Bundessozialgericht
Urt. v. 10.08.1988, Az.: 10 RAr 2/86
Konkursausfallgeld; Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.08.1988
- Aktenzeichen
- 10 RAr 2/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer 16.09.1982 - S 1 Ar 261/81
- LSG Mainz 13.12.1985 - L 6 Ar 32/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 64, 24 - 29
- NVwZ 1990, 1008 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 338-340 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 1300 § 45 Nr 38
Amtlicher Leitsatz
1. Kann die Erstattung einer Leistung nicht verlangt werden, darf der Leistungsbescheid im allgemeinen nicht aufgehoben werden. Auch die Erstattung der von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 141n AFG gezahlten Beiträge richtet sich ausschließlich nach § 26 SGB IV.
2. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, welcher einem Sozialleistungsträger erteilt wurde, ist ohne die besonderen Voraussetzungen des § 45 IV i. V. mit II 3 SGB X zulässig. Jedoch steht die Rücknahme im pflichtgemäßen Ermessen.
3. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, welcher einem Sozialleistungsträger erteilt wurde, ist ohne die besonderen Voraussetzungen des § 45 IV i. V. mit II 3 SGB X zulässig. Jedoch steht die Rücknahme im pflichtgemäßen Ermessen.
4. Auch die Erstattung der von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 141n AFG gezahlten Beiträge richtet sich ausschließlich nach § 26 SGB IV.
5. Ein Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit über die Zahlung von Versicherungsbeiträgen nach § 141n AFG darf im allgemeinen nicht zurückgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Erstattung der bereits entrichteten Beiträge ausgeschlossen ist.