als Name zu wirken; er sei also schutzfähig wie die volle Firma. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr; die von der Beklagten vertriebenen Isolierglasfenster stünden den von der Klägerin hergestellten glaslaminierten Fertigbauteilen für Häuser und lichtdurchlässigen Tafeln (Raumteilern) wirtschaftlich so nahe, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums die unter dem identischen Firmenschlagwort "Interglas" vertriebenen Isolierglasfenster der Beklagten dem Unternehmen der Klägerin zurechnen werde, zumindest aber Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien annehmen werde.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.
II.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in der vollen Firmenbezeichnung der Klägerin enthaltene und durch Voranstellung herausgestellte Bezeichnung "Interglas" nicht nur am Schutz der vollen Firmenbezeichnung teilnimmt, sondern auch eigenen Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG genießt, wenn sie eigene Unterscheidungskraft besitzt und - im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen - geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA; BGH GRUR 1973, 539, 540 - product-contact). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht.
Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung der danach erforderlichen Unterscheidungskraft zwar mit der knappen Feststellung begnügt, daß dem Firmenbestandteil "Interglas" von Haus aus ohne weiteres Kennzeichnungskraft zukomme. Darin liegt, entgegen der Meinung der Revision, jedoch kein Begründungsmangel im Sinn des § 551 Nr. 7 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung der getroffenen Feststellung ersichtlich auf die allgemeine Lebenserfahrung bezogen. Diese trägt aber die getroffene Feststellung.
Der Verkehr ist bei einer Wortneubildung, wie sie die Wortzusammensetzung "Interglas" darstellt, im allgemeinen wenig zu einer begrifflichen Analysierung geneigt. Für die Schutzfähigkeit der Wortneubildung kommt es daher weniger darauf an, daß das Wort "inter" - sei es in seiner Bedeutung für "zwischen" oder sei es als Kurzform für "international" - in vielen Bezeichnungen üblich ist und hier mit der für das fragliche Warengebiet einschlägigen Gattungsbezeichnung "Glas" verbunden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Verkehr die Wortzusammensetzung als phantasievoll und als individueller Herkunftshinweis einprägsam erscheint; sieht der Verkehr in der Wortneubildung dagegen nur eine sprachübliche Zusammensetzung und ist ihm diese ohne weitere sprachliche Überlegung als beschreibende Angabe für die fraglichen Waren verständlich, so ist die (Kennzeichnungsrechtliche) Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. BGH GRUR 1966, 495, 497 - UNIPLAST). Die Wortneubildung "Interglas" läßt zwar ihren Ursprung aus den Worten "inter" und "Glas" erkennen; sie enthält jedoch in ihrer Zusammensetzung für den Verkehr keine sinnvolle Bedeutung und keinen beschreibenden Charakter für die hier in Frage stehenden Waren; allenfalls aufgrund besonderer sprachlicher Überlegungen, die aber der flüchtige Verkehr im allgemeinen nicht anstellt, kann sich eine Gedankenverbindung - etwa über den Begriff "Zwischenglas" - zu den von der Klägerin vertriebenen Waren (glaslaminierte Fertigbauteile, Armierungsgewebe, lichtdurchlässige Tafeln, glasfaserverstärkte Kunststoffe) ergeben. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß das Vorliegen einer für den Firmenschutz jedenfalls noch hinreichenden Unterscheidungskraft bejahen (so auch das BPatGer. in seinem das Warenzeichen Nr. 777 367 der Klägerin betreffenden Beschluß in dem angeführten Löschungsverfahren).
III.
1.
Danach kommt es - entgegen der Meinung der Revision - für den Schutz des in der vollen Firmenbezeichnung der Klägerin enthaltenen Firmenschlagworts "Interglas" nicht mehr auf das Vorliegen einer - im übrigen von der Klägerin beanspruchten - Verkehrsgeltung an. Der Umstand, daß die Klägerin ihr Firmenschlagwort nicht nur in Alleinstellung, sondern auch mit Zusätzen wie "Gewebe" verwendet, steht dem nicht entgegen.
