§ 19 LHO - Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben und Aufwendungen können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.
(2) Zur Deckung übertragener Haushaltsermächtigungen (Reste) sind Mittel zu veranschlagen, die so bemessen werden, dass sie zur Deckung der Reste ausreichen, deren Inanspruchnahme im Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Reste, für die voraussichtlich Einsparungen bei den veranschlagten Mitteln erbracht werden können.