Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.2005, Az.: 3 StR 269/05
Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Nebenklägers ; Auswirkungen einer Gelegenheit des Angeklagten zur Verfolgung der durch Bild und Ton übertragenen Aussage des Nebenklägers in einem anderen Raum ; Ausschluss des Angeklagten von der Vernehmung; Verpflichtung des Gerichts zur Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussagen und Verhandlung während der Abwesenheit ; Berufung des Angeklagten auf Unfähigkeit der Verfolgung der Verhandlung wegen Störung der Bild-Ton-Übertragung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.2005
- Aktenzeichen
- 3 StR 269/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 21651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 18.02.2005
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 2006, 116 (Volltext mit red. LS)
- StraFo 2005, 509 (Volltext mit red. LS)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. August 2005
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge einer Verletzung von § 247 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat die vorübergehende Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin angeordnet. Es hat dem Angeklagten zugleich die Gelegenheit gegeben, in einem anderen Raum die dorthin in Bild und Ton übertragene Aussage der Nebenklägerin zu verfolgen. Eine solche Vorgehensweise, die von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, lässt die Voraussetzungen, die Bedingungen und die Wirkungen des § 247 StPO unberührt. Daraus folgt im Hinblick auf die von der Revision erhobenen Beanstandungen zweierlei:
Zum einen ist das Gericht nicht verpflichtet, diejenigen Teile der Vernehmung zu wiederholen, die der Angeklagte wegen Störung der Bild-Ton-Übertragung nicht verfolgen konnte, da der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlossen worden ist und dementsprechend keinen Anspruch darauf hat, das Geschehen vollständig mitverfolgen zu können.
Zum anderen entbindet diese Verfahrensweise den Vorsitzenden nicht von der Verpflichtung, den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist (§ 247 Satz 4 StPO). Sie mag die Unterrichtung des Angeklagten erleichtern, kann sie aber nicht ersetzen. Durch die Unterrichtung können Mängel in der Bild-Ton-Übertragung erkannt und ausgeglichen werden.
Im Übrigen bedurfte es der von der Revision vermissten Unterrichtung des Angeklagten nach Unterbrechung der Zeugenvernehmung hier nicht, nachdem die Hauptverhandlung danach sofort ebenfalls unterbrochen und am nächsten
Verhandlungstag unmittelbar mit der weiteren Befragung der Zeugin fortgesetzt worden ist. Dass der Angeklagte etwa nach Abschluss der Vernehmung nicht vollständig unterrichtet worden wäre, rügt die Revision nicht.
Hubert