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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1988, Az.: 2 StR 124/88

Umfang der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung bei der Anordnung eines unbefristeten Berufsverbotes; Bewertung fehlenden Mitgefühls des Angeklagten für seine Opfer bei Bestreiten der Anklagevorwürfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1988
Aktenzeichen
2 StR 124/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 24.09.1987

Fundstellen

  • StV 1989, 199
  • wistra 1989, 57

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Bedeutung einer mangelnden Einsicht des Täters im Rahmen der Strafzumessung, wenn der Angeklagte jegliches strafbare Tun in Abrede gestellt hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 1988
gemäß §§ 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Anbringung formgerechter Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. September 1987 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in elf Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit einer weiteren Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es ihm die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt für immer verboten. Der Schuldspruch und die im Falle II 13 verhängte Einzelstrafe von vier Jahren sind auf Grund des Senatsurteils vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86 - in Rechtskraft erwachsen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Zur nachträglichen Anbringung formgerechter Verfahrensrügen beantragt er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieses Begehren bleibt ohne Erfolg, während die Revision teilweise begründet ist.

2

1.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Juli 1988 die Auffassung vertreten, ein Teil der in den Revisionsrechtfertigungen enthaltenen Verfahrensrügen entspräche nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach seinem Vortrag hat der Angeklagte hiervon am 12. August 1988 Kenntnis erlangt. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist aber erst am 22. August 1988 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingegangen. Er ist daher unzulässig.

3

2.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

Der Maßregelausspruch hat jedoch wiederum keinen Bestand.

5

Der Angeklagte, der sich im übrigen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat (UA S. 116), hat in seinem Schlußwort die ihm angelasteten Taten bestritten (UA S. 123, 124). Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten, die zur Bejahung der Voraussetzungen des § 70 StGB geführt hat, hat die Strafkammer auch das Verhalten des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung gewürdigt und dazu unter anderem ausgeführt: "Dem Angeklagten fehlte auch in der erneuten Hauptverhandlung, in der die Taten des Angeklagten bereits rechtskräftig festgestellt waren, jegliches Einfühlungsvermögen für die Situation seiner Opfer und vor allem auch jede Einsicht sowohl in die Ursächlichkeit seines eigenen Fehlverhaltens als auch in die Tragweite seiner Verfehlungen" (UA S. 123). Die Strafkammer hat weiter dargelegt, daß ein zeitlich befristetes Berufsverbot zur Abwehr der vom Angeklagten drohenden Gefahr nicht ausreiche, "insbesondere auch, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte auch in der jetzigen Hauptverhandlung keinerlei Einsichtsfähigkeit gezeigt hat" (UA S. 125).

6

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Senat bereits im Urteil vom 3. Oktober 1986 (dort II 2 c) ausgeführt hat, wird ein Angeklagter, der jegliches strafbares Tun in Abrede gestellt hat, möglicherweise nur deshalb Mitgefühl mit den Geschädigten und Schuldeinsicht nicht zum Ausdruck bringen, um seine Verteidigungsposition nicht zu gefährden (ständige Rechtsprechung; siehe die Nachweise bei Theune, Strafverteidiger 1985, 205, 207). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, nach rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über den Rechtsfolgenausspruch verhandelt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 = BGH NStZ 1987, 271).

7

Von der sonach gebotenen Aufhebung des Maßregelausspruchs samt den zugehörigen Feststellungen bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unberührt.

Müller
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer