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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.05.1983, Az.: 4 AZR 545/80

Rechtliches Gehör; Schiedsgerichtsverfahren ; Aufhebungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.05.1983
Aktenzeichen
4 AZR 545/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 16.04.1980 - 5 Ca 5875/79
LAG Düsseldorf 19.09.1980 - 16 Sa 377/80

Fundstellen

  • BAGE 42, 349 - 366
  • KTS 1984, 169

Amtlicher Leitsatz

1. Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren ist den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 I GG, § 278 III ZPO). Verstöße der Schiedsgerichte gegen diesen Verfahrensgrundsatz können im Aufhebungsvefahren gerügt werden.

2. Bei Erfüllung der allgemeinen prozessualen Voraussetzungen sind Streitverkündungen auch im Verfahren der Aufhebungsklage des § 110 ArbGG zulässig.