Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1981, Az.: VI ZR 39/80
Entfernung der Lympfgefäße; Fehlerhafte Heilbehandlung; Schmerzensgeld; Fehldiagnose
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 39/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DfS Nr. 1993/24
Redaktioneller Leitsatz
Bei der fehlerhaften Entfernung der Lymphgefäße bei einem 27 Jahre alten Mann anläßlich der Behandlung einer Hodgkinschen Krankheit mit irreparabler Durchtrennung des Nervus accessorius haben sich folgende Dauerfolgen eingestellt: Die Bewegung des rechten Armes ist eingeschränkt, er kann kaum bis zur Waagerechten gehoben werden; durch die hängende Schulter und des damit schiefen Oberkörpers wird die Wirbelsäule belastet. Es lag sowohl eine mangelnde ärztliche Aufklärung als auch eine Fehldiagnose anläßlich der Lymphgefäßentfernung vor. Aus diesen Gründen werden 10.000 DM Schmerzensgeld gewährt.