Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1977, Az.: 3 StR 437/77
Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung; Vorliegen eines Hangs zu erheblichen Straftaten; Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 437/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 07.06.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
Karl Konrad B., geboren am ... 1932 in T. Kreis K., zur Zeit in Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Juni 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Cache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nichtverhängung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil muß, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde, mit den hierzu gehörigen Feststellungen aufgehoben werden.
Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen. Sie sieht den Angeklagten auch rechtsfehlerfrei als Hangtäter an. Von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat sie jedoch Abstand genommen, weil bei ihm kein Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), namentlich zu solchen, durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, festgestellt werden könne.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer den Begriff der erheblichen Straftaten verkannt hat. Nach § 66 StGB können zwar Straftaten geringer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht begründen (BGHSt 24, 160, 162). Das hat die Strafkammer auch richtig gesehen. Ob ein Hang zu erheblichen Straftaten besteht, muß sich aber aus einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben. Zu diesen Taten gehören nicht nur die gerade zur Aburteilung stehenden, sondern auch die, auf die es gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ankommt und alle übrigen vorsätzlichen Straftaten, für welche Freiheitsstrafe in der vom Gesetz vorgesehenen Dauer verhängt worden ist (BGHSt 24, 153, 156). Diese Symptomtaten müssen darauf geprüft werden, ob aus ihnen auf den Hang des Täters zu erheblichen Straftaten geschlossen werden kann (BGHSt 24, 153, 156).
Eine solche umfassende Würdigung läßt das Urteil vermissen. Es reicht dazu nicht aus, wenn die Strafkammer ausführt, aus dem bisherigen Werdegang und den Vorstrafen des Angeklagten ergebe sich nicht, daß er zu erheblichen Straftaten neige. Bei der Darstellung der Vortaten fehlen zum Teil Angaben über den Wert der Beute (UA S. 8, 9). so daß es nicht auszuschließen ist, daß es sich hier um schweren wirtschaftlichen Schaden gehandelt hat. Bei der Entwendung eines Mercedes 300 SEL (UA S. 9) liegt es nahe. Eine Neigung zu erheblichen Straftaten kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, der Angeklagte werde sein Handeln "wohl nicht auf Erlangung von Millionenbeträgen" ausrichten. Die sachgerechte Schadensbetrachtung hat sich vielmehr an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers auszurichten, auf dessen Schutz die Maßnahme der Sicherungsverwahrung abstellt (BGHSt 24, 160, 163). Zwar werden Schäden, wie sie bei den abgeurteilten Taten in den Fällen II 2 mit 1130 DM und II 6 mit 1060 DM festgestellt sind, in der Regel noch nicht als schwerer wirtschaftlicher Schaden anzusehen sein. Doch allein auf die Schadenshöhe kann nicht abgestellt werden. Die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben. Solche Umstände könnten hier vorliegen. Nach den Feststellungen der Strafkammer im Fall II 2 (UA S. 37) war dem Angeklagten klar, daß er durch die Höhe der Beute die Familie Löser empfindlich schädigen würde. Bei der Würdigung der Erheblichkeit der Straftaten darf auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit nicht außer Betracht bleiben (BGHSt 24, 160, 164). Zuletzt war der Angeklagte nach voller Verbüßung von fünf Jahren Freiheitsstrafe am 8. März 1976 aus der Strafhaft entlassen worden. Bereits am 22. April 1976 beging er dann die Tat unter II 2. Schließlich kann in den Fällen von zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentumsdelikten, in denen es an der Grenze liegt, ob man schon von Erheblichkeit sprechen kann, die Häufigkeit der begangenen und zu erwartenden Taten den Ausschlag geben. Dabei kann auch der Gesamtschaden nicht unberücksichtigt bleiben (BGHSt 24, 153, 155, 158).
Alle diese Umstände hat die Strafkammer ersichtlich in die von ihr vorzunehmende Gesamtwürdigung nicht einbezogen.
Dr. Wiefels
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm