Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1957, Az.: III ZR 145/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 145/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12.05.1955
Prozessführer
des Dipl. Volkswirts Dr. Arnold B., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in H., R.platz ..., als Konkursverwalter im Konkursverfahren der Firma Helmut M., Grosshandlung in Bl. und Blechnereibedarf, F., He.-St.-Strasse,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Freiburg, in Freiburg,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Arndt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 12. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 20. Dezember 1952 reichte die Firma Helmut M. in F. ihre Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1951 beim Finanzamt Freiburg ein und verzichtete gleichzeitig auf einen Steuerbescheid. Das Finanzamt setzte am 5. Februar 1953 als Erhebungssoll den Betrag von 14.019,20 DM fest. Hierauf wurden 10.987,88 DM Umsatzsteuervorauszahlungen angerechnet, so dass für 1951 eine Umsatzsteuerrestschuld von 3.031,32 DM verblieb.
Am 5. März 1953 wurde über das Vermögen der Firma M. das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat die Steuerrestschuld zuzüglich 60,60 DM Säumniszuschlag für die Zeit vor der Konkurseröffnung zur Konkurstabelle angemeldet. Der beklagte Konkursverwalter hat das von der Klägerin nach § 61 Ziff 2 KO in Anspruch genommene Vorrecht für diese Forderung bestritten.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Umsatzsteuerforderung im Sinne des § 61 Ziff 2 KO bevorrechtigt ist. Sie hat ausgeführt: Bei der angemeldeten Forderung handle es sich um den Anspruch auf die Abschlusszahlung, die nach § 13 Abs. 3 S 2 Umsatzsteuergesetz (UmstG) einen Monat nach Bekanntgeben des Steuerbescheids, an dessen Stelle hier die Sollstellung zu treten habe, fällig werde.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht: Aus § 13 Abs. 1 und 2 UmstG ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Fälligkeit der Steuerschuld auf den 10. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats habe eintreten lassen wollen, gleichgültig ob eine Umsatzsteuervoranmeldung richtig, vollständig und rechtzeitig eingereicht sei oder ob das Finanzamt von der Möglichkeit, die Höhe der Vorauszahlung festzusetzen, Gebrauch gemacht habe. Es könne nicht dem Belieben des Steuerzahlers überlassen bleiben, durch unrichtige oder unvollständige Voranmeldungen die Fälligkeit der Steuer hinauszuschieben. Da es sich um Umsatzsteuerforderungen aus dem Jahre 1951 handle, sei die Frist des § 61 Nr. 2 KO nicht gewahrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Streit um das Konkursvorrecht einer Steuerforderung nach § 61 Nr. 2 KO ist nach Massgabe des § 146 KO vor den Zivilgerichten auszutragen. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (BGHZ 19, 163 [164]). Davon abzugehen besteht kein Anlass.
II.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wann die von der Klägerin zur Konkurstabelle angemeldete Steuerforderung fällig geworden war. Wenn die Fälligkeit im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung eingetreten ist, ist die Forderung nach § 61 Nr. 2 ZPO bevorrechtigt.
Die vom Beklagten vertretene Ansicht, dass die auf Grund der Jahres-Umsatzsteuererklärung ermittelte Steuerrestschuld für nicht vorangemeldete Umsätze jeweils in den Zeitpunkten fällig geworden sei, in denen nach § 13 Umsatzsteuergesetz Voranmeldungen hätten abgegeben und Vorauszahlungen geleistet werden müssen, ist vom Berufungsgericht mit Recht als irrig abgelehnt worden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 181/54 - BGHZ 19, 163 bereits entschieden, dass die Ümsatzsteuerschuld für die von Voranmeldungen und etwaigen finanzamtlichen Vorauszahlungsfestsetzungen nicht erfassten Umsätze zwar mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums entstanden ist, aber als Abschlusszahlung erst 1 Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig wird (gleicher Ansicht, teilweise unter Bezugnahme auf dieses Urteil: Prugger, UmsStRdsch 1956 S 10; Höllig, ebenda S 100; Berkenheide, ebenda S 153; v. Imhoff Steuer und Wirtschaft 1956 Sp 198; Oswald Rdsch f GmbH 1956 S 79).
