Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1993, Az.: 5 StR 369/93
Erörterungen über die Zuverlässigkeit der Aussagen von sehr jungen Kindern über sexuellen Mißbrauch; Erfordernis des Überzeugtseins des Gerichts vom Vorliegen einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit für eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bestehen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit der weiteren Begehung erheblicher rechtswidriger Taten als für die Gefährlichkeitsprognose entscheidende Voraussetzung; Erfordernis des Angebens der Art und Schwere der zukünftig befürchteten Taten in den Urteilsgründen; Erfordernis eines Zusammenhangs der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten mit dem psychischen Zustand des Beschuldigten; In Betracht kommen früherer Taten für die Prognose; Erfordernis der Feststellens der die annahme der Gefährlichkeit stützenden Ereignisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 05.03.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Prozessführer
Siegfried M. aus N. am Rü., geboren am ... 1952 in Ha.,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 7. Juli 1993
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten im psychatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte in seiner Wohnung vor der im selben Hause (Obdachlosenheim) lebenden 5 Jahre alten Sarah-Jane "onaniert", wobei es zum Samenerguß kam. Der Beschuldigte hat sich, wie es in den Urteilsgründen heißt, in einem Zustand der "fehlenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" befunden, den das Landgericht auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei schwer narzißtischer Persönlichkeitsstörung zurückführt.
1.
Die Urteilsgründe belegen nicht hinreichend, daß der Tatrichter zu seinen Feststellungen über den Tathergang auf fehlerfreie Weise gelangt ist.
a)
Sarah-Jane hat bei ihrer Vernehmung durch eine Polizeibeamtin "dem Inhalt nach gesagt", daß es zwischen ihr und dem Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gekommen sei; außerdem hat sie der Beamtin "erzählt", sie habe sich zusammen mit dem 6 Jahre alten Christian öfter in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten und der Beschuldigte habe sich "schon einmal ausgezogen und an seinem Geschlechtsteil gespielt", wobei etwas aus seinem Glied herausgekommen sei. Ihrer Mutter hat Sarah-Jane "erzählt, daß der Beschuldigte in ihrem Beisein onaniert habe". Von der Zeugin W. zitiert der Tatrichter den Bericht, Christian habe ihr berichtet, er und Sarah-Jane hätten bei dem Beschuldigten Filme mit nackten Frauen gesehen und nackt "Doktorspielchen" gemacht. Das Landgericht hält den Bericht des Mädchens von einem Geschlechtsverkehr und die Erzählung des Jungen über Filme für unglaubhaft. Feststellungen lassen sich nach seiner Auffassung nur auf die übereinstimmenden Berichte der Kinder vor der Mutter des Mädchens und der Polizeibeamtin stützen.
b)
Diese Beweisführung läßt nicht erkennen, ob sich der Tatrichter mit der besonderen Problematik auseinandergesetzt hat, die im vorliegenden Fall bei der Aussage der kindlichen Zeugen besteht: Beide Kinder sind noch sehr jung. Die Kinderaussagen über den Geschlechtsverkehr mit Sarah-Jane und die Filmbetrachtung mit Christian haben sich nicht als zuverlässig erwiesen; Sarah-Jane hat eingeräumt, daß sie gelogen habe, als sie den Beschuldigten des sexuellen Mißbrauchs (gemeint ist: des Geschlechtsverkehrs) bezichtigte. Unter welchen Umständen Christian den vom Tatrichter zugrunde gelegten Vorgang bekundet hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; die vom Tatrichter genannten Angaben gegenüber der Zeugin W. haben einen anderen Gegenstand. Sarah-Jane hat bei ihrer Mutter den Beschuldigten "gemeinsam mit Christian" belastet (UA S. 10), während es an anderer Stelle des Urteils heißt, nach den Schilderungen der Mutter und der Zeugin W. hätten die Kinder unabhängig voneinander an unterschiedlichen Orten erklärt, daß der Angeklagte in ihrer Gegenwart "onaniert" habe (UA S. 10). Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter näher darlegen müssen, woraus sich ergibt, daß die Kinder gerade zu diesem Punkt zuverlässig ausgesagt haben. Daß Sarah-Jane bei verschiedenen Gelegenheiten "die gleichen Worte" zur Schilderung des Vorgangs gebraucht hat (UA S. 10), spricht nicht notwendig für die Glaubhaftigkeit.
2.
Zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB weist der Senat auf folgendes hin:
b)
Der Tatrichter hat sich fast ausschließlich mit der Prognose für den künftigen Verlauf der Krankheit und ihrer Behandlung befaßt (UA S. 13, 14). Entscheidend für die in § 63 StGB bezeichnete Gefährlichkeitsprognose ist aber, daß infolge des Zustandes für die Zukunft eine bestimmte Wahrscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten besteht.
c)
Die Urteilsgründe müssen, auch mit Rücksicht auf § 62 StGB, angeben, welcher Art und Schwere die künftigen Taten sind, mit denen der Richter rechnet. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Taten muß mit dem psychischen Zustand des Beschuldigten zusammenhängen, der Anlaß für die Anwendung des § 20 StGB oder des § 21 StGB auf die abgeurteilte Tat ist und in dieser Tat seinen Ausdruck gefunden hat. Frühere Taten kommen für die Prognose in Betracht, soweit sie mit dem Zustand des Angeklagten (§ 63 StGB) in einem symptomatischen Zusammenhang stehen. Straftaten, die vor dem Eintritt der Krankheit begangen worden sind, scheiden aus. Ereignisse, auf die die Annahme der Gefährlichkeit gestützt wird, müssen festgestellt werden; es genügt nicht der bloße Verdacht (UA S. 7).
Horstkotte
Schäfer
Häger
Nack