Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1991, Az.: BVerwG 5 B 58.91
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit einer Ermessenseinschränkung der oberen Flurbereinigungsbehörde durch das Flurbereinigungsgericht bei Aufhebung eines Widerspruchsbescheids und erneuter Bescheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 58.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 23.11.1990 - AZ: 7 S 364/90
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 23. November 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das Flurbereinigungsgericht, wenn es im Rahmen einer Plananfechtung den Widerspruchsbescheid aufhebt und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweist, das Ermessen der oberen Flurbereinigungsbehörde einschränken darf, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Abgesehen davon, daß schon zweifelhaft sein kann, ob es die Entscheidung des vorliegenden, die vorzeitige Ausführungsanordung nach § 63 Abs. 1 FlurbG betreffenden Rechtsstreits in einem künftigen Revisionsverfahren auf die Klärung dieser Frage ankommen könnte, ist § 144 Satz 2 FlurbG ohne weiteres zu entnehmen, daß die obere Flurbereinigungsbehörde nur an die Beurteilung durch das Flurbereinigungsgericht gebunden ist, die der Aufhebung des Widerspruchsbescheides zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1971 - BVerwG 4 B 76.70 - <RdL 1971, 329/330>). Eine weitergehende Befugnis, die Flurbereinigungsbehörde zu binden, kommt dem Gericht nicht zu. Hält es eine Zurückverweisung für erforderlich, so darf es der Ermessensausübung der dann für die vorzunehmenden Planänderungen zuständigen Behörde nicht vorgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - <RdL 1966, 27/28> sowie Beschluß vom 27. Oktober 1976 - BVerwG 5 B 80.74 - <Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 9 = RdL 1977, 181>). Ob das Flurbereinigungsgericht sich im Rahmen dieser Grundsätze gehalten hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch im übrigen läßt sich dem Beschwerdevortrag lediglich entnehmen, daß die Kläger das flurbereinigungsgerichtliche Urteil für falsch halten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz jedoch kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner