Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1986, Az.: BVerwG 2 WD 44/85
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung (eingesetzt als Fahrlehrer); Pflichtwidrige Behandlung eines Fahrschülers; Verstoß gegen die Fürsorgepflicht; Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht; Unterlassen der Mitführung von Ausweispapieren; Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam; Gefährdung von Fahrschülern durch nicht gesicherte Ladung; Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen; Vortäuschen falscher Tatsachen bei Transport; Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten; Nichtbefolgung eines Befehls; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Nicht erfolgte, nach Beurteilung notwendige, Dienstaufsicht als Milderungsgrund; Aufhebung des Urteils über die Disziplinarmaßnahme und Verhängung eines Beförderungsverbots und einer Gehaltskürzung in Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 44/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 14.08.1985 - AZ: N 14 VL 3/85
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Feldwebel ..., geboren am ...,
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant Kuhli, Oberfeldwebel Haslbeck als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. August 1985 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verhängt.
Der aufgehobene strenge Verweis vom 12. Dezember 1983 wird in der Weise angerechnet, daß ein Monat der erkannten Gehaltskürzung für vollstreckt erklärt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat begann nach Abschluß der Volksschule eine dreieinhalbjährige Lehre als Elektroanlageninstallateur und Energieanlagenelektroniker. Er bestand am 27. Februar 1976 die Abschlußprüfung als Elektroanlageninstallateur und am 9. September 1977 die Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker.
Zum 3. Oktober 1977 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, wurde er auf Grund seiner späteren Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat am 13. Februar 1978 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit, die zunächst auf zwei Jahre festgesetzt war, wurde danach mehrfach verlängert; sie beträgt derzeit zwölf Jahre und wird daher regulär mit Ablauf des 30. September 1989 enden.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat als Kraftfahrer F 2 eingesetzt, bestand einen Unteroffiziergrundlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1979 zum Unteroffizier befördert. Seit diesem Zeitpunkt wurde er als Panzergrenadierunteroffizier verwendet. In der Wiederholung bestand er den Unteroffizieraufbaulehrgang Militärfachlicher Teil Militärkraftfahrlehrer (Rad) und wurde am 26. August 1980 zum Stabsunteroffizier befördert. Er war danach als Militärkraftfahrlehrer-Unteroffizier (Rad/Kette) und seit dem 1. Juni 1983 als Militärkraftfahrlehrer-Feldwebel (Rad) eingesetzt, bestand einen Unteroffizieraufbaulehrgang Allgemeinmilitärischer Teil Militärkraftfahrlehrer (Rad) mit der Abschlußnote "befriedigend" und wurde mit Wirkung vom 16. Juli 1984 zum Feldwebel ernannt. In der Folgezeit wurde er weiterhin als Fahrlehrer verwendet. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er von seinem Dienstposten abgelöst und als Zugführer des Flugbetriebunterstützungszuges des Heeresfliegerregiments ... in F. eingesetzt. Seit dem 1. Januar 1986 wird er als Versorgungsdienstfeldwebel der Einheit verwendet.
Der Soldat, der das Tätigkeitsabzeichen für Kraftfahrpersonal in Silber besitzt, erhielt in der einzigen in seiner Personalakte befindlichen Beurteilung vom 9. Oktober 1980 das Prädikat "voll befriedigend" (5 D).
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragung über eine strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten. Disziplinar wurde er unter anderem wegen des Sachverhalts des Anschuldigungspunktes 1 am 12. Dezember 1983 mit einem strengen Verweis gemaßregelt, der am 27. März 1984 vollstreckt wurde.
Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 4. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich ca. 2.450 DM netto, einschließlich des Kindergeldes für zwei Kinder. Zur Tilgung eines Anschaffungsdarlehens in Höhe von 20.000 DM hat er monatliche Raten von 410 DM aufzubringen.
Aus der am 21. Mai 1981 geschlossenen Ehe des Soldaten sind zwei Söhne im Alter von jetzt viereinhalb Jahren und zweieinhalb Jahren hervorgegangen; seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des .... Korps vom 5. März 1985 durch Übergabe an den Soldaten am 25. März 1985 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 20. Juni 1985 eine Reihe von Pflichtverfehlungen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Fahrlehrertätigkeit als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 14. August 1985 unter Aufhebung des teilweise sachgleichen strengen Verweises vom 12. Dezember 1983 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.
Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"Zu Ziffer 1. der Anschuldigungsschrift:
Am 29. November 1983 führte der Soldat mit drei Fahrschülern, darunter der Zeuge Hauptgefreiter S., Fahrschule durch. Während seiner Tätigkeit als Fahrlehrer benutzte der Soldat ein DIN-A 4 großes Klemmbrett, auf dem er die Fahrbefehle, die Streckenkarten und seine Notizzettel für die Bewertung der Fahrschüler befestigte. Bei einem Fahrerwechsel in der Ortschaft Groß H. war dieses Klemmbrett plötzlich verschwunden. Es hatte links neben dem Soldaten zwischen ihm und dem Fahrschüler gelegen. Nachdem dieses Brett innerhalb des Fahrerhauses ergebnislos gesucht worden war, sprach der Soldat die Fahrschüler an und fragte, wer von ihnen das Klemmbrett versteckt habe. Nachdem sich niemand meldete, gab der Soldat den Fahrschülern die Gelegenheit, innerhalb einer kurzen Pause das Klemmbrett wieder herbeizuschaffen und entfernte sich vom Fahrzeug. Die beteiligten Soldaten suchten erneut das Führerhaus des LKW's ab, fanden das Brett jedoch nicht. Nachdem der Soldat zurückgekehrt war, verdächtigte er den Zeugen Hauptgefreiten S., das Brett beseitigt zu haben, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für diesen Verdacht zu besitzen. Er gab dem Fahrschüler den Befehl, das Fahrschulfahrzeug zu verlassen und den Rückweg nach C. von etwa 8-10 km zu Fuß zurückzulegen. Als der Zeuge S. den Soldaten darauf hingewiesen hatte, daß er so weit nicht laufen könne, weil er noch unter den Folgen einer Knieoperation leide, entgegnete ihm der Soldat etwa sinngemäß, er solle sich als Obergefreiter etwas einfallen lassen. Daraufhin entgegnete ihm der Zeuge, er werde den Staffelfeldwebel anrufen.
Alsdann rief der Zeuge von einer Telefonzelle in der Nähe die Staffel an, die ihn daraufhin mit einem Privatkraftfahrzeug von einem Oberfeldwebel abholen ließ.
Das Brett wurde abends in der Kaserne mit allen Unterlagen unterhalb des Führerhauses am Rahmen des Fahrzeuges wiedergefunden, nachdem es durch den Spalt gefallen war, durch den der Handbremshebel in das Führerhaus hineinragt."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 SG).
"Zu Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift:
Am 24.01.1985 führte der Soldat als Fahrlehrer der Bundeswehr mit dem LKW 5 to - amtliches Kennzeichen Y - 413 914 - eine Fahrschulfahrt durch. Dabei trug er die nach § 5 Abs. 1 Fahrlehrergesetz und § 4 Abs. 2 Straßenverkehrszulassungsordnung erforderlichen Ausweispapiere (Fahrlehrer- und Führerschein der Bundeswehr) nicht bei sich. Ebenfalls führte er an diesem Tage entgegen Ziffer 512 der ihm bekannten ZDv 43/2 nicht seinen Truppenausweis mit sich. Der Soldat hatte an diesem Tage eine normale Fahrschulfahrt durchzuführen, die über F. gehen sollte, weil er sich dort zusammen mit einem der Fahrschüler bei seinem Disziplinarvorgesetzten wegen einer Rücksprache zu melden hatte. Er hatte die notwendigen Ausweispapiere bereits morgens bei seiner Fahrt von seiner Wohnung in Faßberg nach C. mitzunehmen vergessen."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG).
"Zu Ziffer 3. der Anschuldigungsschrift:
Im Januar 1985 hatte der Soldat in einem Nebenraum der Fahrschule in C. einen ihm gehörenden Volkswagenmotor der Marke Passat abgestellt. Nachdem gelegentlich in einer Kaffeepause von einem der Fahrlehrer geäußert worden war, daß der Motor auf die Dauer da wegmüßte, beschloß der Soldat am 24.01.1985 den Motor von C. in seine Privatwohnung nach F. zu transportieren. Eine Erlaubnis dazu holte er sich nicht ein, obwohl es hier der Genehmigung des Bataillonskommandeurs bedurft hätte (Ziffer 303 der ZDv 43/2). Der Motor wurde auf dem hinteren Teil der Ladefläche des LKW's abgelegt, davor lagen weitere Motorteile, eine Batterie und ein Auspuff. Obwohl nach der Ziffer 303 der ZDv 43/2 Ladegut auf einem Fahrschulwagen, der zugleich auch auf der Ladefläche Fahrschüler mitnimmt, nicht ungesichert angebracht werden darf, hielt der Soldat ein Verzurren des Motors und der Fahrzeugteile nicht für erforderlich. Dadurch war zumindestens eine Gefährdung der beiden Fahrschüler eingetreten, die hinten auf einer Bank des Fahrzeuges saßen, wenn etwa eine Vollbremsung hätte während der Fahrt erfolgen müssen."
In diesem Sachverhalt erblickte die Kammer einen vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG).
"Zu Ziffer 4. der Anschuldigungsschrift:
Nachdem der Soldat bei der vorbezeichneten Fahrschulfahrt wegen einer ausgefallenen Lampe von einer Feldjägerstreife angehalten und bei der Kontrolle des Fahrzeuges auf die unbefestigten Motorteile aufmerksam gemacht worden war, erklärte er dem Streifenführer der Wahrheit zuwider, er transportiere den Motor mit den dazugehörigen Teilen mit Wissen seines Fahrschulleiters nach F.. Dadurch entstand bei dem Feldjägerstreifenführer der Eindruck, es handele sich um eine dienstlich angeordnete Versorgungsfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung."
In diesem Verhalten sah die Kammer eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 SG).
"Zu Ziffer 5. der Anschuldigungsschrift:
Nachdem der Soldat von dem Feldjägerstreifenführer wegen der mangelhaften Beleuchtung sowie der fehlenden Ausweispapiere und zur Sicherung der auf dem LKW verladenen Autozubehörteile in den Standort nach C. zurückgeschickt worden war, begab er sich in die I.-Kaserne in C. zurück. Dort meldete er dem Fahrschulleiter, dem Zeugen Stabsfeldwebel K., er sei wegen einer defekten Leuchte in die Feldjägerstreife gekommen und müsse die Leuchte in Ordnung bringen. Dabei verschwieg er dem Fahrschulleiter gegenüber, daß sich sein eigener Motor auf dem Fahrzeug befand und daß er auch wegen der unzureichenden Sicherung der Zubehörteile und des Motors zurückgeschickt worden war. Auf Grund seiner Schilderung, daß er seine Ausweispapiere vergessen habe, nahm der Zeuge K. an, der Soldat habe die Papiere in C. auf seiner Stube liegenlassen und wolle sie nunmehr für die weitere Fahrt mitnehmen. Nach der Auswechselung der defekten Birne fuhr der Soldat wiederum ohne Papiere mit dem Fahrzeug nach F. und lud dort den Motor mit weiteren Teilen in seiner Wohnung ab, ohne für die zweite Fahrt die ihm befohlene Sicherung der Teile vorgenommen zu haben."
Dieses Verhalten würdigte die Kammer wiederum als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum Gehorsam (§ 11 SG), die Pflichtverfehlungen insgesamt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG, denen der Soldat als Vorgesetzter unterliegt.
Bei der Maßnahmebemessung hielt die Kammer die pflichtwidrige Behandlung des unterstellten Fahrschülers für besonders verwerflich. Ebenso habe der Soldat als Fahrlehrer bei der Fahrt am 24. Januar 1985 versagt, so daß er nicht mehr in einem Portepee-Unteroffizierdienstgrad habe belassen werden können. Er habe deshalb unter Aufhebung der teilweise sachgleichen Disziplinarmaßnahme vom 12. Dezember 1983 um einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden müssen.
Gegen dieses ihm am 6. September 1985 ausgehändigte Urteil hat der Soldat mit Schreiben seines Verteidigers vom 4. Oktober 1985, das am 7. Oktober 1985 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt,
das angefochtene Urteil zu einem Beförderungsverbot und/oder einer Gehaltskürzung zu mildern.
Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:
Nach dem hier gegebenen Sachverhalt könne gegen den Soldaten nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme mit Erziehungsfunktion verhängt werden. Eine Maßnahme mit überwiegend reinigendem Charakter sei nach den gesamten Umständen des Falles nicht als angemessen zu bezeichnen. Die beiden Pflichtverfehlungen des Soldaten lägen zeitlich außerordentlich weit auseinander, da der erste Pflichtverstoß am 29. November 1983, der zweite am 24. Januar 1985, also fast 15 Monate später begangen worden sei. Es sei ferner darauf hinzuweisen, daß die Verfehlung vom 29. November 1983 mit einem strengen Verweis gemaßregelt worden sei. Zu dem Vorfall am 29. November 1983 könne dem Soldaten im Gegensatz zu den Ausführungen des Truppendienstgerichts nicht ein besonders verwerfliches und schikanöses Verhalten gegenüber dem Zeugen S. vorgeworfen werden. Als Schlak darauf hingewiesen habe, daß er an den Folgen einer Knieoperation leide und deshalb eine so lange Entfernung nicht laufen könne, habe der Soldat entgegnet: "Sie sind Obergefreiter, lassen Sie sich was einfallen." Durch diese Äußerung habe er S. klar und eindeutig zu verstehen gegeben, daß der ursprüngliche Rückmarschbefehl aufgehoben sei und der Zeuge auch auf andere Art und Weise zur Kaserne zurückkehren könne. Die Antwort des Obergefreiten S., daß er dann den Staffelfeldwebel anrufen werde, zeige, daß er die Äußerung des Soldaten in dieser Hinsicht auch richtig verstanden habe. Der Zeuge sei dann ja tatsächlich auch mit einem Pkw in die Kaserne zurückgefahren worden. Ein besonders verwerfliches und schikanöses Verhalten des Soldaten wäre nur dann gegeben, wenn S. trotz seines früheren Knieleidens zu Fuß zur Kaserne hätte zurückgehen müssen. Diese entscheidende Änderung in dem Verhalten des Soldaten sei durch die Truppendienstkammer nicht richtig gewürdigt worden. Es sei auch nicht verständlich, wieso hier eine Mißachtung der Persönlichkeit des Untergebenen vorliegen solle, nachdem dieser mit einem Pkw zur Kaserne zurückgekehrt sei. Bei den weiteren Pflichtverstößen des Soldaten am 24. Januar 1985 handele es sich praktisch um eine einzige Tathandlung, die dadurch ausgelöst worden sei, daß er am Morgen des 24. Januar 1985 bei der Fahrt von seiner Wohnung zur Kaserne seine Ausweispapiere vergessen habe. Auch die unerlaubte Mitnahme eines privaten Motors auf der Ladefläche des Lkw und dessen Nichtabsicherung könne unter Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse nicht als Gefährdung der Fahrschüler bewertet werden. Der Lkw fahre auf der Fahrschulfahrt sehr langsam, ein Verrutschen des Motors auf der Ladefläche und damit eine Gefährdung der mitfahrenden Fahrschüler habe schon deshalb nicht eintreten können, weil der Motor in jedem Fall durch die auf der Ladefläche befindliche Sitzbank aufgehalten worden wäre. Ebenso könne das weitere Verhalten des Soldaten, daß er nach der Überprüfung durch die Feldjägerstreife den Motor auf der Ladefläche nicht abgesichert und trotz der fehlenden Ausweispapiere die Fahrschulfahrt fortgesetzt habe, nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß als einzig mögliche Disziplinarmaßnahme hier seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers zwingend geboten sei. Das Truppendienstgericht habe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die bisherige Führung des Soldaten nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe seit seinem Eintritt in die Bundeswehr bis zu den hier genannten Vorfällen seinen Dienst ordnungsgemäß und mit Einsatz ausgeführt und sich tadelfrei verhalten. Eigenart und Schwere des vorliegenden Dienstvergehens könnten durch ein Beförderungsverbot und/oder eine Gehaltskürzung ausreichend geahndet werden.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte.
3.
Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Zu Recht ist das Truppendienstgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Soldat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat. Sein Befehl an den damaligen Obergefreiten S., zu Fuß zur Kaserne zurückzukehren, war offensichtlich schikanös. Es liegt auf der Hand, daß es sich dabei um keine zulässige erzieherische Maßnahme handeln konnte, sondern daß der Soldat Vergeltung für das Abhandenkommen seines Klemmbretts üben wollte, für das er S., verantwortlich machte. Ein militärischer Vorgesetzter, der seine Machtbefugnis mißbraucht, um Untergebene zu schikanieren, handelt in hohem Maße verwerflich, untergräbt die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen, beeinträchtigt seine Autorität und stellt seine Eignung als militärischer Führer und Erzieher in Frage. Die von dem Soldaten befohlene Maßnahme war auch deshalb verfehlt, weil sie seinem dienstlichen Auftrag zuwiderlief. Er war als Fahrlehrer verpflichtet, die Fahrschüler auszubilden; der eigenmächtige Ausschluß eines Schülers von der Ausbildung - wenn auch nur vorübergehend - war daher mißbräuchlich und eine gravierende Verletzung seines Ausbildungsauftrages.
Der Senat hat dem Soldaten aber zugute gehalten, daß sein Fehlverhalten nicht eine überlegte Schikane, sondern eine spontane Überreaktion aus einer momentanen Verärgerung heraus war. Mildernd war auch zu berücksichtigen, daß er den "Marschbefehl" auf den Hinweis S. auf seine Knieoperation abgewandelt und nicht mehr auf dessen Fußmarsch zur Kaserne bestanden hat. Zudem handelte es sich bei Schlak nicht um einen jungen Rekruten, sonern um einen erfahrenen Obergefreiten, der sich - wie der weitere Verlauf des Vorfalles zeigt -, durchaus zu helfen wußte. Immerhin hat ihn der Soldat aber weit außerhalb des Dienstortes ausgesetzt und seinem Schicksal überlassen. Wenn auch die Möglichkeit bestand, von einer nahegelegenen Telefonzelle aus die Kaserne fernmündlich zu erreichen, und man dorthin auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelangen konnte, so konnte der Soldat jedenfalls nicht wissen, ob S. die finanziellen Mittel für Telefonate und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besaß, und er hat sich darum auch nicht gekümmert. Darin liegt eine recht gewichtige Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Untergebenen, der im übrigen die Gelegenheit auch hätte ausnützen und sich für den Rest des Tages vom Dienst hätte fernhalten können.
Ebenso ist das Fehlverhalten des Soldaten in den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 ernst zu nehmen. Es war freilich nicht zu verkennen, daß es sich hier um einen einheitlichen Tatvorgang handelte, der nur unter rechtlichen Gesichtspunkten in verschiedene Anschuldigungspunkte aufgeteilt wurde. Aber auch hierbei hat der Soldat gegen seine Pflichten als Fahrlehrer verstoßen und hat, obgleich er nach § 10 Abs. 1 SG seine Pflichten beispielhaft zu erfüllen hatte, durch die Beförderung seines privaten Eigentums auf dem Fahrschulwagen seinen Fahrschülern ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. Die Mitnahme von Privateigentum hätte im übrigen - entgegen der Auffassung der Kammer - auch nicht genehmigt werden können. Nach Nr. 303 der ZDv 43/2 kann zwar in Ausnahmefällen der Einsatz von Fahrschulwagen zur Durchführung von Versorgungsaufträgen genehmigt werden, nicht aber zur Beförderung privater Habe; dies ist schlechthin unzulässig. Andererseits erforderte hier die Beförderung der Gegenstände zur Wohnung des Soldaten keinen Umweg; ein Schaden ist dem Bund insoweit nicht entstanden.
Schwerer noch als der Einsatz dienstlicher Mittel für private Zwecke wiegt die Gefährdung der auf der Ladefläche des Lkw sitzenden Fahrschüler durch das Unterlassen der gebotenen Sicherung der mitgeführten Gegenstände. Der Einwand des Soldaten, deren Sicherung sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil eine Fahrschulfahrt nur mit geringer Geschwindigkeit durchgeführt werde, geht fehl. Der Fahrschulwagen konnte etwa durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu einer Vollbremsung gezwungen werden, so daß der Motor hätte verrutschen und die übrigen - leichteren - Gegenstände auf der Ladefläche hätten umherfliegen und Leib und Leben der Fahrschüler gefährden können. Angesichts des Gewichts der pflichtwidrig mitgeführten Sachen ist es auch nicht richtig, daß in einem solchen Fall die Gegenstände durch die auf der Ladefläche befindliche Sitzbank aufgehalten worden wären. Die Nachlässigkeit des Soldaten zeigte sich vielmehr auch darin, daß er es nicht einmal für notwendig hielt, die Gegenstände wenigstens an der Stirnseite der Ladefläche zu lagern, wo sie im Falle einer Bremsung durch die Bordwand am Verrutschen gehindert worden wären. Er hat selbst nach Rückkehr in die Kaserne den Befehl der Feldjäger nicht befolgt und die Gegenstände weiterhin ungesichert transportiert. Es mag nach seiner Einlassung zutreffen, daß er sich die Mittel zur Sicherung erst hätte beschaffen und dabei offenbaren müssen, daß er privates Eigentum transportieren wolle. Er befand sich insoweit in einer gewissen Zwangslage. Dennoch bleibt unverständlich, warum er die Sicherung der Gegenstände nicht wenigstens mit Bordmitteln vorgenommen hat, was anscheinend auch die Feldjäger nicht an Ort und Stelle von ihm verlangten.
Hingegen hat der Senat das Nichtmitführen der Ausweispapiere nicht als so schwerwiegend beurteilt wie das Truppendienstgericht. Der Senat hatte zwar durch die Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung hinzunehmen, daß die Kammer das Nichtmitführen des Fahrlehrer- und Bundeswehrführerscheins als vorsätzlichen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht gewürdigt hat. Es trifft zu, daß das Mitführen des Bundeswehrführerscheins und des Fahrlehrerscheins auch in dienstlichen Vorschriften geregelt ist (Nr. A IV der ZDv 43/6 und Anlage 22 der ZDv 43/1) und diese Bestimmungen Befehle im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG, § 11 SG darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstößt jedoch die Nichtbefolgung eines Befehls, der - wie hier - ausschließlich eine Verpflichtung wiederholt, die bereits aus einer Gesetzesnorm folgt, nicht gegen die Gehorsamspflicht (vgl. BVerwG NZWehrr 1975, 27).
Das Nichtmitführen der vorgeschriebenen Ausweispapiere war als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 FahrlG und § 4 Abs. 2 StVZO nur eine Ordnungswidrigkeit. Diese erhielt allenfalls dadurch Gewicht, daß der Soldat nach Rückkehr in die Kaserne nicht meldete, daß er seine Papiere in C. vergessen hatte, so daß er nicht als Fahrlehrer abgelöst wurde, weil man davon ausging, daß er seine Papiere in der Kaserne liegen habe und sie nunmehr mitnehmen könne. Nicht nur den Feldjägern gegenüber, sondern auch hier hat der Soldat also seine Wahrheitspflicht verletzt. Einem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kommt, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, im militärischen Bereich besondere Bedeutung zu, weil wahrheitsgemäße Meldungen für sachgerechte Entscheidungen mit all ihren Folgen unerläßlich sind. Aber abgesehen davon, daß hier für die Truppe als solche kein Schaden entstanden ist, ist nicht zu verkennen, daß sich der Soldat auch insoweit in einer Zwangslage befand. In beiden Fällen hätte er bei einer wahrheitsgemäßen Meldung seine Absicht, seine Privathabe nach Hause zu transportieren, nicht mehr durchführen können. Dieses Motiv kann seine Handlungsweise zwar nicht rechtfertigen, macht sie aber immerhin verständlich.
Bei der Beurteilung der beiden Vorfälle, die zeitlich erheblich auseinanderliegen, hat der Senat schließlich berücksichtigt, daß der Soldat, der nach seiner Beurteilung strenger Dienstaufsicht bedarf, während dieser Zeit jeweils für mehrere Monate zu einer fremden Einheit als Fahrlehrer kommandiert war. Wegen dieser unglücklichen Organisationsverhältnisse und bei der Art seiner Tätigkeit als Fahrlehrer war es daher nur schwer möglich, ihn wirksam zu kontrollieren und die gebotene Dienstaufsicht über ihn auszuüben; dies mag ein Grund dafür sein, daß er sich gegenüber dem Obergefreiten S. derart unangemessen verhalten und auch im zweiten Fall eine Reihe von Pflichtverstößen begangen hat.
Das Persönlichkeitsbild des Soldaten ist im übrigen nicht ungünstig. Er erbringt zwar nur durchschnittliche dienstliche Leistungen, gibt sich aber nach Aussage seines Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges nunmehr besondere Mühe im Dienst, und seine Leistungen zeigen aufsteigende Tendenz. Er hat sich bis dahin auch tadelfrei geführt und hat sich nach dem Eindruck, den er in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen hat, seine Verfehlung auch zu Herzen genommen. Unter diesen Umständen hielt der Senat eine Herabsetzung im Dienstgrad noch nicht für verwirkt. Der Soldat hat sich jedoch für längere Zeit beförderungsunwürdig gemacht. Um ihm sein Fehlverhalten noch nachdrücklicher vor Augen zu führen, hielt der Senat zur Pflichtenmahnung zusätzlich eine Gehaltskürzung für erforderlich, die sich im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Soldaten auf die gesetzlich zulässige Mindestkürzungsquote beschränken konnte.
Der teilweise sachgleiche strenge Verweis vom 12. Dezember 1983, den das Truppendienstgericht bereits aufgehoben hatte, war in der Weise auf die disziplinargerichtliche Maßnahme anzurechnen, daß ein Monat der erkannten Gehaltskürzung für vollstreckt erklärt wurde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 38 Nr. 5 WDO).
4.
Da die Berufung des Soldaten mithin vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der nach § 132 Abs. 4 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Kuhli
Haslbeck