Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1983, Az.: BVerwG 7 C 101/81
Kraftfahrzeug; Standort; Verlegung; Befristeter Mietvertrag; Vorübergehend; Ummeldung von Kraftfahrzeuganhängern wegen Verlegung des Standorts zum Betriebssitz des Fahrzeugmieters; Zur Frage; wann die Verlegung des Standorts "voraussichtlich nur vorübergehend" ist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 101/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 15.02.1980 - AZ: 6 K 39/79
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.06.1981 - AZ: 7 A 102/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWVPr. 1984, 106-107
- DAR 1984, 159
- GütVerkehr 1984, 45-46
- VRMiA 1984, 43-44
- VRS 66, 315-317
- VkBl 1984, 363-364
Amtlicher Leitsatz
Die Verlegung des regelmäßigen Standorts eines Kraftfahrzeugs, die vom Fahrzeugmieter aufgrund eines von vornherein befristet abgeschlossenen Mietvertrages durchgeführt wird, ist "voraussichtlich nur vorübergehend" im Sinne von § 27 Abs. 2 StVZO.
Redaktioneller Leitsatz
Wird der regelmäßige Standort eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines von vornherein vom Fahrzeugmieter befristet geschlossenen Mietvertrags verlegt, so ist dies als "voraussichtlich nur vorübergehend" i.S.v. § 27 Abs. 2 StVZO anzusehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1981 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Februar 1980 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Beklagten vom 14. September 1978 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1978 rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die in O... ein Transportunternehmen im Nah- und Fernverkehr betreibt, wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten vom 14. September 1978, zwei bisher in Berlin zugelassene Kraftfahrzeuganhänger gemäß §§ 23 und 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - in den Bereich der für den Betriebssitz der Klägerin zuständigen Zulassungsbehörde in Bad Ems umschreiben zu lassen. Die Klägerin hatte die beiden Fahrzeuge von der Firma N... GmbH in Berlin im Sommer 1977 bzw. Januar 1978 für die Dauer von jeweils 48 Monaten gemietet und die Mietverträge bis Anfang 1982 verlängern lassen. Die Anhänger wurden von O... aus eingesetzt und kehrten auch nach dort zurück.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 21. Dezember 1978 zurückgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Anfechtungsklage hat die Klägerin geltend gemacht: Sie sei als Mieterin zur Umschreibung nicht verpflichtet. Die Vermietung führe nur zu einer vorübergehenden Verlegung des Standortes der Fahrzeuge. Der regelmäßige Standort bleibe Berlin.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Verwaltungsakt sei durch § 27 Abs. 2 StVZO gedeckt. Der regelmäßige Standort der von der Klägerin gemieteten Anhänger sei O...; die Anhänger seien von dort aus während der Mietzeit eingesetzt worden. Es handele sich nicht um eine nur vorübergehende Standortverlegung, die nach § 27 Abs. 2 StVZO keine Ummeldeverpflichtung auslöse. Dem stehe nicht die Absicht der Beteiligten des Mietvertrages entgegen, die Anhänger nach Ablauf der Mietzeit an den ursprünglichen Standort Berlin zurückzuführen. Der Rechtsbegriff "vorübergehend" könne nicht ohne zeitlichen Bezug gesehen werden. Hier könne unentschieden bleiben, bei welcher Mietdauer die zeitliche Grenze "vorübergehend" überschritten sei. Jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden vierjährigen Mietvertrag könne nicht mehr von einer nur vorläufigen Standortverlegung gesprochen werden. Bei einer derart langen Zeit sei das Kraftfahrzeug nach Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 StVZO am neuen Standort zu erfassen, ohne daß ernsthaft verwaltungsökonomische Gründe dagegen eingewandt werden könnten. - Der Beklagte habe auch zu Recht die Klägerin zur Ummeldung aufgefordert; denn sie sei während der Mietzeit Halterin der Anhänger. Die Verpflichtung der Klägerin entfalle auch nicht deswegen, weil die Kraftfahrzeugbriefe im Besitz der Eigentümerin und Vermieterin verblieben seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 27 Abs. 2 StVZO. Das Berufungsgericht habe den Begriff "vorübergehend" falsch ausgelegt. Bei der befristeten Vermietung der Fahrzeuge sei festgeschrieben, daß die Standortverlegung nicht von Dauer sei. Weder aus § 27 Abs. 2 StVZO noch aus der Systematik der Verordnung lasse sich herleiten, daß der Begriff "vorübergehend" eine zeitliche Begrenzung enthalte. Stehe bei den Beteiligten der Fahrzeugvermietung fest, daß die Standortverlegung nicht endgültig, sondern bereits im Zeitpunkt der Verlegung beabsichtigt sei, das Fahrzeug zu einem geplanten Zeitpunkt an den alten Standort zurückzubringen, so liege nur eine vorübergehende Verlegung im Sinne des § 27 Abs. 2 StVZO vor, die keine Ummeldung, sondern lediglich eine Anzeige an die bisherige Zulassungsstelle erforderlich mache.
