Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1977, Az.: 2 AZR 79/76
Ordentliche Kündigung; Erkrankung; Entwicklung des Gesundheitszustandes; Wiederholungsgefahr; Krankheitsbedingte Fehlzeiten; Darlegungslast; Versetzung auf anderen Arbeitsplatz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1977
- Aktenzeichen
- 2 AZR 79/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 08.12.1975 - AZ: 3 Sa 1293/75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 29, 49 - 56
- DB 1977, 1463-1464 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1977, 804-806
- MDR 1977, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2132-2134 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine ordentliche Kündigung, die der Arbeitgeber damit begründet, wegen häufiger Erkrankungen sei auch künftig mit wiederholten Ausfällen des gekündigten Arbeitnehmers zu rechnen, ist nicht schon deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht vor Ausspruch versucht hat - insbesondere durch Anhörung des Arbeitnehmers über die Art der Erkrankungen - die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes zu ermitteln.
2. Es kommt vielmehr bei einer solchen Kündigung darauf an, ob objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen. Dafür ist die Art der bisherigen Erkrankungen nur ein Anzeichen. Die Wiederholungsgefahr kann sich auch aus den bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten ergeben. Beruft sich der Arbeitgeber auf derartige Fehlzeiten, hat er zunächst seine Darlegungslast erfüllt, und es ist dann Sache des Arbeitnehmers vorzutragen, daß seine früheren Erkrankungen so beschaffen waren, daß sie nichts darüber aussagen, ob auch künftig ständig weitere Krankheiten zu befürchten sind.
3. Bei der Prüfung, wie sich wiederholte krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Arbeitnehmers auf die Betriebsablauf auswirken, ist nicht auf die Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes insgesamt, sondern auf die Gruppe der Arbeitnehmer abzustellen, die gleiche Tätigkeiten verrichten wie der gekündigte Arbeitnehmer. Die Größe des Betriebes ist allerdings wesentlich dafür, ob die Kündigung nicht durch Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zu vermeiden war.