Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1984, Az.: I ZR 4/82
„Kundenboykott“
Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Boykottaufforderung; Ablehnung von Servicearbeiten für Kaffee-Röster-Uhren; Billiguhren-Verkaufsaktion eines Kaffee-Rösters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 4/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13889
- Entscheidungsname
- Kundenboykott
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.10.1981
- LG Berlin - 30.05.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 60-62 (Volltext mit amtl. LS) "Kundenboykott"
Verfahrensgegenstand
Kundenboykott
Prozessführer
T. Frisch-Röst-Kaffee Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Günter H., Michael H. und Dr. Horst P. Ü. 18 H.
Prozessgegner
1. m. i. Verlag GmbK,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans B., S. straße 27, D.
2. Dipl.-ing. Günter W., S. straße 7, D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung von bloßen Meinungsäußerungen und Aufforderungen zum Boykott durch einen Brancheninfomationsdienst zur Förderung des Wettbewerbs des Facheinzelhandels.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 verlegt einen vom Beklagten zu 2 unter dem Titel "m. i." herausgegebenen "Brancheninformationsdienst" für unterschiedliche, jeweils in den Untertiteln genannte Branchen. Das Blatt erscheint wöchentlich, wird im Abonnement bezogen und bezeichnet sich als unabhängig; es enthält keine Anzeigen und vertritt energisch die Interessen des mittelständischen Fachhandels.
Die Klägerin vertreibt in ihren Filialen neben Kaffee-Erzeugnissen in ständigem Wechsel eine Anzahl von Nebenartikeln, darunter auch Uhren der untersten Preislage, wodurch der Absatz des Uhrenfachhandels beeinträchtigt wird.
In seiner Ausgabe "Uhren Schmuck" vom 22. Oktober 1979 berichtete "m. i." daß die Klägerin 750.000 Quarz-Armbanduhren unter der Bezeichnung TimeTon zum Preise von 39,95 DM auf den Markt gebracht, für diese Uhren aufwendig geworben und damit den Markt für Billiguhren verstopft habe. Die darauf folgenden Ausführungen aus dieser Ausgabe waren Gegenstand eines in der Hauptsache erledigten und im Kostenpunkt zu Ungunsten der Beklagten entschiedenen Rechtsstreits.
In der Ausgabe "m. i." (Uhren Schmuck) vom 29. Oktober 1979 berichteten die Beklagten erneut über das Uhrenangebot der Klägerin, insbesondere darüber, daß die Klägerin auf dem Garantieschein für die von ihr angebotene Uhr auf ein TimeTon-Service-Center in M. verweise, welches für Service-Leistungen an dieser Uhr 24,50 DM zuzüglich Porto und Nachnahmegebühr berechne, so daß die "cleveren TimeTon-Spezialisten ein Bombengeschäft machen." Weiter hieß es: "Auch für einen Batteriewechsel langen die Münchener kräftig zu."
In diesem Zusammenhang wurde weiter ausgeführt (Unterstreichungen aus dem Original):
"Sollten wir nicht geschlossen den Service für Röster-Uhren ablehnen? Die Frage wurde in letzter Zeit öfter gestellt. Wenn hier der Fachhandel einig wäre, würden die Kaffee-Experten auf lange Sicht weniger Interesse an Uhrengeschäften haben, urteilte Kollege Bernhard J./H. und Grossist Hans Friedrich .../P." Der Uhrenfachhandel formiert sich. Mehrere Kunden haben mir gegenüber erklärt, daß sie an Kaffee-Röster-Uhren den Batteriewechsel ablehnen. Fürwahr, das könnte für T./E. peinlich werden, denn: Wenn der Röster-Käufer auf den Fern-Service angewiesen ist, beginnt folgende Prozedur:
"Verpacken der Ware. Übernahme des Risikos von Transportschäden. Adressieren. Gang zum Postschalter. Dort evtl. Warteschlange. Zahlung von Postgebühren. Längere Wartezeit. Bei der Rücksendung: Saftige Service-Gebühren + Porto + Nachnahme."
Nach dem Hinweis, daß im Fachgeschäft der Kunde eine Uhr z.B. nach Batteriewechsel sofort und mit einem Bruchteil der Kosten wieder mitnehmen könne und die Zeiten vorbei seien, zu denen die Kaffeeröster am Fachhandel vorbei Uhren und Schmuck konkurrenzlos anbieten könnten, weil dank "markt intern" der Facheinzelhandel lange vorher genau informiert sei und sich selbst auf "Röster-Knüller" vorbereiten könne, hieß es sodann weiter:
"Wenn die Kaffeeröster glauben, mit Uhren als "Schnelldrehern" ihr Geschäft zu machen, im übrigen aber den Fachhandel zum "Service-Kuli" zu degradieren, so befinden sie sich in einem großen Irrtum. Immer mehr Kollegen ziehen die Konsequenz und sagen dem Kunden einfach: "Für diese Uhr habe ich keine passende Batterie". Wer erst einmal auf den Röster-Service angewiesen ist (s.o.), dem vergeht sicher bald die Lust, solch diffizile Produkte beim Nichtfachmann zu kaufen."
Die Klägerin, die hierin eine wettbewerbswidrige Boykottaufforderung sieht, hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung gerichtlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
in dem Brancheninformationsdienst "m. i." im Zusammenhang mit dem Zitat
"Sollten wir nicht geschlossen den Service für Röster-Uhren ablehnen?"
und
"Wenn hier der Fachhandel einig wäre, würden die Kaffee-Experten auf lange Sicht weniger Interesse an Uhrengeschäften haben"
und/oder
"Der Uhrenfachhandel formiert sich. Mehrere Kunden haben mir gegenüber erklärt, daß sie an Kaffeeröster-Uhren den Batteriewechsel ablehnen"
(Grossist Hans Friedrich B./P.), zu erklären,
"Fürwahr, das könnte T./E. peinlich werden ..."
"Wenn die Kaffeeröster glauben, mit Uhren als "Schnelldrehern" ihr Geschäft zu machen, im übrigen aber den Fachhandel zum "Service-Kuli" zu degradieren, so befinden sie sich in einem großen Irrtum. Immer mehr Kollegen ziehen die Konsequenz und sagen dem Kunden einfach "Für diese Uhr habe ich keine passende Batterie". Wer erst einmal auf den Röster-Service angewiesen ist ..., dem vergeht sicher bald die Lust, solch diffizile Produkte beim Nichtfachmann zu kaufen."
Das Landgericht hat die Beklagten entsprechend diesem Antrag verurteilt. Es hat in den Aufforderungen der Beklagten einen zur Förderung fremden Wettbewerbs bestimmten und durch die Meinungs- und Pressefreiheit nicht gerechtfertigten Boykottaufruf gesehen, den es als Verstoß gegen § 1 UWG beurteilt hat.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagten beantragen
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ein Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs sowohl objektiv als auch der Absicht der Beklagten nach gesehen. Die angegriffenen Äußerungen in der Veröffentlichung ließen deutlich erkennen, daß die Beklagten tendenziös zugunsten des Fachhandels hätten berichten und darüber hinaus letzteren hätten beraten wollen, wie er der Konkurrenz der "Kaffee-Röster" im Uhrengeschäft begegnen könne; damit hätten sie objektiv und subjektiv den Absatz des Uhrenfachhandels zum Nachteil der Klägerin gefördert.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Sittenwidrigkeit dieses Wettbewerbshandelns verneint und dazu ausgeführt:
Die Beklagten könnten sich auf die ihnen in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Pressefreiheit berufen. "m. i." sei ein vielfältigen Informationen dienendes Presseerzeugnis; die Berichterstattung über Einzelheiten der groß angelegten Billiguhren-Verkaufsaktion der Klägerin sei für den Uhrenfachhandel von Interesse gewesen, und die angegriffenen Äußerungen seien Teil der von den Beklagten im Anschluß an die Berichterstattung vertretenen Meinung, die Fachhändler müßten den Billigangeboten offensiv und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegentreten. Eine solche freie Meinungsäußerung sei zulässig, wenn sie nicht gegen