Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1960, Az.: II ZR 216/59

Anspruch auf das Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens; Anforderungen an die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages; Fortbestehen der Gesellschaft bei Kündigung eines Gesellschafters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1960
Aktenzeichen
II ZR 216/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.07.1959

Fundstelle

  • DB 1961, 32 (Kurzinformation)

Prozessführer

Kaufmann Emil K ..., G..., G... ...

Prozessgegner

Kaufmann Herbert F ..., M..., V... ...

In dem Rechtsstreit hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Haager, Liesecke und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Juli 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen im August 1956 eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb eines Lichtspieltheaters. Das Theater sollte nach dem ersten Finanzierungsplan im wesentlichen mit Fremdmitteln erbaut werden. Nach einem späteren Plan sollte jede Partei 25.000 DM aufbringen. Die Kosten für den Bau und die Einrichtung des Lichtspieltheaters überstiegen 300.000 DM. Der Beklagte ermöglichte die Beschaffung seiner Eigenleistung von 25.000 DM dadurch, daß er eine Lebensversicherung belieh. Das so erhaltene Darlehen wurde vereinbarungsgemäß durch eine Hypothek auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gesichert. Über die Einrichtung ist in § 2 vereinbart:

"Die Gesellschafter verpflichten sich, entsprechende Einlagen zur Einrichtung des Lichtspiel-Theaters zu gleichen Teilen zu machen. Die Einrichtung einschließlich des Vorführgerätes werden gemeinschaftliches Eigentum. Es wird hiermit ausdrücklich klargestellt, daß das Gebäude als solches nicht zum Gesellschaftsvermögen gehört."

2

In § 8 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen:

"Kündigt ein Gesellschafter oder der Gläubiger eines Gesellschafters oder wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet oder scheidet ein Gesellschafter aus einem sonstigen Grund aus der Gesellschaft aus, so soll das Lichtspiel-Theater von dem verbleibenden Gesellschafter mit allen Aktiva und Passiva fortgeführt werden. ..."

3

Da die Beschaffung der Geldmittel auf Schwierigkeiten stieß, insbesondere bewilligte Darlehen nicht ausbezahlt wurden, lag der Bau längere Zeit still. Mehrere Handwerker machten ihre Forderungen gegen beide Parteien gerichtlich geltend. Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten wegen der Aufbringung der Mittel. Unter anderem klagte der Beklagte im Dezember 1956 gegen den Kläger auf Feststellung, daß der Kläger auf Grund einer während dieser Streitigkeiten getroffenen Vereinbarung aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Die Klage wurde abgewiesen.

4

Der Kläger sprach am 7. Oktober 1957 "die fristlose Kündigung unter Berufung auf § 8 des Gesellschaftsvertrages" aus. Der Beklagte widersprach der Kündigung. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach § 8 des Vertrages zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens berechtigt.

5

Er hat in erster Instanz beantragt festzustellen, daß der Beklagte mit Wirkung vom 9. Oktober 1957 aus der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zwischen den Parteien, die aufgrund des Vertrages vom 10. August 1956 zur gemeinsamen Errichtung und Betrieb des Lichtspiel-Theaters "Rex-Lichtspiele" in Marl-Brassert gegründet worden ist, ausgeschlossen ist, hilfsweise,

  1. a)

    festzustellen, daß die Gesellschaft mit Wirkung vom 9. Oktober 1957 aufgelöst ist,

  2. b)

    der Beklagte verpflichtet ist, seine Rechte am Gesellschaftsvermögen auf den Kläger zu übertragen.

6

Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte habe ihn über seine finanziellen Mittel getäuscht, er habe ferner die vorgesehene Eigenleistung nicht erbracht, da das Darlehen, das auf Grund der Beleihung der Lebensversicherung gewährt worden sei, von beiden Parteien aufgebracht worden sei. Um den Bau fertigzustellen, habe er, der Kläger, mit zusätzlichen Mitteln einspringen müssen. Er habe außerdem die Einrichtung allein beschaffen müssen.

