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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.04.1989, Az.: 9/9a RV 44/87

Heilbehandlung; Anschluß; Kriegsopferversorgung; Leistungsverpflichtung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.04.1989
Aktenzeichen
9/9a RV 44/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 29.03.1985 - S 43 V 246/84
LSG Berlin - 03.09.1987 - AZ: L 11 V 15/85

Fundstelle

  • SozR 3100 § 11 Nr 18

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Anschlußheilbehandlung in einer Spezialeinrichtung waren die Träger der KOV schon vor Inkrafttreten des GRG verpflichtet.

2. Unsicherheit über die Zuständigkeit besteht für einen zur vorläufigen Leistung verpflichteten Träger schon dann, wenn ein anderer Träger seine Leistungsverpflichtung generell bestreitet; Ermittlungen zum subjektiven Kenntnisstand der Bediensteten sind entbehrlich.