Bundessozialgericht
Urt. v. 29.09.1976, Az.: 5 RKn 2/76
Bergmannsrente; Lohnhöhe; Persönliche Rentenbemessungsgrundlage; Verminderte Berufsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.1976
- Aktenzeichen
- 5 RKn 2/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 2 S. 3 RKG
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG
Fundstellen
- BSGE 42, 241 - 244
- DB (Beilage) 1978, 17 (Volltext)
- SozR 2600 § 86 Nr 3
Amtlicher Leitsatz
Erwirbt der Empfänger einer Bergmannsrente auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten einen die persönliche Rentenbemessungsgrundlage erreichenden Lohn, so gilt er auch dann nicht mehr als vermindert bergmännisch berufsfähig, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht der Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Für die Frage, ob das nunmehr erzielte Entgelt der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage entspricht, kommt es nicht auf den Tariflohn, sondern auf das effektive Entgelt des Versicherten an. Zuschläge und Zuschüsse bleiben nur insoweit unberücksichtigt, als sich das aus RKG § 86 Abs 2 S 3 ergibt.