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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1968, Az.: BVerwG VII C 33.67

Änderung eines männlichen Vornamens in einen weiblichen; Namensänderungen bei Transvestiten; Korrespondenz des Namens mit dem im Geburtenbuch eingetragenen Geschlecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 33.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - 17.01.1967 - AZ: II OVG A 79/65
VG Hannover

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 130 - 133
  • DVBl 1971, 628 (Kurzinformation)
  • NJW 1969, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 20, 298 - 301

Verfahrensgegenstand

Namensänderung; weiblicher Vorname für einen Mann

Amtlicher Leitsatz

Der Vorname muß dem im Geburtenbuch eingetragenen Geschlecht entsprechen; männliche Personen dürfen auch im Wege der Namensänderung grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Vornahmen Uve Cornelius in Maria, hilfsweise den zusätzlichen Vornahmen Maria.

2

Der Kläger wurde am 24. Februar 1943 in Magdeburg unehelich geboren; er ist evangelisch. Schon im Alter von 8 bis 10 Jahren entwickelte sich bei ihm der Wunsch, ein Mädchen zu sein und sich auch so anzuziehen. Um dieser Neigung ungestörter nachgehen zu können, fuhr er 1961 ohne Wissen seiner Mutter nach England, um dort in Frauenkleidern eine Stellung als Hausgehilfin unter dem Namen Cornelia Appel anzunehmen. Er arbeitete ein halbes Jahr als Hausmädchen. Sein wahres Geschlecht wurde erst bei der Aufnahmeuntersuchung im Frauengefängnis entdeckt, nachdem er wegen Fehlens einer Arbeitserlaubnis zu vier Wochen Haft verurteilt worden war. Im Mai 1962 meldete sich der Kläger unter dem Namen Ruth Kronel auf eine Anzeige als Hausmädchen bei einer Schweizer Familie. Wegen eines Diebstahls in dieser Familie wurde der Kläger durch das Jugendschöffengericht in Einbeck zu Jugendarrest verurteilt. In einem nervenärztlichen Gutachten, das im Strafverfahren erstattet wurde, ist ausgeführt, die äußeren Geschlechtsteile und Geschlechtsmerkmale des Klägers seien männlich und nach Form und Lage ohne Zeichen für krankhafte Vorgänge, der Kläger sei aber aus einem unbeherrschbaren Drange Transvestit. Der Kläger trat auch weiterhin in Frauenkleidern auf und legte sich weibliche Vornamen zu.

3

Am 23. September 1963 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, seinen bisherigen Vornamen Uwe Cornelius den Vornamen Maria zusetzen zu dürfen. Zur Begründung bezog er sich auf die Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19. März 1963. Darin wird dargelegt, daß bei dem Kläger als Ausdruck einer abnormen Sexualtriebrichtung die unüberwindliche Neigung bestehe, weibliche Kleidung zu tragen; da durch die Unterdrückung dieser transvestitischen Triebneigung seelische Störungen zu befürchten seien, sei ihn empfohlen worden, nicht weiter gegen den Trieb anzugehen, schadern weibliche Kleider zu tragen und einen Berufsweg einzuschlagen, bei dem dies in Übereinkunft, mit der Umgebung möglich sei und die Grenzen sittlichen Anstandes nicht überschritten würden. Der Kläger meint, im Hinblick auf dieses Gutachten benötige er zur Entfaltung seiner Persönlichkeit einen weiblichen Vornamen.

4

Mit Bescheid vom 26. November 1963 lehnte der Beklagte die Namensänderung ab, weil ein wichtiger Grund in Sinne des Namensänderungsgesetzes nicht gegeben sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident zurück. Mit der Klage beantragte der Kläger, ihm die Führung des Vornamens Maria an Stelle von Uwe Cornelius hilfsweise neben diesen Vornamen zu gestatten. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. In dem Berufungsurteil vom 17. Januar 1967 ist ausgeführt: Der zulässige Hauptantrag sei nicht begründet, weil kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliege. Der Kläger mache zwar beachtliche Gründe für die Führung eines weiblichen Vornamens geltend; die Gründe seien jedoch nicht so wesentlich, daß das gewichtige öffentliche Interesse an der Beibehaltung der männlichen Vornamen demgegenüber zurücktreten müßte. Mit Recht sei dem Kläger auch die hilfsweise begehrte zusätzliche Führung des Vornamens Maria nicht gestattet worden. Insoweit könne der Kläger schon ein schutzwürdiges privates Interesse nicht geltend machen.

