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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.02.1994, Az.: V B 85/93

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.02.1994
Aktenzeichen
V B 85/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 603

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.April 1977 I B 65 76, BFHE 122, 119, BStBl 1977, 608). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 6.August 1986 II B 53 86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858 [BFH 06.08.1986 - II B 53/86]). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) muß demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

Der Kläger hat keine Rechtsfrage herausgestellt. Er hat sich auf die Beschreibung der tatsächlichen Umstände des Rechtsstreits beschränkt. Hätte er eine abstrakte Rechtsfrage formuliert, wäre möglicherweise zu erkennen gewesen, daß diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits geklärt worden ist und der vorliegende Rechtsstreit lediglich die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze im Einzelfall betrifft.

Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache genügt insbesondere nicht der Hinweis darauf, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist.

2

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.