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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1959, Az.: VII ZR 149/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1959
Aktenzeichen
VII ZR 149/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 23.05.1959

Prozessführer

des Kraftfahrzeugmeisters Emil H. in Ha. über B., Kreis St.,

Prozessgegner

den Bauern Hans-Jakob Sch. in G. über Gl.,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Mai 1959 aufgehoben Und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Inhaber eines Lohndreschbetriebs. Am 29. Juni 1957 beauftragte ihn der Beklagte, den auf seinem Feld befindlichen Raps zu dreschen. Das Feld liegt gegenüber dem Hof des Beklagten an der Straße. Zwischen Feld und Straße befindet sich eine breite Wetter (Entwässerungsgraben), über die eine 7 bis 8 m lange und etwa 3,70 m breite Brücke führt. Die Brücke wird auf beiden Seiten von einer etwa 20 cm starken Mauer begrenzt, die die Wetter bogenförmig überspannt; die Mauern sind etwa einen Meter unter ihren oberen Kanten durch einen gemauerten Bogen verbunden, der mit einer etwa 80 cm hohen Erdschicht aufgefüllt ist. Diese dient als Fahrbahn.

2

Der Kläger begab sich mit seinem Mähdrescher, der von seinem Fahrer gelenkt wurde, zu dem Feld des Beklagten. Der Beklagte wies das Fahrzeug über die Brücke auf das Feld ein. Bedenken über die Tragfähigkeit der Brücke wurden von beiden Seiten nicht geäußert. Die Überfahrt verlief auch ohne Zwischenfall. Nach etwa zwei Stunden trat der Kläger die Rückfahrt an. Er begab sich auf die Straße, um das Fahrzeug einzulenken, während sein Fahrer den Mähdrescher fuhr. Als sich die Maschine etwa 2,50 m weit auf der Brücke befand, brach die (vom Feld aus gesehen) rechte Seitenmauer, das Fahrzeug neigte sich nach rechts, stürzte in die Wetter und wurde erheblich beschädigt. Der Fahrer konnte noch rechtzeitig abspringen.

3

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz seines Schadens, den er einschließlich seines Verdienstausfalls mit 8.563,30 DM beziffert. Er hat hiervon einen Teilbetrag von 3.000 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Juli 1957 eingeklagt.

4

Der Kläger ist der Auffassung, daß der Unfall auf die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke zurückzuführen sei; hierfür sei der Beklagte verantwortlich.

5

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er hat vorgetragen, der Unfall sei auf das falsche Fahren des Fahrers des Klägers zurückzuführen, der zu weit rechts gefahren sei und dadurch mit der Maschine die Hauer eingedrückt habe. Im übrigen könne er für die Tragfähigkeit der Brücke auch nicht verantwortlich gemacht werden.

6

Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag von 3.000 DM hinaus kein weiterer Anspruch aus dem Unfall zustehe.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1)

Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob der Unfall auf eine falsche Fahrweise des Fahrers des Klägers oder auf die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke zurückzuführen ist, offen, da auch im letzteren Fall eine Haftung des Beklagten nicht gegeben sei. Eine Haftung aus Vertrag entfalle schon deshalb, weil die Sondervorschrift des § 618 BGB bei einem Werkvertrag nicht auf Sachschäden ausgedehnt werden könne. Der Anspruch könne auch nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegründet werden. Wenn dem Beklagten auch gegenüber dem Kläger eine solche obgelegen habe, so fehle es doch am Verschulden. Das Maß der Sorgfaltspflicht richte sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, wobei auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die örtlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen seien. Der Beklagte selbst habe eine etwa mangelnde Tragfähigkeit der Brücke nicht erkannt und erkennen können; die Brücke durch einen Sachverständigen auf ihre Tragfähigkeit überprüfen zu lassen, sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Die Brücke sei auch schon vorher von Mähdreschern ähnlicher Bauart ohne Unfall befahren worden. Schließlich hätte sich der Beklagte auch darauf verlassen können, daß der Kläger als Lohndrescher in der Marsch mit solchen Brücken genügend Erfahrung besitze und deshalb von sich aus Bedenken wegen der Tragfähigkeit der Brücke äußere, wenn sie bestünden. Auch eine Haftung nach § 836 BGB sei nicht gegeben. Zwar sei die Brücke als Werk im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, doch habe der Kläger nicht dartun können, daß der Einsturz der Seitenmauer durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung der Brücke ursächlich bedingt gewesen sei. Der Vortrag des Klägers, die Brücke habe nicht die erforderliche Tragfähigkeit aufgewiesen, genüge nicht, denn eine mangelnde Tragfähigkeit könne der mangelnden Unterhaltung im Sinne des § 836 BGB nicht gleichgesetzt werden.

9

2)

Die hiergegen gerichtete Revision ist begründet.