7

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, er habe die vereinbarte Eigenleistung durch die Beschaffung des Darlehens erbracht. Die Kinoeinrichtung hätte, wie es auch tatsächlich geschehen sei, aus den laufenden Einnahmen des Lichtspieltheaters bezahlt werden sollen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt

  1. 1.

    festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis mit dem 9.10.1957 aufgelöst ist,

  2. 2.
    1. a)

      festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, seine Rechte am Gesellschaftsvermögen auf den Kläger zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, hilfsweise,

    2. b)

      den Beklagten zu verurteilen, die Rechtshandlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um seine Rechte am Gesellschaftsvermögen auf den Kläger zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

9

Der Beklagte hat den Klagantrag zu 1) anerkannt. Insoweit ist Anerkenntnisurteil ergangen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung nach den in der Berufungsinstanz abgewiesenen Anträgen begehrt, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus § 8 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich für den Kläger kein Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens. Diese Bestimmung sehe entsprechend der Regelung des § 736 BGB vor, daß der Gesellschafter, in dessen Person das dort näher genannte Ereignis eintrete, aus der Gesellschaft ausscheide, daß also im vorliegenden Fall nach § 8 des Gesellschaftsvertrages der Kläger, der gekündigt habe, aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, denn in seiner Person sei mit der Kündigung das in § 8 des Vertrages vorgesehene Ereignis eingetreten. Daher habe er keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen. Des weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt, § 8 des Gesellschaftsvertrages habe auch nicht, wie der Kläger ausführe, denselben Inhalt wie § 737 BGB. Nach dieser Bestimmung kann, wenn im Gesellschaftsvertrag bei Kündigung eines Gesellschafters das Fortbestehen der Gesellschaft vereinbart ist, ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Damit hat das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte ohne eine der gesetzlichen Regelung entsprechende Auseinandersetzung aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

11

Diese Auffassung wird der Rechtslage nicht gerecht. Der Gesellschaftsvertrag enthält auf die Zweimann-Gesellschaft angewandt in seinem § 8 die in § 737 Satz 1 BGB vorausgesetzte Klausel. Das hat zur Folge, daß dem Kläger ein Ausschließungsrecht zustände, wenn der Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hätte. Der Rechtsgedanke des § 142 HGB, der das Anwachsungsprinzip auch für die Zweimann-Gesellschaft ausspricht, gilt auch für die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (BGH NJW 1960, 1664; RGRK BGB 11. Aufl. § 736 Anm. 6).

12

Da sich somit ein Ausschließungsrecht des Klägers und dementsprechend sein Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens aus § 737 BGB ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine derartige Regelung zusätzlich vertraglich vereinbart haben. Daß sie etwa die gesetzliche Regelung ausgeschlossen hätten, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffen, mit denen es verneint hat, daß die Parteien in § 8 des Gesellschaftsvertrages entgegen dem Wortlaut zugleich das sich aus dem Gesetz ergebende Ausschließungsrecht regeln wollten.

13

Zwar hatte der Kläger in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1957 ausdrücklich die fristlose Kündigung ausgesprochen. Es braucht jedoch keine Stellung dazu genommen zu werden, ob darin zugleich eine Ausschließungserklärung enthalten ist, denn der Kläger hat jedenfalls mit seinem Klagantrag vom 15. Oktober 1957 die Ausschließung des Beklagten ausgesprochen, indem er beantragte festzustellen, der Beklagte sei mit Wirkung vom 9. Oktober 1957 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Das Ausschließungsverlangen kann auch noch nach Kündigung der Gesellschaft gestellt werden (vgl. RG JW 1938, 2214). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger etwa mit dem Ausspruch der Kündigung auf die Geltendmachung seines Ausschließungs- und Übernahmerechts verzichtet hätte, liegen nicht vor. Hätte demnach für den Kläger ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen, so wäre er zur Ausschließung berechtigt gewesen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wären seine Anträge, mit denen er die Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf sich verlangt, zu prüfen gewesen. Es kommt jedoch hierauf für die Entscheidung nicht an, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 737 BGB nicht vorliegt.

14

II.

1.

