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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.09.1976, Az.: 5 RKn 2/76

Bergmannsrente; Lohnhöhe; Persönliche Rentenbemessungsgrundlage; Verminderte Berufsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.1976
Aktenzeichen
5 RKn 2/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 42, 241 - 244
  • DB (Beilage) 1978, 17 (Volltext)
  • SozR 2600 § 86 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

Erwirbt der Empfänger einer Bergmannsrente auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten einen die persönliche Rentenbemessungsgrundlage erreichenden Lohn, so gilt er auch dann nicht mehr als vermindert bergmännisch berufsfähig, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht der Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Für die Frage, ob das nunmehr erzielte Entgelt der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage entspricht, kommt es nicht auf den Tariflohn, sondern auf das effektive Entgelt des Versicherten an. Zuschläge und Zuschüsse bleiben nur insoweit unberücksichtigt, als sich das aus RKG § 86 Abs 2 S 3 ergibt.