Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.03.1976, Az.: 3 ABR 32/75
Ruhegehalt; Lebensversicherung; Form; Geltungsbereich; Sozialeinrichtung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Leistungsplan; Firmentarifvertrag; Blankettverweisungen in Tarifverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.03.1976
- Aktenzeichen
- 3 ABR 32/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 10110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 29.01.1975 - 3 TaBV 5/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1631-1632 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1977, 186
Amtlicher Leitsatz
1. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Altersrenten in der Weise, daß er zugunsten der Arbeitnehmer einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag abschließt, so liegt keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG 1972 vor.
2. Der Betriebsrat hat hingegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972 mitzubestimmen, wenn die Richtlinien geändert werden sollen, denen der Leistungsplan und die Beitragsbelastung der Arbeitnehmer folgen.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 1 BetrVG 1972 dadurch ausgeschlossen, daß ein Firmentarifvertrag pauschal auf Versorgungsrichtlinien Bezug nimmt, die ohne Mitwirkung der Tarifvertragsparteien jeweils zwischen dem Arbeitgeber und einem bestimmten Versicherungsunternehmen vereinbart werden.
4. Blankettverweisungen in Tarifverträgen auf Versorgungsrichtlinien, die ohne Beteiligung und Kontrolle der Tarifvertragsparteien zustande kommen, sind unzulässig.