gesetzliche Beschränkungen, insbesondere §§ 1 UWG oder 826 BGB verstoße. Dies aber sei nicht der Fall, da in den Äußerungen der Beklagten kein Boykottaufruf zu sehen sei. Sie stellten keine Beeinflussung der Entschließungsfreiheit der Angesprochenen, sondern lediglich eine Verhaltensanregung dar. Der stark suggestive Charakter der Ausführungen ändere daran nichts, da die Fachhändler als selbständige Gewerbetreibende den Beklagten gegenüber zu keinerlei Rücksichtnahme verpflichtet und außerdem in der Lage gewesen seien, auch die wirtschaftlichen Nachteile des empfohlenen Konkurrenzkampfmittels (Verzicht auf Einnahmen aus dem Service-Geschäft, evtl. auch auf Gewinnung eines neuen Kunden) zu erkennen und bei ihrer Entschließung zu berücksichtigen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß in dem weiteren beanstandeten Text davon die Rede sei, der Fachhandel habe sich formiert, und eine Reihe von Händlern habe erklärt, den Batteriewechsel für die Uhren der Klägerin ablehnen zu wollen, was wiederum für diese oder die Firma Eduscho peinlich werden könne, oder wenn als angebliche Äußerung von "Kollegen" ausgeführt werde, diese hätten Kunden gegenüber erklärt, sie hätten für eine Uhr der Klägerin keine passende Batterie. Auch darin seien nur Anregungen zu sehen. Außerdem sei ein Versuch, auf Leser einzuwirken und sie von der eigenen Meinung zu überzeugen, ein Teil der Meinungs- und Pressefreiheit. Da letztere in der freiheitlichen Demokratie besonderen Gewicht habe, hätten die Beklagten schließlich selbst dann nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie mit ihren Äußerungen tatsächlich in die Willensentschließung der Leser eingegriffen und damit zum Boykott aufgerufen hätten. Wie gerichtsbekannt sei, hätten die Kaffee-Röster - darunter auch die Klägerin - in ihrem eigenen gegen den Fachhandel gerichteten Wettbewerbsverhalten selbst wiederholt Anlaß zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gegeben, in denen ihnen ihre zunächst geübte Vertriebsmethode der Koppelung preiswerter Fachhandelsartikel mit Kaffeeangeboten verboten worden sei. Deshalb könne es den Beklagten nicht verwehrt werden, kritisch und polemisch zugunsten des Fachhandels Stellung zu nehmen, solange sie nicht aktiv in den Wettbewerb eingriffen. Dies aber hätten die Beklagten nicht getan, da sie einen Boykott weder sachlich noch organisatorisch gefördert, sondern nur zur Diskussion gestellt hätten. Dies verstoße weder gegen § 1 UWG noch gegen § 826 BGB.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Äußerungen in "markt intern" zu Wettbewerbszwecken erfolgt sind. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs auch die Verwirklichung der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern (BGHZ 3, 270, 276 f - Constanze i; BGH GRUR 1974, 666 = WRP 1974, 400 - Reparaturversicherung; vgl. auch BGH GRUR 1980, 242, 244 = WRP 1980, 200 - Denkzettelaktion).
Diese Absicht hat das Berufungsgericht auf seiten der Beklagten zu Recht angenommen. Es hat nicht verkannt, daß bei Presseäußerungen - anders als bei Äußerungen eines Wettbewerbers über einen anderen - keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht spricht (BGK GRUR 1983, 379 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi); es hat eine solche Absicht aber daraus entnommen, daß die Beklagten in dem Konkurrenzkampf zwischen der Klägerin als Uhrenverkäuferin und dem Uhrenfachhandel tendenziös zugunsten des letzteren hätten Stellung nehmen und darüber hinaus letzteren auch hätten beraten wollen, wie er der Konkurrenz der "Kaffee-Röster" begegnen könne. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2.
Frei von Rechtsirrtum ist ferner, daß das Berufungsgericht das Vorgehen der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Boykotts der Klägerin geprüft hat.
