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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.05.1984, Az.: 3 AZR 207/82

Bergmannsversorgungsschein; Unverfallbarkeitsfristen; Bergbauzeiten; Betriebliche Altersversorgung; Betriebszugehörigkeitszeiten; Versorgungszusage; Vordienstzeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.05.1984
Aktenzeichen
3 AZR 207/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wuppertal 02.12.1981 - 3 Ca 3802/81
LAG Düsseldorf 23.03.1982 - 4 Sa 62/82

Fundstellen

  • BAGE 46, 36 - 42
  • DB 1984, 2713
  • VersR 1985, 508 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Soweit Bergbauzeiten nach § 9 BergVSG NW NRW in einem späteren Arbeitsverhältnis des früheren Bergmannes anzurechnen sind, müssen sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei den Unverfallbarkeitsfristen berücksichtigt werden. Inwieweit sie nur als Betriebszugehörigkeitszeiten gelten oder darüber hinaus die Zusagedauer im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG bestimmen, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer eine Versorgungszusage gehabt hätte, wenn er zur Zeit der anrechenbaren Vordienstzeit bereits bei dem anrechnungspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre.