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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1970, Az.: III ZR 73/69

Featsetzung des Streitwertes bei der Forderung von Zinsen neben einer Enteignunggentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1970
Aktenzeichen
III ZR 73/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 11711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Essen

Fundstellen

  • DVBl 1971, 326 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 176 (Kurzinformation)
  • MDR 1970, 994 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 116 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1970, 1083 (amtl. Leitsatz) "Streitwert, hier: keine Berücksichtigung von Zinsen"
  • VerwRspr 21, 638 - 639

Prozessführer

Bauunternehmer Alfred K., Sp., Ki.,

Prozessgegner

Stadt Sp.,
vertreten durch den Rat der Stadt,

Amtlicher Leitsatz

Werden neben einer Enteignunggentschädigung Zinsen aus dieser gemäß § 17 Abs. 4 LBeschG oder gemäß § 99 Abs. 3 BBauG gefordert, so sind sie neben der Hauptsumme der Enteignungsentschädigung bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 16. Februar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 11.700 festgesetzt.

Gründe

1

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. September 1968, an Verkündungs Statt zugestellt am 29./31. Oktober 1968 - III ZR 183/67 (= WM 1969, 101 = Der Betrieb 1969, 1936) entschieden hat, sind Zinsen, die aufgrund des § 17 Abs. 4 des Landbesehaffungsgesetaes neben der zu verzinsenden Geldentschädigung gefordert werden, bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem "Zins"-Anspruch nach § 17 Abs. 4 LBeschG um eine echte Zinsforderung handelt, der Anspruch also lediglich die vorenthaltenen Nutzungen der bei der Besitzeinweisung noch nicht gezahlten Enteignungsentschädigung ausgleichen soll, oder ob der Anspruch zugleich eine pauschalierte Entschädigung für die durch die Besitzeinweisung entzogene (abstrakte) Möglichkeit der Grundstucksnutzung darstellte Auch als Entschädigungsanspruch für die entzogene Nutzungsmöglichkeit wird der "Zins"-Anspruch aus § 17 Abs. 4 LBeschG von § 4 ZPO erfaßt., Denn der - vom Gesetz als Nebenforderung ausgestaltete - Anspruch soll in jedem Falle Nutzungen im Sinne des § 4 ZPO abgelten.

2

Für den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 3 BBauG gilt nichts anderes. Auch hier gibt das Gesetz einen Zinsanspruch zum Ausgleich für entgangene Nutzungen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in MDR 1969, 771 geben dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Rechtsnatur des Entschädigungsanspruchs ändert nichts daran, daß das Gesetz die hier in Rede stehenden Ansprüche als Nebenansprüche ausgestaltet hat. Aus ihr kann daher nichts gegen die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 4 ZPO hergeleitet werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler