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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2005, Az.: 3 StR 109/05

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Bezifferung von verwirkten Strafen durch ein Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.2005
Aktenzeichen
3 StR 109/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 15490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 17.11.2004

Fundstelle

  • NStZ-RR 2006, 201-202 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juni 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 zutreffend dargelegt hat, sind auch die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe von der Anklage erfaßt.

3

Soweit die Jugendkammer bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht nur die letztlich verhängten, sondern auch die an sich verwirkten Strafen beziffert hat (UA S. 14), war dies weder erforderlich, noch angebracht. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation (NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von "Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungsrecht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte.

Tolksdorf
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