Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2021, Az.: I ZB 28/21
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.2021
- Aktenzeichen
- I ZB 28/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 40990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:300921BIZB28.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - 22.02.2021 - AZ: 3 M 62/21
- LG Osnabrück - 19.03.2021 - AZ: 3 T 142/21
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2021 durch die Richterin
Wille als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 - Kassenzeichen XXX und vom 10. August 2021 - Kassenzeichen XXX - werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2021 die Rechtsbeschwerde des Schuldners auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Hierfür sind dem Schuldner mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2021 (Kassenzeichen XXX) Gerichtskosten in Höhe von 66 € in Rechnung gestellt worden.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hat der Senat die gegen seinen Beschluss vom 22. Juni 2021 gerichtete Anhörungsrüge des Schuldners auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 10. August 2021 (Kassenzeichen XXX) sind dem Schuldner hierfür Gerichtskosten in Höhe von 66 € berechnet worden.
Mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2021 wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 13. Juli 2021, mit seiner Eingabe vom 14. August 2021 gegen die Kostenrechnung vom 10. August 2021. Der Kostenbeamte hat den als Erinnerungen zu wertenden Eingaben nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Erinnerung des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).
2. Der Schuldner erhebt keine Einwendungen gegen die - zutreffend aus Nr. 2124 und Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ermittelten - Kostenansätze. Soweit er die Form der Kostenrechnungen beanstandet, entspricht diese den Vorgaben des § 25 Abs. 2 KostVfg. Insbesondere enthalten die Kostenanforderungen zutreffende Rechtbehelfsbelehrungen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg). Ferner sind die in der Akte befindlichen Urschriften unterschrieben und die Kostenanforderungen mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen (§ 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - I ZB 41/17, juris Rn. 3 mwN). Soweit die Ausführungen des Schuldners gegen den Vollstreckungstitel und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichtet sind, finden derartige Einwendungen im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Berücksichtigung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 ZPO).