Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.08.1957, Az.: 2 StR 292/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.08.1957
Aktenzeichen
2 StR 292/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 25.03.1957

Verfahrensgegenstand

Schwere Freiheitsberaubung

In der Strafsache
wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. August 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Hoepner,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte war wegen zweier Verbrechen gegen § 239 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis (Einzelstrafen zwei Jahre und zwei Jahre sechs Monate) von urteilt worden; auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin abgeändert, daß er wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt wird; den Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und insoweit die Sache an das. Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt zum Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.)

Die Strafkammer hat § 267 Abs. 3 StPO dadurch, daß sie nicht ausdrücklich zur Frage der mildernden Umstände Stellung genommen hat, nicht zu Lasten des Angeklagten verletzt. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, einen Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt. Ob die Strafkammer sie, wie in dem früheren Urteil zugebilligt hat, ist nicht klar erkenntlich, weil infolge des Verbots der Schlechterstellung der Angeklagte keinesfalls mit Zuchthaus bestraft werden durfte. Ist die Strafkammer vom Vorhandensein mildernder Umstände ausgegangen, so ist der Angeklagte durch das Fehlen einer Begründung hierfür keinesfalls beschwert.

4

2.)

Das Verbot der Schlechterstellung hat die Strafkammer beachtet. Die Revision irrt, wenn sie glaubt, daß die Strafkammer auf eine geringere Strafe als im ersten Urteil hätte erkennen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in dem früheren Revisionsurteil nicht etwa den Angeklagten von einer der im ersten Landgerichtsurteil als Einzelhandlungen beurteilten Taten freigesprochen; er hat vielmehr das vom Landgericht als zwei Freiheitsberaubungen angesehene Tatgeschehen als eine Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung beurteilt; in einen solchen Fall steht das Verbot der Schlechterstellung nur einer Strafe entgegen, die die frühere Gesamtstrafe überschreitet (RGSt 62, 61).

5

3.)

Begründet ist hingegen die Revisionsrüge, das Gericht habe das Versprechen der Wahrunterstellung von Tatsachen, zu deren Beweis die Zeugen ... ... und ... benannt worden waren, nicht gehalten. Diese Zeugen waren in einem Schriftsatz vom 27. Februar 1957 vom Verteidiger unter anderem dafür benannt worden, daß der Verletzte schon vor seiner Verhaftung lungenkrank gewesen sei. In seiner Verfügung vom 2. März 1957 hatte der Vorsitzende niedergelegt, daß die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden können. Der Vorsitzende war dem Angeklagten gegenüber verpflichtet, diese Aussage der Wahrunterstellung der Strafkammer bekannt zu geben, und, wenn die Strafkammer ihm nicht folgte, einen Gerichtsbeschluß über den Beweisantrag herbeizuführen und zu verkünden. Solange dies nicht geschah, durften Angeklagter und Verteidiger von der Einhaltung der Wahrunterstellung ausgehen und die Wiederholung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung unterlassen (RGSt 73, [93]; BGHSt 1, 51 ff). Das Landgericht hat die Wahrunterstellung nicht eingehalten; das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der als schwer kranker Mann aus dem Zuchthaus Bautzen zurückgekehrte ... bei seiner Festnahme im Dezember 1949 noch völlig gesund gewesen sei. Auf der Verfahrensverletzung kann das Urteil beruhen; es liegt nahe, daß die Schwere der Strafe durch die vom Landgericht ausführlich dargestellten schweren Folgen des Verbrechens des Angeklagten beeinflußt worden ist.

6

II.

Sachrüge

7

Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Das Vorbringen der Revision würde ihr nicht zum Erfolg verhelfen haben, da es sich nur gegen das Ermessen des Tatrichters wendet, ohne Ermessensmißbrauch behaupten zu können.

8

Für die neue sich wiederum auf den Strafausspruch beschränkende Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß trotz des bereits rechtskräftig feststehenden Schuldspruchs das die Strafe verhängende Urteil auch die Straftat angeben muß, derentwegen die Bestrafung erfolgt.

Dr. Dotterweich
Mantel
Dr. Schalscha
Hoepner
Lang-Hinrichsen