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§ 15 ÖGDG M-V - Kinder- und Jugendärztlicher Dienst, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Die Gesundheitsämter bieten Säuglings-, Kinder- und Jugendberatung ergänzend zu vorhandenen Einrichtungen an. Besonders gefährdete Säuglinge, Kinder und Jugendliche sollen aufgesucht werden, um ihnen oder ihren Personensorgeberechtigten Beratung anzubieten.

(2) Die Gesundheitsämter führen bei Kindern vor der Einschulung sowie während der Schulzeit regelmäßig Untersuchungen mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen. Soweit die Untersuchungen auch für schulische Entscheidungen bedeutsam sind, haben die Kinder an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken. Ihre Personensorgeberechtigten haben diese Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die Gesundheitsämter ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen. Die Verarbeitung darf nur durch oder unter der Verantwortung von Personen erfolgen, die unmittelbar oder als mitwirkende Person einem Berufsgeheimnis oder einer vergleichbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(4) Soweit die zu Zwecken des Absatzes 2 erhobenen Daten nicht für schulische Entscheidungen erforderlich sind, können die Personensorgeberechtigten der Kinder einer Verarbeitung voraussetzungslos widersprechen. Das Gesundheitsamt darf die Daten ab diesem Zeitpunkt nur in einer Weise verarbeiten, die die Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr ermöglicht. Das Gesundheitsamt informiert unbeschadet der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung vor Erhebung der Daten darüber, welche Daten unter dem Widerspruchsvorbehalt verarbeitet werden.

(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium Art, Umfang und Zeitpunkte der Untersuchungen nach Absatz 2, die Art der statistischen Auswertung sowie Art und Umfang der Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, insbesondere die für schulische Entscheidungen erforderlichen Datenkategorien, durch Rechtsverordnung festzulegen.

(6) Werden Krankheiten oder Fehlentwicklungen festgestellt, vermitteln die Gesundheitsämter in Zusammenarbeit mit den Leistungs- und Kostenträgern geeignete Hilfen einschließlich Rehabilitations- und Kurmaßnahmen.

(7) Die Gesundheitsämter bieten die öffentlich empfohlenen Impfungen in Kindertageseinrichtungen und Schulen an.

(8) Die Gesundheitsämter beraten Personen, die beruflich Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreuen oder erziehen, in gesundheitlichen Fragen.