Die Klägerin hat unter Hinweis darauf, daß die Fahrzeuganhänger inzwischen nach Ablauf der Mietverträge zurückgegeben worden seien, die bisherige Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt und den entsprechenden Feststellungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt und ergänzt die Gründe des angefochtenen Urteils.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
Die Klägerin ist, nachdem sich ihre Anfechtungsklage während des Revisionsverfahrens durch Zurückgabe der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuganhänger erledigt hat, in zulässiger Weise auf die Fortsetzungsfeststellungsklageübergegangen, mit der sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihr durch die streitigen Bescheide für die Anhänger auferlegten Ummeldeverpflichtung begehrt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben, weil sich die Klägerin nach ihrem Vortrag für die beabsichtigte künftige Abmietung von Kraftfahrzeuganhängern Klarheit über ihre verkehrsrechtliche Ummeldepflicht verschaffen will. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der in den streitigen Bescheiden an die Klägerin gerichteten Aufforderung bejaht, die von ihr gemieteten, auf die Vermieterfirma in Berlin zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger in den für den Betriebssitz der Klägerin (O...) zuständigen Zulassungsbezirk von Bad Ems umschreiben zu lassen.
Rechtsgrundlage des Verlangens des Beklagten ist § 27 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) - StVZO -. Diese Vorschrift regelt irr Rahmen der Vorschriften über die Zulassung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (§ 18 ff. StVZO) die Meldepflichten bei Änderung des Fahrzeugstandorts, der gemäß § 23 Abs. 1 StVZO für die Zuständigkeit der Zulassungsstelle und für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens maßgebend ist. § 27 Abs. 2 StVZO bestimmt: Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.
Im vorliegenden Fall ist zwar mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der regelmäßige Standort der Kraftfahrzeuganhänger für die Dauer ihrer Anmietung durch die Klägerin von Berlin nach O... verlegt worden war; denn der dortige Betriebssitz der Klägerin war der zentrale Einsatzort der Fahrzeuge, von dem aus die Klägerin während der - nach Verlängerung - insgesamt fünfjährigen Mietzeitüber die Verwendung der Fahrzeuge im Straßenverkehr einschließlich der Ruhezeiten bestimmte.