Der in jenem Urteil entschiedene Fall unterscheidet sich von dem jetzt vorliegenden nur dadurch, dass die Abschlusszahlung dort durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden war, während hier der Steuerschuldner auf einen Steuerbescheid verzichtet hatte und deshalb die Steuerschuld im vereinfachten Verfahren nach dem Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 11. August 1942 (RStBl S 849) von der Finanzkasse zum Soll gestellt und von der Veranlagungsstelle als Erhebungssoll festgesetzt worden ist. Beides ist am 5. Februar 1953 geschehen, also innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung, die am 5. März 1953 erfolgte. Ob die Restschuld sogleich mit der Sollstellung am 5. Februar 1953 zahlbar war, wie im Vordruck für die Umsatzsteuererklärung gesagt wird, oder ob sie nicht vielmehr erst binnen 1 Monats nach der Sollstellung zu entrichten war, wie die Klägerin selbst in der Berufungsbeantwortung unter Hinweis auf § 13 Abs 3 UStG ausführt, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen ist die jeweils in den Voranmeldezeitpunkten des Jahres 1951 entstandene Steuerschuld nicht vor, Beginn des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung fällig geworden. Sie ist als betagte Forderung nach § 65 KO zu behandeln und geniesst somit das Vorrecht nach § 61 Nr. 2 KO. Das gilt auch für den Säumniszuschlag von 60,60 DM (vgl. BGHZ 19, 163 [172]). Dass der Säumniszuschlag hinsichtlich des Rangvorrechtes der Hauptforderung gleich zu behandeln ist, wird von der Revision zugegeben.
Was die Revision vorbringt, gibt keinen Anlass, von der Auffassung abzugehen, die der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1955 vertreten hat. Dass die Berufung auf die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1952 (LM Nr. 1 zu § 61 KO - NJW 52, 1256) fehl geht, ergibt sich aus den Ausführungen in Abschnitt II 2 des Urteils vom 28. November 1955 (BGHZ 19, 165 f). Mit der von der Revision angeführten Ansicht von Maaßen (FinRdsch 1953, 149, UmsStRdsch 1954, 26) und mit dem Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 11. August 1942 hat sich der Senat in seinem früheren Urteil Abschnitt II 4 b (a.a.O. S 169 ff) auseinandergesetzt. Auch der Hinweis der Revision auf den Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 2. Oktober 1950 versagt, denn dieser Erlass ist mit einem an die Finanzminister der Länder gerichteten Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17. Mai 1952, auf das schon in dem früheren Urteil des Senats hingewiesen worden war (a.a.O. S 170 f), wieder aufgehoben worden.
Neu ist gegenüber den Ausführungen im Urteil vom 28. November 1955 nur der Hinweis der Revision auf das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - 4 StR 249/53 - vom 24. September 1953 (LM StS Nr. 16 zu § 396 RAO = NJW 1953, 1841). Dort ist die Rede davon, die Angeklagte habe durch pflichtwidrige Unterlassung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen fällige Steuerbeträge nicht oder doch nicht rechtzeitig abgeführt und dadurch den (zeitweiligen) Ausfall der Steuer für den Staat bewirkt, womit der äussere Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 396 RAO erfüllt sei. Diese Entscheidung wird aber erkennbar nicht von der Annahme getragen, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums auch ohne Voranmeldung fällig werde. Denn für die Verwirklichung des äusseren Tatbestandes der Steuerhinterziehung kommt es nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung der Steuerschuld an. Bei Erörterung der zur Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung erforderlichen Steuerunehrlichkeit wird dann in jenem Urteil auch ausgeführt, dass steuerunehrlich handele, wer durch Verschweigen der Steuerpflichtigkeit bewirke, dass die Steuerbehörde die Steuerpflicht nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehme und deshalb die Einforderung der Steuer unterlasse. Die Umsatzsteuer und damit die Steuerpflichtigkeit aber entsteht nicht erst mit der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld, sondern mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums, wie sich aus § 3 Abs 5 Ziff 4 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 ergibt (RGBl I S 925). Der 4. Strafsenat hat denn auch in seinem Urteil vom 27. August 1953 - 4 StR 832/52 S 8 - auf die Entstehung der Umsatzsteuerforderung abgestellt und nicht auf deren Fälligkeit. Im gleichen Sinne hat der 1. Strafsenat in seinen Urteilen vom 17. März und 9. Juni 1953 entschieden (1 StR 180/52 S 7 und 206/53 S 3, insoweit in LM StS Nr. 4 zu § 240 KO = NJW 53, 1480 nicht abgedruckt).
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die hier vertretene Auffassung von der Auffassung des 4. Strafsenats in Wahrheit nicht abweicht, so dass kein Anlass besteht, die Rechtsfrage nach § 136 Abs. 2 GVG den Vereinigten Grossen Senaten zur Entscheidung vorzulegen, wie die Revision angeregt hat. Da das Vorrecht der zur Konkurstabelle angemeldeten Steuerforderung mit Recht festgestellt worden ist, muss die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.