Zwar fehlt es vordergründig an der für einen Boykott typischen Dreizahl von Beteiligten, da das den Gegenstand der Äußerungen der Beklagten (Veranlasser) bildende Verhalten der Fachhändler (Adressaten) die Klägerin (als Verrufene) nur mittelbar über das Verhalten einer vierten Gruppe, nämlich der gemeinsamen Kunden, treffen konnte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt entschieden, daß der Adressat eines Boykottaufrufs nicht mit demjenigen identisch zu sein braucht, der die Liefer- bzw. Bezugssperre verhängen soll, sondern daß es genügt, wenn der Adressat veranlaßt wird, seinerseits mit ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf einen Boykott des Wettbewerbers durch dessen Lieferanten oder Kunden hinzuwirken (BGH GRUR 1980, 242, 243 = WRP 1980, 200 - Denkzettelaktion; BGH Urt. v. 5. Februar 1980 - KZR 3/79, Urteilsabdruck S. 13 f).
Dem entspricht die vorliegende Fallgestaltung, da ein Vorgehen des Fachhandels in dem von den Beklagten angesprochenen Sinne eine Einwirkung auf die Uhrenkunden darstellen würde, die geeignet wäre, diese zum Abbruch bzw. zur Nichtaufnahme von Kundenbeziehungen zur Klägerin zu bewegen.
3.
Auf durchgreifende Bedenken stößt jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Äußerungen der Beklagten stellten keinen Aufruf zu einem solchen Boykottverhalten, sondern lediglich eine Meinungsäußerung ohne Einfluß auf die Willensbildung der Adressaten dar. Bei dieser - an sich tatrichterlichen - Würdigung hat das Berufungsgericht es in rechtsfehlerhafter Weise versäumt, die von ihm festgestellten Tatsachen umfassend und unter Beachtung ihrer Zusammenhänge und der davon ausgehenden Wirkungen zu bewerten.
Rechtsirrig erscheint zunächst schon, daß das Berufungsgericht die Äußerungen ihrer Qualität nach als bloße Meinungsäußerungen eines Presseorgans angesehen hat, obwohl es nicht verkannt, sondern ausdrücklich festgestellt hat, daß die Beklagten mit diesen Äußerungen zugleich Vorschläge gemacht haben, wie der Fachhandel sich im Wettbewerb mit den sog. Kaffee-Röstern verhalten solle. Solche Verhaltensvorschläge stellen nämlich ein bewußtes und gezieltes Eingreifen in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dar, bzw. - in der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zu einem ähnlichen Sachverhalt - "einen Versuch, in einer partikularen Auseinandersetzung auf wirtschaftlichem Gebiet die Interessen einer Gruppe von Unternehmen gegenüber einer anderen durchzusetzen oder zumindest zu solcher Durchsetzung beizutragen" (BVerfG WM 1983, 6, 9). Ein solcher aktiver Beitrag zum Wettbewerbsverhalten geht jedoch über die bloße Meinungsäußerung im Rahmen einer informativen, anregenden Berichterstattung hinaus (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. November 1983 - 1 ZR 192/81 - Copy-Charge, Urteilsabdruck S. 9). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war dieser Beitrag auch geeignet, die geschäftlichen Entschließungen der Adressaten zu beeinflussen.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend beachtet, daß aufgrund der von ihm festgestellten, bereits von Verärgerung und Agression geprägten Konkurrenzsituation zwischen Fachhandel und den sog. Kaffeeröstern mit einer Bereitschaft der Händler zu irgendwelchen geeignet erscheinenden Kampfmaßnahmen bereits in weitem Umfang zu rechnen war und daß in einer solchen Atmosphäre Anregungen und Vorschläge zu kämpferischem Verhalten besonders leicht geeignet sein mußten, aufgegriffen zu werden und die Entschließung des sie Aufgreifenden auch zu beeinflussen. Dies gilt besonders, wenn es sich - wie vorliegend von beiden Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt - um Ausführungen mit stark suggestivem Charakter handelt und wenn sie in einem Blatt enthalten sind, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seiner Zielsetzung nach engagiert die Interessen des mittelständischen Fachhandels vertritt; denn Suggestivität deutet bereits vom Begriff her auf die Eignung zur Willensbeeinflussung und damit zur - zumindest unbewußten - Einflußnahme auf die Entschließung hin, und der Umstand, daß eine solche suggestiv formulierte "Anregung" von einem als Vertreter eigener Interessen bekannten Publikationsorgan ausgesprochen wird, ist darüber hinaus weiter geeignet, ihr Gewicht für die Entschließung ihrer Adressaten zu verleihen. Bei diesen Gegebenheiten erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, der Fachhandel werde die auf ein bestimmtes Verhalten hinzielenden Äußerungen der Beklagten als bloße Meinungsäußerungen eines Presseorgans oder allenfalls als unverbindliche Anregungen empfinden, ohne daß davon Einflüsse auf seine wirtschaftlichen Entschließungen ausgehen könnten, als erfahrungswidrig. Den suggestiv gemachten Vorschlägen der Beklagten kommt vielmehr - dies kann das Revisionsgericht aufgrund der vorliegenden Feststellungen von sich aus beurteilen - der Charakter einer Aufforderung zum Boykott der Klägerin zu (vgl. auch BGH GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettelaktion).