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Verlegung des Fahrzeugstandorts nicht als "voraussichtlich nur vorübergehend" im Sinne des § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 StVZO beurteilt. Die Begründung des Berufungsgerichts, bei den hier anfangs für 4 Jahre abgeschlossenen Mietverträgen, kraft deren die Klägerin die Anhänger von ihrem Betriebssitz aus verwendet hatte, scheide eine nur vorübergehende Standortverlegung von vornherein aus, ist nicht überzeugend. § 27 Abs. 2 StVZO selbst nennt keine zeitliche Obergrenze. Die im ersten Halbsatz der Vorschrift angegebene Zeitgrenze von "mehr als 3 Monaten" gilt nach der Bestimmung des Halbsatzes 2 gerade nicht, wenn die Standortverlegung, obwohl sie länger als 3 Monate dauert, voraussichtlich nur vorübergehend ist. Die Regelung in § 27 Abs. 5 und 6 StVZO (betr. Fahrzeugstillegung) und in § 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (betr. Anerkennung ausländischer Führerscheine und ausländischer Kraftfahrzeugzulassungen), die den dort ebenfalls verwendeten Begriff "vorübergehend" ausdrücklich auf die Zeitspanne von längstens einem Jahr festgelegt hat, ist in § 27 Abs. 2 StVZO nicht übernommen worden. Der Senat ist daher - insoweit in Übereinstimmung mit Bormann (DAR 1963, 341 [344]) - der Ansicht, daß der Standort eines Fahrzeugs jedenfalls dann nur "vorübergehend" im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift verlegt wird, wenn von vornherein feststeht, daß das Fahrzeug lediglich für eine bestimmte Zeit an den anderen Standort verbracht wird, um danach wieder an den alten Standort zurückzukehren oder an einen wiederum neuen Standort weiterverlegt zu werden. Dies gilt unabhängig vor. der beabsichtigten Dauer der Verlegung. Anderenfalls wäre die notwendige Rechtssicherheit nicht gewährleistet; Antragspflichten, wie sie im § 27 Abs. 2 StVZO geregelt werden, müssen an klare und überschaubare Kriterien anknüpfen. Will daher der Verordnungsgeber bei einer Fahrzeugverlegung Anmeldepflichten unabhängig vom endgültigen Verbleib des Fahrzeugs begründen, so muß er die insoweit zu beachtenden Fristen selbst hinreichend genau regeln und darf sich nicht mit vagen - alles Entscheidende offenlassenden - Kriterien begnügen. Im vorliegenden Fall stand bei Abschluß der Mietverträge von vornherein fest, daß die Klägerin die gemieteten Kraftfahrzeuganhänger zeitlich befristet zu verwenden und danach an die Vermieterfirma in Berlin zurückzugeben habe. Das ergibt sich aus dem Inhalt der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten. Anhaltspunkte für den Abschluß eines sog. Leasingvertrages, der auf den voraussichtlich dauernden Verbleib der Mietsache beim Mieter gerichtet ist, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Damit war die Standortverlagerung nur eine vorübergehende im Sinne von § 27 Abs. 2 StVZO.
Die Ansicht des Senats widerspricht nicht dem Zweck des § 27 Abs. 2 StVZO, der im wesentlichen darin besteht, die Richtigkeit und Übersichtlichkeit der Karteien und Listen zu erhalten, die gemäß § 26 StVZO bei der Zulassungsstelle geführt werden. Durch die Anzeige, mit der der Meldepflichtige gemäß § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 StVZO die längerfristige, aber vorübergehende Standortverlegung an die bisherige Zulassungsstelle zu melden hat, ist die Kenntnisnahme dieser Behörde sichergestellt. Darüber hinaus kann die Zulassungsstelle über den ihr bekannten Fahrzeugvermieter jederzeit auch den Mieter und faktischen Halter der Fahrzeuge feststellen. Die Erwägung des Oberbundesanwalts, § 27 Abs. 2 StVZO wolle ebenso wie § 23 Abs. 1 StVZO aus Gründen der Fahrzeugüberwachung grundsätzlich gewährleisten, daß die Kraftfahrzeuge bei der standortnahen Zulassungsstelle erfaßt seien, von der aus sie am ehesten erreicht werden könnten (vgl. Bouska in Verkehrsdienst 1978, 115; OVG Lüneburg in OVGE 35, 499 [500]), hält der Senat für die Fälle nicht für ausschlaggebend, in denen der Standortwechsel lediglich befristet ist. Der schnelle unmittelbare Zugriff auf ein Kraftfahrzeug, das - wie die von der Klägerin gemieteten -überwiegend im überregionalen und grenzüberschreitenden Fernverkehr eingesetzt ist, wird der Zulassungsstelle ohnehin nur unter Schwierigkeiten möglich sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.