Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2005, Az.: 3 StR 109/05
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Bezifferung von verwirkten Strafen durch ein Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.2005
- Aktenzeichen
- 3 StR 109/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 15490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 17.11.2004
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2006, 201-202 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juni 2005
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 zutreffend dargelegt hat, sind auch die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe von der Anklage erfaßt.
Soweit die Jugendkammer bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht nur die letztlich verhängten, sondern auch die an sich verwirkten Strafen beziffert hat (UA S. 14), war dies weder erforderlich, noch angebracht. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation (NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von "Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungsrecht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte.
Winkler
Pfister
Becker
Hubert