2.
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht hat. Die Beklagte verwendet ein mit dem Firmenschlagwort der Klägerin identisches Firmenschlagwort; die von der Beklagten vertriebenen Isolierglasfenster stehen - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - den von der Klägerin vertriebenen glaslaminierten Fertigbauteilen und lichtdurchlässigen Kunststofftafeln so nahe, daß der Verkehr sie bei Verwendung des identischen Firmenschlagworts auch dem Unternehmen der Klägerin zuordnet, zumindest aber wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien annimmt. Dabei konnte das Berufungsgericht für die Frage der Branchennähe der Unternehmen der Parteien auch die lichtdurchlässigen Kunststofftafeln der Klägerin mitberücksichtigen. Die Revision übersieht, daß auch insoweit die Klägerin bereits für "Mitte der sechziger Jahre", also noch vor dem Auftreten der Beklagten auf dem Markt im Jahre 1969, Produktion und Vertrieb behauptet hatte (Schriftsatz vom 17.12.1971, S. 2, Bl. 34 GA) und die Beklagte diese Behauptung niemals in Abrede gestellt hat; die Beklagte hat - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 11, 12) - lediglich bestritten, daß die Klägerin solche lichtdurchlässigen Kunststofftafeln in nennenswertem Umfange hergestellt habe, Produktion und Vertrieb sowie den hierfür maßgebenden Zeitraum ab Mitte der sechziger Jahre hat die Beklagte dagegen nicht in Abrede gestellt, so daß es sich auch für das Berufungsgericht erübrigte, hierzu noch ausdrückliche Feststellungen zu treffen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Demgegenüber kann sich die Revision nicht auf Bl. Nr. 31 der Berufungsbegründung stützen; der dort nur allgemein gebrachte Hinweis darauf, daß bereits im Zeitpunkt des Gegenübertretens der beiderseitigen Kennzeichnungen im Jahre 1969 eine Verwechslungsgefahr hätte vorliegen müssen, enthält kein substantiiertes Bestreiten der hier in Frage stehenden konkreten Tatsachenbehauptung der Klägerin.
Im übrigen hat das Berufungsgericht eine die Verwechslungsgefahr begründende Branchennähe auch hinsichtlich der von der Klägerin vertriebenen glaslaminierten Fertigbauteile festgestellt; insoweit hat die Revision nichts vorgebracht.
IV.
Die Revision wendet sich schließlich auch zu Unrecht gegen die Fassung des Verbots, das ihrer Meinung nach zu weit geht, da der Beklagten danach jedwede Benutzung ihres angegriffenen Firmenbestandteils verboten worden sei; die Beklagte könne allenfalls verurteilt werden, die Bezeichnung "Interglas" nicht ohne einen unterscheidenden Zusatz zu benutzen. Das ausgesprochene Verbot wendet sich allein gegen die konkrete Verletzungsform, so wie sie durch die Verletzungshandlungen in Erscheinung getreten und von der Klägerin beanstandet worden ist; es erfaßt dagegen nicht jedwede Benutzung der Bezeichnung "Interglas", etwa in anderen Zusammensetzungen, mit Zusätzen usw. Es bleibt vielmehr der Beklagten überlassen, auf welche Weise sie eine Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort der Klägerin vermeiden will. Eine Verurteilung, die der Beklagten auferlegt, die Verwechslungsgefahr durch ein bestimmtes positives Tun auszuräumen, ist unzulässig.
V.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Strafandrohung war der Neufassung des § 890 ZPO anzupassen.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in dem Warenzeichenlöschungsverfahren - gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten - ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist für die vorliegende Revisionsentscheidung nicht vorgreiflich; das Berufungsgericht hat - wie im einzelnen ausgeführt worden ist - aus dem Firmenrecht der Klägerin die Klage ohne Rechtsverstoß für begründet erachtet.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm