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§ 51 ASOG Bln - Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Teile 1 und 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Teile 1 und 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.