Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1978, Az.: 1 AZR 54/76
Betriebsratsmitglieder; Mitglieder des Wahlvorstandes; Wahlbewerber; Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen; Außerordentliche Kündigungen; Kampfkündigung; Zustimmung des Betriebsrats
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.02.1978
- Aktenzeichen
- 1 AZR 54/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 09.10.1975 - 6 Sa 756/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 30, 43 - 50
- DB 1978, 1231-1232 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2054-2055 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Will der Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern, Mitgliedern des Wahlvorstandes oder Wahlbewerbern wegen Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen außerordentliche Kündigungen (Kampfkündigung) aussprechen, so bedürfen diese nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach BetrVG § 103 Abs. 1. Der Arbeitgeber hat aber ebenso wie in einem betriebsratslosen Betrieb in entsprechender Anwendung des BetrVG § 103 Abs. 2 alsbald die Erteilung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu beantragen.