5

Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung verneint. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Hauptantrag der Klage, eventuell gemäß dem Hilfsantrag zu entscheiden.

6

Der Beklagte äußerte sich nicht zur Revision.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an Verfahren. Er hält das Berufungsurteil - zum Teil nur im Ergebnis - für zutreffend.

8

II.

Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist richtig.

9

1)

Mit Recht hielt das Berufungsgericht auch den Hauptantrag des Klägers, statt Uwe Cornelius den Vornamen Maria führen zu dürfen, für zulässig. Dem Kläger ging es von Anfang an darum, einen weiblichen Vornamen zu erhalten, um auch in dieser Hinsicht als Frau auftreten zu können. Seine besonderen Gründe hierfür trug er unter Bezugnahme auf die medizinischen Gutachten vor. Damit war dem Beklagten der gesamte, auch für den Hauptantrag erhebliche Sachverhalt unterbreitet. Dementsprechend verstanden der Beklagte und der Regierungspräsident in seinem Widerspruchsbescheid das Begehren des Klägers dahin, daß dieser in täglichen Leben den Vornamen Maria führen will, und entschieden darüber. Bei dieser Sachlage bedürfte es eines förmlichen Antrags an die Behörde und eines erneuten Vorverfahrens nicht.

10

2)

Der Beklagte hat die Änderung der Vornamen des Klägers mit Recht abgelehnt. Zu diesen Ergebnis kommt das Berufungsgericht, indem es die für und gegen eine Namensänderung sprechenden Belange feststellt und würdigt. Eine solche sachliche Prüfung des wichtigen Grundes im Sinne der §§ 11, 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) ist jedoch nicht erforderlich. Denn die begehrte Namensänderung ist schon deshalb zu versagen, weil der Kläger keinen weiblichen Vornamen tragen darf, solange als Geschlechtsbezeichnung bei ihn im Geburtenbuch "männlich" eingetragen ist.

11

a)

Männliche Personen dürfen grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 15. April 1959 (BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] [134 ff.]) im einzelnen begründet. Der Senat schließt sich mit dem Berufungsgericht dieser Rechtsauffassung an: Es widerspricht der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung, wenn bei der Vornamengebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträgers ergebenden natürlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet werden. Denn der Vorname soll auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen. Von dieser Zwecksetzung geht das Personenstandsgesetz aus. Sonst wäre darin nicht vorgesehen, daß das Geschlecht eines Kindes nur in dem Eintrag über die Geburt im Geburtenbuch aufzunehmen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes i.d.F. vom 8. August 1957 - BGBl. I S. 1126 - [PStG]), im Heirats-, Familien- und Sterbebuch aber nur aus dem Vornamen der betreffenden Person ersichtlich ist. Auch die im Rechtsverkehr verwendeten Personenstandsurkunden mit Ausnahme der beglaubigten Abschriften aus dem Geburtenbuch geben das Geschlecht nicht an. Danach liegt dem Personenstandsgesetz, wie auch das Berufungsgericht annimmt, die Auffassung zugrunde, daß die Vornamen geeignet sind, ohne weiteres das Geschlecht erkennen zu lassen, daß also Männer nur männliche, Frauen nur weibliche Vornahmen tragen. Diese Beschränkungen in der Wahl eines Vornamens sind, wie ebenfalls der Bundesgerichtshof darlegt (a.a.O. S. 138 f.), mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den dort gewährleisteten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, vereinbar.

12

Zwar ist entgegen dem Grundsatz, daß Männer nur männliche Vornamen tragen dürfen, ausnahmsweise die auf religiösen Beweggründen beruhende Übung anzuerkennen, Knaben außer männlichen Vornamen als Beivornamen den Namen Maria zu geben (BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] [134]; Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950, S. 163; Pfeiffer-Strickert, Personenstandsgesetz, Anm. 21 zu § 21). Es handelt sich dabei, wie der Bundesgerichtshof ausführt (vgl. BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] [135]), um einen überkommenen Brauch, der dort, wo er herrscht, bekannt und seinem Tatbestand nach klar begrenzbar ist, so daß die Gefahr von Mißverständnissen ausgeschlossen oder doch auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Im Falle des Klägers sind jedoch die Ausnahmevoraussetzungen nicht gegeben. Der Kläger ist evangelisch. Er begehrt den Vornamen Maria nicht aus religiösen Gründen und auch nicht mit Rücksicht auf einen in seiner Heimat herrschenden Brauch, sondern deshalb, weil er unter diesem Vornamen als Frau leben möchte; das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt. Danach muß es auch für den Hilfsantrag des Klägers bei den Grundsatz verbleiben, daß männliche Personen keine weiblichen Vornamen erhalten dürfen.

13

b)

Ob der Kläger männlichen oder weiblichen Geschlechts ist, entscheidet das Berufungsgericht nach der äußeren körperlichen Beschaffenheit, vor allem nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen. Im Rahmen der Namensänderung ist aber für die Zuordnung zu einem Geschlecht allein von den Eintrag im Geburtenbuch auszugehen. Der Vorname muß dem im Geburtenbuch eingetragenen Geschlecht entsprechen. Allein danach ist der Kläger als männliche Person zu betrachten.

14

Für die formale - auf die Eintragung in Geburtenbuch abstellende - Betrachtung spricht bereits, daß an der besonderen Beweiskraft der Personenstandsbücher (§ 60 PStG) auch die Eintragung des Geschlechts des Kindes teilnimmt (vgl. Pfeiffer-Strickert a.a.O., Ann. 8 zu § 60; Brandis-Maßfeller, Das neue Personenstandsgesetz, 1938, Anm. III 2 zu § 60). Entscheidend ist jedoch folgender Gesichtspunkt: Wenn das Personenstandsgesetz die Eintragung des Geschlechts nur in Geburtenbuch verlangt und bei dem Heirats-, Familien- und Sterbebuch davon ausgeht, daß die Vornamen das Geschlecht erkennen lassen, dann muß der Vorname mit dem Eintrag im Geburtenbuch übereinstimmen, weil sonst auf die Angabe des Geschlechts in den anderen Personenstandsbüchern und standesamtlichen Urkunden nicht hätte verzichtet werden können. Nur von dieser Übereinstimmung geht das Personenstandsgesetz aus. Die daraus sich ergebende Punktion des Vornamens ist im Verfahren der Namensänderung zu beachten. Eine Person darf auch im Wege der Namensänderung keinen Vornamen erhalten, der nicht der in Geburtenbuch eingetragenen Geschlechtsbezeichnung entspricht. Ein anderer Vorname kann erst in Betracht kommen, wenn das Register berichtigt ist (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 28. Oktober 1952, StAZ 1954, 253 [254]).

15

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Vorname der Geschlechtsbezeichnung in Geburtenbuch entsprechen muß, läßt sich nicht aus den besonderen, im Falle des Klägers vorliegenden Umständen rechtfertigen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, daß die Behandlung des Klägers nach dem Urteil der Sachverständigen nur darin bestehen kann, ihn gewähren zu lassen.

16

c)

Bei dieser rechtlichen Betrachtung kann sich die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Änderung eines männlichen in einen weiblichen Vornamen - und umgekehrt - vorliegt, nicht stellen. Denn solange das ursprüngliche Geschlecht im Personenstandsregister eingetragen ist, müssen die Behörden und Gerichte im Namensänderungsverfahren hiervon ausgehen und können keinen der Eintragung widersprechenden Namen erteilen.

17

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus