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Bundessozialgericht
Urt. v. 10.08.1988, Az.: 10 RAr 2/86

Konkursausfallgeld; Rücknahme

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.08.1988
Aktenzeichen
10 RAr 2/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer 16.09.1982 - S 1 Ar 261/81
LSG Mainz 13.12.1985 - L 6 Ar 32/85

Fundstellen

  • BSGE 64, 24 - 29
  • NVwZ 1990, 1008 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 338-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 1300 § 45 Nr 38

Amtlicher Leitsatz

1. Kann die Erstattung einer Leistung nicht verlangt werden, darf der Leistungsbescheid im allgemeinen nicht aufgehoben werden. Auch die Erstattung der von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 141n AFG gezahlten Beiträge richtet sich ausschließlich nach § 26 SGB IV.

2. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, welcher einem Sozialleistungsträger erteilt wurde, ist ohne die besonderen Voraussetzungen des § 45 IV i. V. mit II 3 SGB X zulässig. Jedoch steht die Rücknahme im pflichtgemäßen Ermessen.

3. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, welcher einem Sozialleistungsträger erteilt wurde, ist ohne die besonderen Voraussetzungen des § 45 IV i. V. mit II 3 SGB X zulässig. Jedoch steht die Rücknahme im pflichtgemäßen Ermessen.

4. Auch die Erstattung der von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 141n AFG gezahlten Beiträge richtet sich ausschließlich nach § 26 SGB IV.

5. Ein Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit über die Zahlung von Versicherungsbeiträgen nach § 141n AFG darf im allgemeinen nicht zurückgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Erstattung der bereits entrichteten Beiträge ausgeschlossen ist.