Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1989, Az.: 4 StR 380/89
Berücksichtigung des ursprünglichen Tötungsvorsatzes nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 16.03.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere Körperverletzung
Prozessführer
Bernhard Matthias G. aus M., geboren am ... 1959 in K.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. August 1989
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Erwägung des Landgerichts, gegen die Annahme eines minder schweren Falles spreche schon, "daß der Angeklagte zunächst den Tod seines Opfers sogar billigend in Kauf genommen" habe, ist rechtlich fehlerhaft, weil der ursprüngliche Tötungsvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden darf, wie der Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 11. Juni 1987 (4 StR 31/87) ausgeführt hat (vgl. auch BGH NStZ 1989, 114). Angesichts der besonders schweren Folgen der Tat schließt der Senat aber aus, daß das Landgericht ohne diese Erwägung einen minder schweren Fall bejaht und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.
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