Das Berufungsgericht hat in erster Linie die Auffassung vertreten, ein Recht des Klägers darauf, daß der Beklagte aus der Gesellschaft ausscheide und der Kläger allein Inhaber des Gesellschaftsvermögens werde, bestehe schon nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages nicht, vielmehr müsse selbst bei der Kündigung aus wichtigem Grund die Gesellschaft auseinandergesetzt werden. Es hat des weiteren dargelegt, dem Beklagten könne auch nicht nachgewiesen werden, er habe seine Pflichten als Gesellschafter schuldhaft so schwer verletzt, daß es Treu und Glauben widerspreche, den Kläger als vielleicht Vertragstreuen Teil den Schwierigkeiten einer Liquidation auszusetzen. In diesem Zusammenhang hat es ferner ausgeführt, auch ein Ausschluß des Beklagten entsprechend § 737 BGB sei daher nicht geboten gewesen. Wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung der Gesellschaft vorgelegen habe, so habe er in der Entwicklung der gesamten Verhältnisse gelegen, für die beide Parteien verantwortlich seien. Damit hat das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, verneint, daß ein wichtiger Grund für einen Ausschluß des Beklagten vorgelegen hat. Dies wird von der Revision zu Unrecht angegriffen.

15

2.

Wie die Rechtsprechung zu der gleichen Rechtslage bei einer Ausschließung nach den §§ 140, 142 HGB annimmt, ist bei Bejahung eines wichtigen Grundes, der zur Ausschließung und damit zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter führt, ein strenger Maßstab anzulegen (BGHZ 4, 110 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51]). Der wichtige Grund ist nicht für sich allein zu betrachten und zu beurteilen, sondern er muß in einen sinnvollen Zusammenhang zu den gegebenen gesellschaftsvertraglichen Beziehungen der Parteien gerückt werden. Nur bei einer umfassenden Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ist eine Entscheidung darüber möglich, ob dem einen oder dem anderen Gesellschafter das Recht zur alleinigen Fortführung des Unternehmens zugesprochen werden kann (BGH LM HGB § 142 Nr. 7). Verfehlungen des kündigenden Gesellschafters schließen die Annahme eines wichtigen Grundes in der Person eines anderen Gesellschafters nicht aus. Allerdings sind solche Verfehlungen bei der Würdigung der Schwere der gegen den verklagten Gesellschafter erhobenen Beschuldigungen in Betracht zu ziehen (RGZ 122, 312; 146, 179; DR 1938, 1392; BGHZ 4, 110 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51]). Auch nicht jeder in der Person eines Gesellschafters liegende Umstand, der die Auflösung rechtfertigt, reicht zur Ausschließung aus, weil es bei Würdigung des Verhaltens beider Gesellschafter unbillig erscheinen kann, gerade dem klagenden Gesellschafter das Unternehmen zu überlassen. Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht gerecht geworden.

16

3.

Die Vorwürfe des Klägers gingen dahin, der Beklagte habe ihm bei Abschluß des Vertrages seine Mittellosigkeit verschwiegen und sich der Erfüllung seiner Gesellschafterpflichten zur Leistung von Geldeinlagen bei der Errichtung des Theaterbaus und bei der Einrichtung des Lichtspieltheaters entzogen.

17

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine böswillige Unterstellung, wenn der Kläger den Beklagten in dem Kündigungsschreiben bezichtigt, er habe seine Mittellosigkeit arglistig verschwiegen. Die Vernehmung des Zeugen V... habe ergeben, es sei dem Kläger bekannt gewesen, daß der Beklagte nennenswerte Mittel nicht besessen habe. Der Beklagte habe für seinen Anspruch, Teilhaber des Lichtspieltheaters zu werden, lediglich entscheidend geltend machen können, daß er ein geeignetes Grundstück beschaffen könne. Bei dieser Feststellung hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm allein zukommenden Beweiswürdigung. Es ist nicht ersichtlich, daß es hierbei wesentliches Vorbringen der Parteien übergangen hat. Die vom Kläger vorgelegten Urkunden vom 11. November 1952 und vom 2. November 1952, die der Kläger als Beweis für seine Unkenntnis von der Mittellosigkeit des Beklagten vorgelegt hatte, brauchte das Gericht nicht ausdrücklich zu behandeln, da sich aus dem Urteil ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]). Im übrigen besagen diese Urkunden nichts darüber, daß der Beklagte Barmittel besaß, um die in diesen Urkunden festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, wenn der Kläger, wie damals geplant, aus der Gesellschaft ausscheiden würde. Ob der Kläger nach den Angaben des Beklagten, wie sie der Zeuge V... bekundet hat, annehmen konnte, der Beklagte könne 5.000 bis 7.000 DM zuschießen, und ob der Beklagte in Wirklichkeit keine Barmittel beibringen konnte, kann bei einem Objekt von 300.000 DM, bei dem beide Parteien zunächst keine wesentlichen Barmittel besaßen, keine derartige Rolle spielen, daß deshalb ein wichtiger Grund für das Ausscheiden des Beklagten mit der Folge des Übergangs des Gesellschaftsvermögens auf den Kläger angenommen werden könnte.

