Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: 5 StR 643/25
Kein Einklang der Bemessung der Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen mit Bemessung von Freiheitsstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 643/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240226B5STR643.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 04.07.2025 - AZ: 606 KLs 1/25 6100 Js 1182/24 (6200)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen 1 bis 3, 5, 9, 12, 18 bis 20, 22, 23, 27, 28, 30, 31, 33 bis 35 und 40 bis 42 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten festgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 50 Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. In den Fällen 1 bis 3, 5, 9, 12, 18 bis 20, 22, 23, 27, 28, 30, 31, 33 bis 35 und 40 bis 42 der Urteilsgründe hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Bemessung der Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen steht nicht in Einklang mit § 39 StGB (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Senat ändert den Strafausspruch insoweit und setzt die verhängten Einzelstrafen - der tatrichterlichen Strafzumessung für die Fälle mit etwas geringerem Schuldumfang folgend - auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf zwei Jahre und fünf Monate herab, weil dies angemessen ist. Die Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt davon unberührt (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen von jeweils mehr als zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.