Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1992, Az.: BVerwG 2 B 18/92
Anforderungen an die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für einen Beamten; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Gründen für eine Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 18/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 22.03.1991- AZ: 15 K 589/90
- VGH Baden-Württemberg - 30.10.1991 - AZ: 4 S 1597/91
Rechtsgrundlagen
- § 153 Abs. 1 Nr. 1 LBG B.-W.
- § 44a BRRG
- § 44 Abs. 1 LVwVfGB.-W.
- § 51 Abs. 1 LVwVfGB.-W.
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- BVBl 1992, 917-918
- RiA 1993, 96
- ÖD 1992, Nr. 7, 2-3
Amtlicher Leitsatz
Eine vor höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage ausgesprochene Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrages ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung war rechtswidrig, aber nicht nichtig. Ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 04. März 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 200 DM festgesetzt
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde bezeichnet die Frage als rechtsgrundsätzlich:
Ist eine Verfügung, mit der der Dienstherr einem Bewerber bzw. Beamten auf Probe eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt, deshalb nichtig, weil die Teilzeitbeschäftigung zum einen nicht aufgrund eines freiwilligen Antrags bewilligt wurde und zum anderen der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auf Veranlassung des Dienstherrn deshalb gestellt wurde, um überhaupt eingestellt zu werden?
Diese Frage ist indessen für die Zeit des Erlasses der hier angegriffenen Bewilligungsverfügung ohne klärungsbedürftigen Zweifel zu verneinen. Die Verfügung war zwar mangels eines freiwillig gestellten Antrages im Sinne einer Wahlmöglichkeit zwischen voller und teilweiser Beschäftigung rechtswidrig, wie sich aus den inzwischen zur entsprechenden Praxis der Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ergangenen Urteilen des Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - ergibt. Für die Annahme der Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG (= § 44 Abs. 1 VwVfG) fehlt es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls an der Offensichtlichkeit des rechtlichen Fehlers. Die Verfügung über die Bewilligung einer Ermäßigung der Arbeitszeit (Lehrdeputat) auf 3/4 entsprach bei ihrem Erlaß der übereinstimmenden Praxis mehrerer Bundesländer, die in den den vorgenannten Urteilen des Senats zugrunde liegenden Fällen jeweils von den Oberverwaltungsgerichten als rechtmäßig angesehen worden war und derentwegen der Senat in den genannten Fällen jeweils die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hatte. Im übrigen hat der Senat in dem erstgenannten Urteil hinsichtlich der Folgen seiner Entscheidung für die betroffenen Länder bereits auf den Gesichtspunkt hingewiesen, "inwieweit in vergleichbaren Fällen die Verfügungen rechtzeitig angefochten worden sind" (BVerwGE 82, 196 <204>[BVerwG 06.07.1989 - 2 C 52/87]). Bereits zuvor hatte er in mehreren Fällen aus dem Land Nordrhein-Westfalen eine Nichtigkeit mangels Offensichtlichkeit des etwaigen Fehlers verneint (u.a. Beschluß vom 27. Januar 1989 - BVerwG 2 B 148.88 -; dazu Nichtannahmebeschluß des BVerfG vom 21. Dezember 1989 - 2 BvR 389/89, 390/89 -).
Die Beschwerde hält weiter die Frage für rechtsgrundsätzlich:
Ist eine Verfügung, mit der der Dienstherr einem Bewerber bzw. Beamten auf Probe eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt, mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar und deshalb nichtig, weil der der Bewilligung zugrunde liegende, nicht freiwillig gestellte Antrag angefochten worden ist, da der Bewerber zur Stellung des Antrags durch arglistige Täuschung und widerrechtlich durch Drohung veranlaßt wurde?
Die Frage würde sich indessen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt für eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Beklagten; es liegt auf der Hand, daß allein im Vertreten einer Rechtsauffassung, die später höchstrichterlich nicht gebilligt wird, keine solche Täuschung liegt. Im übrigen würde es, wenn man von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Anfechtung des der Verfügung zugrunde liegenden Antrages in entsprechender Anwendung des § 123 BGB ausgeht, an der dann gebotenen unverzüglichen Erklärung der Anfechtung (vgl. dazu BVerwGE 37, 19) fehlen.
Die Beschwerde wirft ferner (unter 1. c - f) mehrere Fragen zum Verlangen des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten auf. Insoweit hat indessen das Berufungsgericht bedenkenfrei das Vorliegen eines Falles verneint, in dem die Behörde zum Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens verpflichtet ist (§51 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 LVwVfG = § 51 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 VwVfG). Somit lag es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er in derartigen Fällen die abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen wollte.
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Beklagte nach einem umfassenden Stufenplan vorgegangen ist, alle betroffenen Lehrer befragt hat und sodann Aufstockungswünschen nach allgemein näher festgelegter Zeitfolge stufenweise für die Zukunft nachgekommen ist. Ob dieses Vorgehen des Beklagten sich, wie vom Berufungsgericht bejaht, im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung hielt, kann nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur unter maßgebendem Abstellen auf die konkreten Umstände sowohl der beim beklagten Land insgesamt eingetretenen Situation als auch des einzelnen betroffenen Falles beantwortet werden. Das gilt auch für die von der Beschwerde vermißte Unterscheidung von Fällen mit freiwilliger und nicht freiwilliger Antragstellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, in denen eine Verbesserung der beamten- bzw. besoldungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, im Hinblick auf die streitige Herabsetzung der Arbeitszeit um ein Viertel pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag aus einem Viertel des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.