18

b)

Die Parteien hatten zunächst einen Finanzierungsplan aufgestellt, nach dem der Kläger erhebliche Eigenmittel für den Bau des Lichtspieltheaters aufbringen sollte. Aufgrund des später geänderten Plans sollten die Parteien gleiche Eigenmittel in Höhe von 25.000 DM zuschießen. Der Beklagte hat diese Summe dadurch aufgebracht, daß er eine Lebensversicherung abschloß und daraufhin über die Versicherungsgesellschaft ein Darlehen in Höhe von 25.000 DM erhielt. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht haben die Parteien diese Art der Geldbeschaffung vereinbart. War dies der Fall, dann kann der Kläger dem Beklagten nicht vorwerfen, er habe die Verpflichtung, wie sie im einzelnen zwischen den Parteien festgelegt worden sei, nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht gewürdigt, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte durch Beleihung seiner Lebensversicherung ein Darlehen von 25.000 DM beschaffe, selbst seine Einlage nicht bezahlt und außerdem durch unbegründete Widersprüche gegen die Forderungen der Bauhandwerker gezeigt habe, daß er damals keine Barmittel besessen habe. Diese Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Beiträge bestand, gleichgültig, ob der Beklagte damals den Standpunkt vertrat, der Kläger sei auf Grund einer zwischenzeitlichen Vereinbarung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Seiner Einlageverpflichtung mußte er trotzdem nachkommen, da sie offensichtlich zur ordnungsgemäßen Abwicklung gebraucht worden wäre (RGRK BGB 11. Aufl. § 730 Anm. 11). Im übrigen kommt es auf diese Frage nicht an, da nicht festgestellt ist, daß der Beklagte seine Pflicht zur Leistung der Einlage verletzt hat, so daß eine Abwägung einer etwaigen Verfehlung des Klägers gegenüber einer Vertragsverletzung des Beklagten nicht Platz zu greifen braucht. Ob der Kläger später Barmittel in Höhe von rund 46.000 DM aus eigenen Mitteln eingeschossen und ob er im Ergebnis für die Beschaffung von rund 300.000 DM gesorgt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, da damit keine Pflichtverletzung des Beklagten dargetan wird. Zu Unrecht meint die Revision, wenn der Kläger später selbst Barmittel in Höhe von rund 46.000 DM aufgebracht habe, so ergebe sich daraus eine gleiche Pflicht des Beklagten. Es stehe außer Frage, daß der Beklagte im gleichen Umfang wie der Kläger Einlagen zur Fertigstellung des Bauwerks habe leisten müssen, nachdem die sonstigen Mittel nicht ausgereicht hätten. Es ist richtig, daß die Gesellschafter, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur Erreichung des Gesellschaftszwecks im gleichen Umfang beizutragen haben. Die Höhe der Beiträge ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesellschaftszweck. Deshalb würde es sich, insoweit ist der Revision zuzustimmen, nicht um eine nach § 707 BGB unzulässige Erhöhung der Beiträge handeln, wenn Beiträge nachgefordert werden, um den sachlich und wirtschaftlich von vornherein begrenzten Gesellschaftszweck zu erreichen (RGRK BGB 11. Aufl. § 707 Anm. 7). Das Berufungsgericht hat jedoch die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt, ihre Verpflichtung gehe zahlenmäßig nur so weit, wie sie in dem Finanzierungsplan festgelegt sei. Dann bildete es aber keine Vertragsverletzung, wenn der Beklagte keine zusätzliche Leistung erbrachte. Hätte in diesem Fall der Gesellschaftszweck nicht erreicht werden können, weil die Einlagen, wie sie ursprünglich vereinbart waren, nicht ausreichten, dann blieb nur die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft. Die Weigerung eines Gesellschafters, über seine ursprüngliche Verpflichtung hinaus Nachschüsse zu leisten, bildet keine Verletzung der Gesellschafterpflichten. Schon aus diesem Grunde erübrigt sich ein Urteil darüber, ob es eine schwere zur Ausschließung berechtigende Pflichtverletzung des Beklagten bilden würde, wenn er einer Einlageverpflichtung nicht nachgekommen wäre, die sich über den bei Eingehung der Gesellschaft erwarteten Umfang hinaus nur daraus ergab, daß die Kosten eines Voranschlages überschritten wurden und wenn er diese Verpflichtung nur deshalb nicht erfüllt hätte, weil er dazu nicht imstande gewesen wäre.