10

Der Unfall ist entweder auf eine falsche Fahrweise des Fahrers des Klägers oder auf die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke zurückzuführen; eine dritte Ursache scheidet aus; die Parteien haben insoweit auch nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht durfte unter diesen Umständen die Frage, welches die Ursache des Zusammensturzes der Brückenmauer war, nicht offen lassen. Beruhte der Unfall auf einer falschen Fahrweise des Fahrers des Klägers, so entfallt eine Schadensersatzpflicht des Beklagten. Ein gleiches muß auch gelten, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, welche der beiden möglichen Ursachen den Unfall herbeigeführt hat, denn der Kläger ist für seine Behauptung, daß der Unfall auf die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke zurückzuführen sei, beweispflichtig. Dieser Beweispflicht würde er allerdings schon genügen, wenn festgestellt werden könnte, daß, wie der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat, sein Fahrer richtig gefahren ist, d.h. die Mauer mit dem Fahrzeug nicht berührt hat; denn dann würde zwangsläufig nur noch die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke als. Ursache in Frage kommen können.

11

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, daß auch in diese Falle eine Haftung des Beklagten deshalb entfallen müsse, weil ihn ein Verschulden an dem Zusammensturz der Brückenmauer nicht treffe.

12

Die Frage, ob und inwieweit aus der Vorschrift des § 618 BGB eine Fürsorgepflicht auch für das Eigentum des Dienstverpflichteten oder Werkunternehmers herzuleiten ist, kann auf sich beruhen. Denn eine vertragliche Haftung des Beklagten würde sich für den Fall, daß der Einsturz der Mauer auf eine, mangelnde Tragfähigkeit der Brücke zurückzuführen ist, schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts ergeben.

13

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag - gleich viel ob es sich um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt - umfaßte auch die Nebenpflicht des Beklagten, dafür zu sorgen, daß der Kläger bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten keinen Schaden erlitt. Das gilt nicht nur für Schäden an Leib und Leben, sondern auch für Sachschäden, insbesondere solchen an seinem Arbeitsgerät. Verletzte der Beklagte, wie der Kläger behauptet, diese Verpflichtung, dann haftet er dem Kläger für den entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Dabei obliegt es nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen dem Beklagten, den Beweis seiner Schuldlosigkeit zu führen, sofern die Ursache des Schadens, hier also die von dem Kläger behauptete mangelnde Tragfähigkeit der Brücke, in seinem Verantwortungsbereich lag (BGHZ 23, 288; 28, 251).

14

Das hat das Berufungsgericht übersehen. Es hat zwar in anderem Zusammenhange, nämlich bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB haftet, ein Verschulden des Beklagten verneint. Doch kann das Urteil mit der dort gegebenen Begründung schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil nicht ersichtlich ist, ob das Berufungsgericht auch dann zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, wenn es in der Frage des Verschuldens von der Beweislast des Beklagten ausgegangen wäre. Der Beklagte hat überdies bisher auch nicht genügend vorgetragen, um seine Schuldlosigkeit darzulegen. Er hat insbesondere, nichts dafür dargetan, daß er sich über die Tragfähigkeit der. Brücke überhaupt Gedanken gemacht hat. Das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, die Brücke sei schon alt und verwittert gewesen (S. 3 der Klageschrift vom 14. November 1957), nicht übergehen dürfen (§ 286 ZPO); die Revision rügt dies mit Recht. Weiterhin durfte der Beklagte dann, wenn ihm selbst die Fachkenntnisse fehlten, um die Tragfähigkeit der Brücke zu beurteilen, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, es nicht hierbei bewenden lassen, sondern wäre verpflichtet gewesen, durch einen Sachverständigen, etwa den Kreisbaumeister feststellen zu lassen, bis zu welchem Grade er die Brücke belasten durfte und ob sie hätte ausgebessert werden müssen, Nicht unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich schon damit entschuldigen, daß bisher Fahrzeuge gleicher Art die Brücke ohne Unfall benutzt hätten; das würde nämlich nicht ausschließen, daß auch durch diese Fahrzeuge die Brücke bereits überlastet wurde; der Umstand, daß es dabei noch nicht zu Beschädigung der Brücke gekommen ist, zwingt noch nicht zu der gegenteiligen Annahme.

15

Ob und inwieweit unter diesen Umständen sich eine Haftung des Beklagten aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB oder nach § 836 BGB) ergeben würde, kann dahingestellt bleiben, da die Haftung des Beklagten nach diesen Vorschriften nicht weitergehen würde als die vertragliche Haftung.

16

3)

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird einmal unter Berücksichtigung des Beweisantritts des Klägers im Schriftsatz vom 17. Mai 1958 zu prüfen haben, ob als Ursache des Unfalls die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke festgestellt werden kann. Bejahendenfalls wird es nach den aufgezeigten Gesichtspunkten zu entscheiden haben, ob der Beklagte den Beweis seiner Schuldlosigkeit an dem Unfall erbracht hat, wobei gegebenenfalls auch ein etwaiges ursächliches Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen sein wird.

17

Über die Kosten der Revision wird das Berufungsgericht zu befinden haben.

Glanzmann Bundesrichter Scheffler ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel