Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.2003, Az.: BVerwG 2 B 24.03; 2 C 37.03
Beseitigung eines Einverständnisses mit der Versetzung eines Beamten in den Dienst eines anderen Dienstherren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 24.03; 2 C 37.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 37269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 26.03.1998 - AZ: Au 2 K 96.1698
- VGH Bayern - 05.05.2003 - AZ: 3 B 98.1548
- nachfolgend
- BVerwG - 23.09.2004 - AZ: BVerwG 2 C 37.03
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 5. Mai 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtsstreit gibt Gelegenheit zu klären, unter welchen Voraussetzungen bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst eines anderen Dienstherrn der neue Dienstherr sein Einverständnis mit der Versetzung beseitigen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 37.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Groepper
Dr. Bayer