19

c)

Endlich sieht der Kläger eine Vertragsverletzung darin, daß der Beklagte zur Beschaffung der Kinoeinrichtung keine Barmittel zugesteuert habe, so daß er selbst für Anzahlungen und weiter anfallende Nebenkosten habe aufkommen müssen. Das Berufungsgericht hat indes dargelegt, die Parteien hätten bei der Gründung der Gesellschaft beabsichtigt, die meisten Einrichtungsgegenstände bei geringer Anzahlung auf Kredit zu kaufen. Dies sei dem Kläger im Ergebnis auch gelungen. Der Kläger, der allein die Geschäfte geführt habe, habe den Beklagten zur Finanzierung der Einrichtung auch nicht herangezogen. Deshalb sei es dem Beklagten nicht nachzuweisen, daß er in dieser Hinsicht in grober Weise gegen seine Gesellschafterpflichten verstoßen habe, so daß ein Ausschluß nach § 737 BGB nicht geboten gewesen sei. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung über die Ausschließung wegen eines wichtigen in der Person des auszuschließenden Gesellschafters liegenden Grundes.

20

d)

Ist somit der Beklagte seiner Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag im wesentlichen nachgekommen, so kommt das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis, daß ein wichtiger Grund gegen ihn nicht vorlag. Ob er im übrigen zahlungsunfähig war, kann bei der Art, wie die Gesellschaft geplant war, zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollten zunächst kaum erhebliche Eigenmittel für den Bau aufgebracht werden. Das ganze Vorhaben war im wesentlichen auf Fremdfinanzierung aufgebaut, so daß der Tatsache, daß gegen den Beklagten im Februar 1957 fruchtlos vollstreckt wurde, nicht die Bedeutung zukommen kann, daß er deshalb mit der Folge aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, daß der Kläger die Gesellschaft übernehme. Wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellt, kam es zur Kündigung der Gesellschaft durch die Entwicklung der gesamten Verhältnisse, für die also beide Parteien verantwortlich waren. Daran hat, da der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall der Kündigung keine vom Gesetz abweichende Regelung vorsieht, die Auseinandersetzung anzuschließen.

21

e)

Das Berufungsgericht ist nicht auf den im Kündigungsschreiben angegebenen Grund eingegangen, der Beklagte habe die gemeinsame Kassiererin überfallen und ihr die Kasse mit einem nicht unerheblichen Betrag entwendet. Der Kläger ist auf diese Behauptung jedoch nicht mehr zurückgekommen, so daß das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision keinen Anlaß hatte, auf diesen Vorfall einzugehen.

22

Somit ist die dem Berufungsurteil zu entnehmende zusammenfassende Würdigung, der Beklagte habe keinen wichtigen Grund zur Ausschließung mit der Folge der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Kläger gegeben, gerechtfertigt. Es braucht daher nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob die Anträge des Klägers insoweit richtig sind, als er von dem Beklagten die Vornahme der Handlungen fordert, die zur Übertragung des Gesellschaftsvermögens erforderlich sind, und ob er nicht lediglich die Feststellung hätte begehren können, daß das Vermögen auf ihn übergegangen sei. Es braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, ob der Hilfsantrag genügend bestimmt ist, da er nur die allgemeine Verurteilung des Beklagten zur Vornahme aller zur Übertragung des Vermögens erforderlichen Handlungen fordert (BGH NJW 1959, 1371). Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.