Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1989, Az.: III ZR 288/88
Bundeswasserstraße; Landflächen; Überflutung; Eigentum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 288/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 110, 148 - 155
- MDR 1991, 129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3263-3265 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 76 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 201 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 1848-1851 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraßen für dauernd erweitert, so wächst das Eigentum an der Erweiterung dem Bund auch dann zu, wenn die Überflutung vor dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes (10. 4. 1968) eingetreten ist.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Eigentum an einer katasteramtlich vermessenen, im Grundbuch eingetragenen früheren Ufer- und jetzigen Wasserfläche der Trave.
Das streitige 1.578 qm große Grundstück, Teil eines Werftgeländes in Travemünde, wurde 1966/67 von dem damaligen Eigentümer im Zuge der Errichtung einer für den Werftbetrieb benötigten Bootsanlegestelle (Spundwand mit Vertiefungsbaggerung) ausgebaggert und vollständig überflutet. Das zum Gewässer gewordene frühere Ufergrundstück ist seither zur Trave hin offen und bildet mit ihr eine einheitliche Wasserfläche. Rechtsvorgänger der Kläger erwarben 1973 das Werftgelände einschließlich des streitigen Flurstücks. Seit 1983 waren die Klägerin zu 1 und der im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbene Erblasser der Kläger zu 2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beantragte 1982 unter Hinweis auf § 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), wonach ihr das Eigentum zugewachsen sei, die Berichtigung des Grundbuchs. Diese wurde trotz des Widerspruchs der Kläger 1984 in das Grundbuch eingetragen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Kläger bleiben erfolglos.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch. Sie sind der Auffassung, die streitige Fläche sei ihr Eigentum.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I., II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Trave mit der Abbaggerung und Überflutung des streitigen Grundstücks kraft Gesetzes auch dessen Eigentümerin geworden.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Die Trave ist Eigentum der Beklagten.
a) Als bisherige, d. h. im Zeitpunkt des Zusammenbruchs 1945 (BVerwGE 9, 50, 53 f.) im Eigentum des Deutschen Reichs stehende Reichswasserstraße (Art. 97, 171 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - WRV - i.V.m. § 1 und Anl. A Nr. 76 des Gesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921, RGBl S. 961 - Staatsvertrag (StV) 1921) ist die Trave mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 nach Art. 89 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl S. 352) - WaStrVermG - als Bundeswasserstraße Eigentum der Beklagten geworden (BVerfGE 15, 1, 7). Eigentum ist dabei im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (BGHZ 49, 68, 71; Senatsurteil BGHZ 67, 152, 154) [BGH 28.05.1976 - III ZR 186/72].
b) Das Eigentum der Beklagten an der Bundeswasserstraße Trave ist entgegen der Annahme der Revision nicht auf das betonnte Fahrwasser beschränkt, sondern erstreckt sich auf die Trave in ihrer gesamten Seitenausdehnung (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 284, 286 ff.; auch BGHZ 47, 117, 125 ff. und Senatsurteile BGHZ 102, 1, 3 [BGH 09.07.1987 - III ZR 274/85] und BGHZ 108, 110, 114 ff. [BGH 22.06.1989 - III ZR 266/87]; Mintzel, WaStrG, 1969, § 1 Anm. 3 A b; Friesecke, WaStrG 2. Aufl. § 1 Rn. 9). Das folgt aus ihrer Eigenschaft als Gewässer, die die mit Wasser bedeckte Fläche in ihrem ganzen Umfang erfaßt (s. auch Begr. zu § 1 StV 1921, Verhandlungen des Reichstags Bd. 367 Nr. 2235 S. 22).
Der Verlauf der seitlichen Grenzen der von den Ländern auf das Reich übergegangenen Wasserstraßen war dabei reichsrechtlich nicht geregelt. Maßgeblich waren vielmehr die Grundsätze des nach Art. 65 EGBGB, § 15 StV 1921 fortgeltenden Landesrechts (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 284, 287). Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich an diesem Rechtszustand nichts geändert. Das Grundgesetz hat das Eigentum an den bisherigen Reichswasserstraßen in gleicher Weise dem Bund zugesprochen (s. Begr. zu § 1 Abs. 1 WaStrVermG, BT-Drucks. I/801 S. 4). Die seitlichen Grenzen der Wasserstraßen ergeben sich aus den Wassergesetzen der Länder, da eine bundeseinheitliche Regelung des Gewässereigentums insoweit fehlt (vgl. v. Münch/Hoog, GG 2. Aufl. Art. 89 Rn. 9, 12). In Schleswig-Holstein wird die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken durch die Linie des Mittelwasserstandes und im Tidegebiet durch die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt (Uferlinie; § 8 LWG).
2. Das vormals einem Rechtsvorgänger der Kläger zustehende Eigentum an dem streitigen früheren Ufergrundstück der Trave, das 1966/67 von einer Landfläche zum Gewässer wurde, ist mit der Überflutung der Beklagten als Eigentümerin der Trave kraft Gesetzes zugewachsen.
a) Der Eigentumserwerb der Beklagten ergibt sich aus § 3 WaStrG, wie das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenommen hat.
Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer nach § 3 Abs. 1 WaStrG ein Teil der Bundeswasserstraße und wächst das Eigentum an der Erweiterung nach Absatz 2 Satz 1 der Bestimmung dem Bund zu.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als gegeben erachtet.
Das abgebaggerte und überflutete streitige Flurstück, früher ein Teil des Ufers, bildet jetzt mit der Trave eine natürliche räumliche Einheit. Es handelt sich um eine zur Trave hin offene und von ihr nicht abgegrenzte Wasserfläche. Das Gewässerbett der Trave ist durch die Abbaggerung und Überflutung um die streitige Fläche erweitert worden. Es liegt nicht etwa so, daß die Erweiterung räumlich einen selbständigen Gewässerteil bildet. Sie ist vielmehr bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem Teil der Trave geworden.
Entgegen der Annahme der Revision handelt es sich auch um eine dauernde Erweiterung. Die Errichtung der für den Werftbetrieb benötigten Bootsanlegestelle ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die mit erheblichem Aufwand durchgeführte Umwandlung der Landfläche zum Gewässer kann zwar mit entsprechenden Mitteln wieder rückgängig gemacht werden. Entscheidend ist aber insoweit, daß eine (baldige) Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht ins Auge gefaßt ist, wie schon der Zeitablauf von inzwischen mehr als 20 Jahren zeigt; daß die für die Baumaßnahmen erteilte strompolizeiliche Genehmigung einen Widerrufsvorbehalt enthält, steht nicht entgegen. Dabei geht es um die Wahrung verkehrlicher Belange auf der Trave. Für die Frage der Dauerhaftigkeit der Gewässererweiterung ist dies ohne Bedeutung.
c) Die in § 3 WaStrG enthaltene Regelung ist im Streitfall anwendbar, auch wenn das Bundeswasserstraßengesetz (vom 2. April 1968, BGBl II S. 173) erst am 10. April 1968 und damit nach Umwandlung der streitigen Fläche von Land zum Gewässer in Kraft getreten ist.
Das Berufungsgericht hat (unter Hinweis auf Friesecke, WaStrG 2. Aufl. § 3 Rn. 4 und OLG Oldenburg ZfW 1969, 121, 123) angenommen, der Vorschrift komme echte Rückwirkung zu (krit. dazu Petersen, Deutsches Küstenrecht, 1989, Rn. 1180 Fn. 220). Die Revision tritt dem entgegen. Ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß § 3 WaStrG echte (retroaktive) Rückwirkung entfaltet, das Gesetz also seine Geltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten fingiert und nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, kann dahinstehen (zur Unterscheidung zwischen echter und unechter - retrospektiver - Rückwirkung eines Gesetzes und zu deren Zulässigkeit s. BVerfGE 11, 139, 145 f.; 13, 261 270 ff.; 30, 392, 401 ff.; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 27 I c S. 145).
§ 3 WaStrG folgt jedenfalls dem auch bereits in Art. 97 Abs. 1 WRV und Art. 89 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz, daß die Verwaltung der Reichs- und jetzigen Bundeswasserstraßen als Verkehrswege ein einheitliches Eigentum verlangt (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 93, 113, 122 [BGH 06.12.1984 - III ZR 147/83]; 108, 110, 117) [BGH 22.06.1989 - III ZR 266/87]. Die Vorschrift trägt dieser Grundkonzeption des Wasserstraßenrechts für die in Absatz 1 bezeichneten Erweiterungen einer Bundeswasserstraße Rechnung. In Vereinheitlichung und Wiederholung des Landeswasserrechts regelt sie im Interesse der Rechtsklarheit die Folgen einer solchen Erweiterung unmittelbar im Bundeswasserstraßengesetz (vgl. BT-Drucks. V/352 S. 20, V/1469 S. 3). § 3 WaStrG knüpft damit für die in ihm geregelte Folge des Eigentumszuwachses in Ausprägung des bereits in Art. 97 Abs. 1 WRV und Art. 89 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatzes nicht entscheidend daran an, ob die Erweiterung der Bundeswasserstraße nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, sondern daran, daß es sich um Bestandszuwachs einer Bundeswasserstraße handelt (vgl. auch Mintzel, WaStrG § 3 Anm. 5 i. V. m. § 1 Anm. 1 B), wobei das Gesetz mit dem Erfordernis einer dauernden Erweiterung zugleich selbst auf die Wirkung hinweist, die diese Erweiterung auch in Zukunft haben wird. § 3 WaStrG spricht mit anderen Worten für den Fall einer Erweiterung der Bundeswasserstraße durch Überflutung angrenzender Landflächen klarstellend aus, daß sich das verfassungsrechtlich begründete Eigentum des Bundes an der Bundeswasserstraße auf deren jeweiligen tatsächlichen Bestand erstreckt.
Das Eigentum an einer Erweiterung wächst dem Bund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WaStrG daher auch dann zu, wenn die Überflutung vor dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes eingetreten ist (zumindest im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg ZfW 1969, 121, 123; Friesecke, WaStrG 2. Aufl. § 3 Rn. 4; Mintzel, WaStrG aaO).
d) Die in § 3 WaStrG enthaltene bundesrechtliche Regelung, die ihr gesetzliches Vorbild in Art. 7 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 26. Juli 1962 hat (BayGVBl S. 143; vgl. BT-Drucks. V/352 S. 20 i. V. m. BayLT 4. Legislaturperiode Beil. 1394 S. 5 f., 50 f.), entspricht dabei der Rechtslage, wie sie 1966/67 auch in Travemünde aufgrund des dort nach Art. 65 EGBGB, § 15 StV 1921, Art. 70 GG geltenden Landeswasserrechts bestand.
Travemünde ist 1329 an Lübeck gekommen und seit 1913 ein Stadtteil der Hansestadt, die am 1. April 1937 auf Preußen übergegangen ist (§§ 6, 15 des Groß-Hamburg-Gesetzes vom 26. Januar 1937, RGBl I S. 91) und jetzt zu Schleswig-Holstein gehört.
aa) Das am 1. März 1960 in Kraft getretene Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (vom 25. Februar 1960, GVOBl S. 39) enthält für Überflutungen im Gegensatz zu anderen Landeswassergesetzen (vgl. die Übersicht bei Böhm, Eigentum und Eigentumsgrenzen an Gewässern nach den Landes-Wassergesetzen, 1963, S. 12/13) keine eigenen Vorschriften.
Der Gesetzgeber hat eine ausdrückliche Regelung nicht für erforderlich gehalten (vgl. LT-Drucks. 4/118 S. 46). Im Schrifttum wird angenommen, daß sich die Rechtsfolgen einer Überflutung aus den im Landeswassergesetz geregelten Grundsätzen (§§ 3 ff. LWG) von selbst ergeben und das Eigentum an einem überfluteten Ufergrundstück infolge der Veränderung der Uferlinie dem Eigentümer des Wasserlaufs ohne weiteres zuwächst (vgl. Thiem, LWG SH, 1985, § 7 Rn. 4; Kollmann, LWG SH, 1987, § 7 Erl. 6). In der Begründung des Gesetzes heißt es, es liege in der Natur der Gewässer und der an ihnen gelegenen Grundstücke, daß sie Veränderungen unterworfen seien, die teils zu ihren Gunsten, teils zu ihren Ungunsten den Inhalt und Umfang des Grundeigentums bestimmten (vgl. LT-Drucks. 4/118 S. 46; s. auch Wüsthoff, Einführung in das deutsche Wasserrecht 3. Aufl., 1962, Kap. 8 b S. 62 f.).
bb) Diese Regelung des in Schleswig-Holstein geltenden Landeswasserrechts entspricht derjenigen des in Travemünde vorher maßgeblichen preußischen Wasserrechts, das in Lübeck mit Wirkung vom 1. April 1938 eingeführt worden ist (vgl. § 1 der preußischen Rechtseinführungsverordnung vom 18. März 1938, PrGS, S. 40; vgl. auch Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts, 1949, 2. Bd. S. 1216).
Auch das (durch § 112 Abs. 2 LWG SH außer Kraft gesetzte) preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS S. 53) enthält keine besondere Regelung der sich bei Überflutung eines Ufers stellenden eigentumsrechtlichen Fragen (vgl. §§ 7 ff. PrWG). Nach der zum preußischen Wassergesetz allgemein vertretenen Auffassung bleibt es für den Fall, daß Grundflächen dauernd von Wasserläufen überflutet oder sonst infolge natürlicher Vorgänge oder künstlicher Eingriffe von deren Wasser bedeckt werden, bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß solche Grundflächen dem Wasserlauf zuwachsen und dessen rechtliche Verhältnisse teilen (vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, PrWG 3./4. Aufl., 1955, § 14 Vorb., § 2 Anm. 2 c m. w. Nachw.; Matthes, Wasser- und Uferrecht, 1956, S. 79 f., 167, 194).
cc) Das preußische Wassergesetz hatte die dem Wasserrecht angehördenden Vorschriften des älteren Rechts, soweit es dies nicht neu regelte, unberührt gelassen (§ 399 Abs. 1 PrWG). Die Rechtsfolgen der Überflutung von Uferflächen eines Wasserlaufs beurteilen sich hiernach in Travemünde entgegen der von seiten der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung (die der Rechtsentwicklung in Hamburg entspricht; vgl. Begr. zu § 4 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960, GVBl S. 335, Senatsantrag Nr. 182/59 S. 46, 53 f.) nicht nach der allgemeinen Eigentumsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern über Art. 65 EGBGB, § 15 StV 1921 nach Gemeinem Wasserrecht. Bestimmungen des Lübecker Partikularrechts über die Grenze zwischen Fluß und Land sind nicht ersichtlich (vgl. auch Kähler, Schleswig-Holsteinisches Landesrecht 2. Aufl., 1923, S. 275). Abzustellen ist damit auf das Gemeine Recht, das in Lübeck subsidär galt (vgl. Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts, 1949, 1. Bd. S. 22 mit Karte 3, 2. Bd. S. 1216).
Nach Gemeinem Recht geht das Eigentum an einem dauernd von einem öffentlichen Gewässer überfluteten und dadurch Teil des Flußbettes gewordenen Ufergrundstück für den bisherigen Eigentümer - anders als bei einer nur vorübergehenden Überschwemmung - dauernd verloren (vgl. RGZ 8, 181, 183; RG HRR 1934 Nr. 1619 a.E. = SeuffArch Bd. 88 Nr. 189 S. 364, 368; RG HRR 1936 Nr. 1359; BGHZ 24, 159, 163). Dieser Grundsatz leitet sich aus der dem römischen Recht entnommenen Überlegung her (vgl. RG aaO; krit. dazu Friesecke ZfW 1963, 150, 156 f.), daß eine tatsächlich in den Bereich des Wasserlaufs gelangte Uferfläche fortan auch rechtlich das Schicksal des Stromes teilt (vgl. insbes. D. 43, 12, 1, 7, abgedruckt auch in RGZ 3, 232, 234: ille etiam alveus, quem sibi flumen fecit, etsi privatus ante fuit, incipit tamen esse publicus, quia impossibile est, ut alveus fluminis publici non sit publicus).
dd) Die in § 3 WaStrG bundesrechtlich ausgesprochene Rechtsfolge entspricht damit der Regelung, wie sie auch das maßgebliche Landeswasserrecht getroffen hatte. Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist nicht eingetreten.
3. Die Beklagte hat das ihr 1966/67 kraft Gesetzes zugewachsene Eigentum an der streitigen Fläche entgegen der Annahme der Revision nicht 1973 oder später kraft gutgläubigen Erwerbs durch die Kläger oder deren Rechtsvorgänger wieder verloren.
Die Beklagte war zwar erst seit 1984 als Eigentümerin des streitigen Flurstücks im Grundbuch eingetragen. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb kraft guten Glaubens (§§ 891, 892 BGB) kommt gleichwohl hier nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum der verfassungsrechtlichen Regelung (Art. 89 GG) den Vorrang gegenüber dem privatrechtlichen Gutglaubensschutz eingeräumt (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 102, 1, 5 f [BGH 09.07.1987 - III ZR 274/85]ür die Buchersitzung). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs wirkt auch nicht bei Grenzveränderungen infolge Überflutung oder Anlandung (vgl. BayObLGZ 1987, 410, 413 f. = BayVBl 1988, 282, 283, m. w. Nachw.).