4.
Auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Boykott für den Fall seines Vorliegens als - durch Art. 5 GG oder aus dem Gesichtspunkt des Abwehrverhaltens - gerechtfertigt beurteilt hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a)
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. November 1983 - 1 ZR 192/81 - Copy-Charge (Urteilsabdruck S. 10 f) ausgeführt hat, kann zwar eine Presseberichterstattung auch im Falle eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein, wenn die ihr zugrundeliegende Meinungskundgabe das Mittel zu geistigem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist, wenn es also dem Handelnden um eine argumentative Auseinandersetzung z.B. über politische, soziale, kulturelle oder - was hier in Betracht kommt - wirtschaftliche Belange der interessierten Öffentlichkeit geht (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer). Anders ist es aber, wenn solche Äußerungen über eine bestimmte Meinungskundgabe hinaus dazu dienen, in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen, und wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt werden. Derartige Äußerungen werden durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, die ihre Schranken in den Vorschriften der - verfassungsgerecht zu interpretierenden - allgemeinen Gesetze findet (Art. 5 Abs. 2 GG), nicht gedeckt (vgl. dazu auch BVerfG WM 1983, 6, 9).
So liegt es hier, da die Beklagten - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - nicht nur ihre eigene Meinung geäußert und etwa nur dadurch auf die öffentliche Meinung einzuwirken versucht, sondern - wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat - durch aktive Verhaltensvorschläge unmittelbar in die wirtschaftliche Auseinandersetzung der konkreten Wettbewerber eingegriffen haben, um zur Durchsetzung der Fachhändlerinteressen beizutragen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerfG WM 1983, 6, 9).
Die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten i.S. des § 1 UWG wird daher durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen.
b)
Soweit das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit deswegen verneint hat, weil die Klägerin ihrerseits zu polemischem Vorgehen gegen sie im Konkurrenzkampf Anlaß gegeben habe - und zwar durch frühere Verhaltensweisen beim Verkauf, die wiederholt auch zu wettbewerblichen Auseinandersetzungen vor Gericht, darunter auch zu Niederlagen der Klägerin, geführt hätten -, hat es nicht beachtet, daß erlaubtes wettbewerbliches Abwehrverhalten (vgl. dazu insbesondere BGH GRUR 1971, 259 = WRP 1971, 222 - WAZ) grundsätzlich dort seine Grenzen findet, wo es schützenswerte Belange von am Wettbewerbsverhältnis selbst nicht unmittelbar beteiligten Dritten verletzt (vgl. - sinngemäß - BGH GRUR 1983, 335 - Trainingsgerät), und daß solche Belange hier auf Seiten der am unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis nicht beteiligten Uhrenkäufer dadurch berührt werden, daß deren Beeinträchtigung und Verärgerung durch Verweigerung der Kundendienstleistung gezielt als Mittel eingesetzt werden soll, um die Klägerin zu treffen. Schon aus diesem Grunde, d.h. selbst bei Unterstellung des - im übrigen sehr zweifelhaften - Vorliegens aller übrigen Voraussetzungen einer zur Zeit der beanstandeten Äußerungen tatsächlich bestehenden Abwehrlage, gehen die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts fehl.
III.
Da der Unterlassungsanspruch der Klägerin sich somit als nach 91 UWG begründet erweist, ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben; die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91, 97 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO.
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe