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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1978, Az.: BVerwG 6 P 7.78

Wahlverfahren; Feststellung der Wahlberechtigung; Wählbarkeit von Beschäftigten; Bezirkspersonalrat; Rechtsschutzinteresse; Einstweilige Verfügung; Stufenvertretung; Dienststellenleiter der Mittelbehörde; Beschlußverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 7.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 23.03.1976 - AZ: 16 PVB 2/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.04.1976 - AZ: CB 3/76
OVG Münster - 30.04.1976 - AZ: VB 3/76

Fundstelle

  • BVerwGE 56, 330 - 336

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für einen außerhalb des Wahlverfahrens gestellten Antrag auf Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Beschäftigten der Mittelbehörde zum Bezirkspersonalrat besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn diese Beschäftigten zwar auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach ArbGG § 85 Abs. 2 an der Wahl teilgenommen haben, die Streitfrage aber bei künftigen Wahlen der Stufenvertretung erneut auftreten kann.

  2. 2.

    Der Dienststellenleiter der Mittelbehörde ist befugt, ein Beschlußverfahren auf Feststellung des Wahlrechts der Beschäftigten seiner Behörde zum Bezirkspersonalrat einzuleiten.

  3. 3.

    Das Wahlrecht der Beschäftigten der Mittelbehörde zum Bezirkspersonalrat ist gegeben, weil dieser in bestimmten personellen und einer Reihe sonstiger beteiligungspflichtiger Angelegenheiten auch für diesen Personenkreis zuständig ist.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Oktober 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 30. April 1976 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Am 11. und 12. Mai 1976 fanden im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung Wahlen zu den Personalräten, zu den Bezirkspersonalräten und zum Hauptpersonalrat statt. Auf Grund der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 234) waren bei den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten militärischen Dienststellen, darunter auch beim Territorialkommando Nord in Mönchengladbach, bei dem bisher kein Bezirkspersonalrat bestanden hatte, Bezirkspersonalräte zu bilden.

2

Der Antragsteller bestellte für diese Wahl einen Wahlvorstand, der in seiner Sitzung vom 18. Februar 1976 beschloß, daß die Beschäftigten beim Stab des Territorialkommandos Nord kein aktives und passives Wahlrecht zum Bezirkspersonalrat hätten, weil dieser ihre Belange nicht vertreten könne.

3

Der Antragsteller hat noch vor Beginn der Wahl des Bezirkspersonalrats ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Beschluß des Bezirkswahlvorstandes vom 18. Februar 1976 rechtswidrig sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die Beschwerde des Beteiligten blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Beschluß des Bezirkswahlvorstandes widerspreche dem § 53 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), wonach die Mitglieder von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe gehörenden Beschäftigten zu wählen seien. Selbst wenn man von einer beschränkten Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats für die Beschäftigten der Mittelbehörde ausgehe, blieben immer noch eine Reihe von beteiligungsfähigen oder beteiligungspflichtigen Maßnahmen, bei denen eine einheitliche Entscheidung der Mittelbehörde sowohl für die bei ihr Beschäftigten als auch für die Beschäftigten der nachgeordneten Behörden möglich und erforderlich sei.

5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte, den angefochtenen Beschluß in vollem Umfang abzuändern. Er macht geltend, der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht betreffe, für die nur das Wahlanfechtungsverfahren gegeben sei. Dem Antragsteller fehle auch außerhalb des Wahlanfechtungsverfahrens die Befugnis, einen Feststellungsantrag der hier vorliegenden Art zu stellen. Der angefochtene Beschluß verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die eine Mittelbehörde in bezug auf die bei ihr Beschäftigten innerhalb ihrer Entscheidungsbefugnis regele, der bei ihr gebildete Personalrat und nicht der Bezirkspersonalrat zu beteiligen sei.

6

Der Antragsteller tritt diesen Ausführungen entgegen und beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis zu.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß enthält keine Rechtsverletzung, die seine Aufhebung rechtfertigen könnte.

9

Die Rüge des Beteiligten, der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller die Befugnis zur Einleitung eines Beschlußverfahrens in der vorliegenden Sache fehle, erweist sich als unbegründet.

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 7. November 1975 - BVerwG 7 P 11.74 - (BVerwGE 49, 342 [343]) mit der Antragsbefugnis des Dienststellenleiters befaßt und unter Darlegung der vielfältigen und engen Beziehungen, die zwischen dem Personalrat und dem Dienststellenleiter bestehen, diesem die Befugnis zuerkannt, streitige Fragen in bezug auf die Wahl, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung klären zu lassen (a.a.O. S. 344/345). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine die Wahl des Personalrats betreffende Frage; die Berechtigung zur Klärung der. Frage, ob die Beschäftigten der Mittelbehörde das aktive und passive Wahlrecht zum Bezirkspersonalrat besitzen, ergibt sich auch aus der dem Dienststellenleiter in § 25 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) zuerkannten Befugnis, die Wahl des Personalrats anzufechten und damit im Rahmen dieses Verfahrens die aufgezeigte Frage zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen.

11

Der Auffassung des Beteiligten, das Wahlanfechtungsverfahren schließe als das speziellere Verfahren den Feststellungsantrag aus, tritt der Senat ebenfalls nicht bei. In dem Beschluß vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 23.75 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die in dem Beschluß vom 23. Oktober 1959 - BVerwG 7 P 14.58 - (BVerwGE 9, 249) entwickelten Grundsätze nicht in jedem Fall das Rechtsschutzbedürfnis für einen außerhalb des Wahlverfahrens gestellten Antrag auf Feststellung der Wählbarkeit ausschließen. Im vorliegenden Fall ist zwar der Antrag im Verlauf des Wahlverfahrens gestellt worden mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Wahlvorstandes feststellen zu lassen. Das ist grundsätzlich zulässig. Die Frage, ob dieses Feststellungsverfahren nach der Wahl als Wahlanfechtung hätte weitergeführt werden müssen (vgl. hierzu Fürst, GKöD V, K § 20 Rz 31), hat sich im Beschwerdeverfahren nicht gestellt, weil bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses die Wahl noch nicht stattgefunden hatte. Inzwischen ist aber die Wahl durchgeführt worden. Diese Tatsache sowie die weitere Tatsache, daß die Beschäftigten des Stabes des Territorialkommandos auf Grund einstweiliger Verfügung an der Wahl teilgenommen haben, kann das Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigen, weil sie für die Frage der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit des Antrags, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses von Bedeutung sind.

12

Grundsätzlich sind Beschlußverfahren, die gegen den Wahlvorstand vor der Wahl eingeleitet worden sind und die Rechtswidrigkeit einer seiner Entscheidungen zum Gegenstand haben, nach Durchführung der Wahl als Wahlanfechtung fortzuführen (Fürst, GKÖD V, K § 20 Rz 31). Eine ändernde Umdeutung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr möglich (s. BAG, Beschluß vom 15. Dezember 1972 - 1 ABR 5/72 - [AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953]). Indessen bedarf es im vorliegenden Fall nicht des Übergangs in das Wahlanfechtungsverfahren, weil die Wahl in der Weise stattgefunden hat, die der Antragsteller von vornherein erstrebt hat, nämlich unter Beteiligung der Beschäftigten des Stabes des Territorialkommandos. Deshalb kommt für ihn eine Anfechtung der Wahl nicht in Betracht. Die Frage stellt sich daher im vorliegenden Fall dahin, ob unter diesen Umständen überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis, dessen Wegfall auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen ist, fortbesteht. Diese Frage ist zu bejahen.

13

Die Teilnahme der Beschäftigten beim Stab des Territorialkommandos an der Wahl des Bezirkspersonalrats ist durch eine einstweilige Verfügung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG ermöglicht worden. Der Beteiligte ist gegen diese Entscheidung, wie sich aus seinem Beschluß vom 30. März 1976 ergibt, vorgegangen. Daß sich die zwischen Antragsteller und Beteiligtem streitig gewordene Frage erledigt hat, trifft danach nicht zu. Es muß auch bei künftigen Wahlen zur Stufenvertretung damit gerechnet werden, daß ein erneuter Streit über das Wahlrecht der Beschäftigten beim Stab des Territorialkommandos ausbricht. Zwar wird bei diesen Wahlen ein anderer Wahlvorstand tätig werden. Es ist aber nicht auszuschließen, daß Mitglieder des Beteiligten erneut zu diesem Amt bestellt werden oder ein mit anderen Beschäftigten besetzter Wahlvorstand die weiterhin umstrittene Frage aufgreifen wird. Es ist deshalb geboten, die Streitfrage jetzt zu klären, um künftigen Schwierigkeiten bei der Wahl vorzubeugen.

14

Das Beschwerdegericht ist auch in der Sache zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Wahlberechtigung der Beschäftigten beim Stab des Territorialkommandos zum Bezirkspersonalrat aus § 53 Abs. 2 BPersVG ergibt. Nach dieser Vorschrift werden die Mitglieder des Bezirkspersonalrats von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe gehörenden Beschäftigten gewählt. Die Meinung des Beteiligten, unter "Geschäftsbereich" werde in der täglichen Praxis bei allen Mittel- und obersten Dienstbehörden der jeweils nachgeordnete Bereich verstanden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dieser Begriff nach allgemeinem Sprachgebrauch und auch nach seiner Verwendung im Gesetz für eine einengende Auslegung keinen Raum läßt. Der Geschäftsbereich einer Behörde der Mittelstufe umfaßt ihren gesamten Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, damit auch die Tätigkeit innerhalb der eigenen Dienststelle. Aus § 53 Abs. 2 BPersVG kann nicht abgeleitet werden, daß die bei der Mittelbehörde tätigen Personen nicht "Beschäftigte des Geschäftsbereichs" dieser Behörde sind.

15

Auch der weitere, von der Rechtsbeschwerde angeführte Gesichtspunkt, der Bezirkspersonalrat könne für die Beschäftigten der Mittelbehörde nicht tätig sein, kann die Entscheidung des Wahlvorstandes nicht rechtfertigen. Der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde ist zwar zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluß vom 21. Januar 1972 - BVerwG 7 P 1.71 - (PersV 1972, 179) ausgesprochen, daß sich das Wahlrecht auf die Personalvertretungen beschränkt, die nach der Zuständigkeitsregelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die an der Wahl teilnehmenden Beschäftigten tätig werden können. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das bei den Beschäftigten beim Stab des Territorialkommandos der Fall. Der seinerzeit entschiedene Streit über das Wahlrecht der Beschäftigten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Hauptpersonalrat des Bundesministers des Innern war dadurch gekennzeichnet, daß nach § 81 b Nrn. 5 und 6 des damals geltenden Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - der Hauptpersonalrat in keinem Fall für die Beschäftigten des Bundesamtes für Verfassungsschutz tätig werden konnte. Im Gegensatz zu dieser Gestaltung hat der hier gewählte Bezirkspersonalrat auch beteiligungspflichtige Angelegenheiten für die Beschäftigten der Mittelbehörde - hier: Stab des Territorialkommandos - wahrzunehmen. Das wird in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Aufsätzen von Ambos (PersV 1975, 219) und von Gasde (PersV 1976, 15) übersehen. Ihnen sind bereits Ilbertz (PersV 1976, 81), Rengier (PersV 1976, 121) und Knetter (PersV 1976, 130) mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten. Aus dem Beschluß vom 14. April 1961 - BVerwG 7 P 8.60 - (BVerwGE 12, 198) entnehmen die Rechtsbeschwerde sowie Ambos und Gasde, der Bezirkspersonalrat sei in allen beteiligungspflichtigen Personal- und sonstigen Angelegenheiten, die eine Mittelbehörde in bezug auf die bei ihr Beschäftigten innerhalb ihrer Entscheidungsbefugnis regele, von der Beteiligung ausgeschlossen. Selbst wenn das in dieser Allgemeinheit richtig wäre, bleiben eine Reihe von weiteren Angelegenheiten der Beteiligung des Bezirkspersonalrats vorbehalten, wie z.B. die Vergabe von Wohnungen und die Zuweisung von Dienst- und Pachtland, sowie die unter § 75 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3, 5 bis 9, 11 bis 14, 17 und § 76 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 BPersVG fallenden Angelegenheiten, soweit sie für den Geschäftsbereich der Mittelbehörde und damit auch für die Beschäftigten dieser Behörde zu regeln sind. Ebenso kann das bei den Tatbeständen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 und § 80 BPersVG in Betracht kommen.

16

Darüber hinaus ist die aus dem Beschluß vom 14. April 1961 (a.a.O.) abgeleitete Auffassung, daß für alle Personalangelegenheiten der bei der Mittelbehörde Beschäftigten der Personalrat dieser Behörde (sogenannter Hauspersonalrat) zuständig ist, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. In dem damaligen Verfahren hatte die Mittelbehörde in allen beteiligungspflichtigen Personalangelegenheiten, auch soweit es sich um Beschäftigte ihrer eigenen Behörde handelte, stets den Bezirkspersonalrat eingeschaltet. Gegen diese Praxis hatte sich der Personalrat der Mittelbehörde gewandt und die Feststellung begehrt, daß in Personalangelegenheiten der bei der Mittelbehörde selbst Beschäftigten, über die der Leiter der Mittelbehörde in dieser Eigenschaft zur Entscheidung befugt sei, nicht dem Bezirkspersonalrat, sondern dem Personalrat der Mittelbehörde ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht zustehe. Diese - zugegebenermaßen weite - Fassung des Antrags und die ihm entsprechende Entscheidungsformel haben dazu beigetragen, daß häufig daraus gefolgert worden ist, für Personalangelegenheiten der bei der Mittelbehörde Beschäftigten sei in keinem Fall die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats gegeben. Das ist jedoch nicht zutreffend und auch im Beschluß des früher für das Personalvertretungsrecht zuständigen 7. Senats vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 - (BVerwGE 50, 80), dem sich der beschließende Senat anschließt, verdeutlicht worden. Entscheidet der Leiter der Mittelbehörde über die Vergabe eines bei seiner Behörde zu besetzenden Dienstpostens, so ist ohne Rücksicht auf die Dienststellenzugehörigkeit des ausgewählten Bewerbers der Personalrat der Mittelbehörde und nicht der Bezirkspersonalrat zu beteiligen. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß bei der Besetzung eines Dienstpostens an einer nachgeordneten Behörde, deren Leiter keine Zuständigkeit besitzt, der Bezirkspersonalrat auch dann zu beteiligen ist, wenn der Bewerber Beschäftigter der Mittelbehörde ist.

17

Das alles zeigt, daß in zahlreichen Fällen der Bezirkspersonalrat auch Angelegenheiten von Beschäftigten der Mittelbehörde wahrnimmt, so daß das diesen auf Grund des § 53 Abs. 2 BPersVG zustehende Wahlrecht nicht wegen mangelnder Zuständigkeit dieser Personalvertretung für die Beschäftigten der Mittelbehörde entfällt. Besteht eine Wahlberechtigung zur Stufenvertretung, dann ergibt sich die Wählbarkeit zu diesem Gremium aus § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 BPersVG.

Prof. Dr. Fürst
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim