Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.03.1976, Az.: 3 ABR 32/75

Ruhegehalt; Lebensversicherung; Form; Geltungsbereich; Sozialeinrichtung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Leistungsplan; Firmentarifvertrag; Blankettverweisungen in Tarifverträgen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.03.1976
Aktenzeichen
3 ABR 32/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 29.01.1975 - 3 TaBV 5/73

Fundstellen

  • DB 1976, 1631-1632 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1977, 186

Amtlicher Leitsatz

1. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Altersrenten in der Weise, daß er zugunsten der Arbeitnehmer einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag abschließt, so liegt keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG 1972 vor.

2. Der Betriebsrat hat hingegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972 mitzubestimmen, wenn die Richtlinien geändert werden sollen, denen der Leistungsplan und die Beitragsbelastung der Arbeitnehmer folgen.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 1 BetrVG 1972 dadurch ausgeschlossen, daß ein Firmentarifvertrag pauschal auf Versorgungsrichtlinien Bezug nimmt, die ohne Mitwirkung der Tarifvertragsparteien jeweils zwischen dem Arbeitgeber und einem bestimmten Versicherungsunternehmen vereinbart werden.

4. Blankettverweisungen in Tarifverträgen auf Versorgungsrichtlinien, die ohne Beteiligung und Kontrolle der Tarifvertragsparteien zustande kommen, sind unzulässig.