Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1992, Az.: III ZR 195/90
Grundsätze der "Vorwirkung"; Allgemeine Grundsätze des Enteignungsrechts; Hinreichende Bestimmtheit eines Flächennutzungsplanes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 195/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 04.09.1990 - AZ: 11 U 7/83
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. Ungeteilte Erbengemeinschaft nach Sönke N., bestehend aus Elisabeth D. und Sönke N.,
diese vertreten durch die Sönke N. Nachlaßverwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Lore H. und Dr. Uwe Jens P., Große B. Straße ..., H.,
2. Gutsbesitzer Dr. Friedrich G, Ba. als Pächter, S., Post P., Ho.,
Prozessgegner
Kreis St.,
vertreten durch den Kreisausschuß,
dieser vertreten durch den Landrat, Bad O.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie
die Richterin Dr. Deppert
am 27. Februar 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger zu 1) gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. September 1990 - 11 U 7/83 - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 1) 99 v.H., der Kläger zu 2) 1 v.H. (§§ 97 Abs. 1, 566, 515 ZPO).
Streitwert: 1.672.900,00 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Das Berufungsgericht hat - dem Entschädigungsfeststellungsbeschluß des Innenministers vom 22. Mai 1980 folgend - den Zeitpunkt, der für die Bestimmung der im Enteignungsobjekt selbst liegenden Bewertungsmerkmale, also für die "Qualität" des entzogenen Grundbesitzes maßgebend ist (hier: der Flächen, die die Kläger zu 1 im Juni 1978 an den Beklagten zum Zwecke des Baus der K 80 als Teil des Tangentenrings um Hamburg veräußert haben), auf den 18. Dezember 1971, nämlich das Inkrafttreten der 7. Änderung des Flächennutzungsplans, festgelegt. Hiergegen richtet sich der Hauptangriff der Revision, die eine unzureichende Beweiswürdigung sowie die Übergehung entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Sachvortrags rügt. - Die Feststellungen des Berufungsurteils halten indes der revisionsgerichtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
2.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der "Vorwirkung", die in § 95 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (früher BBauG) ihren Niederschlag gefunden haben und zu den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechts gehören, kommt es in den Fällen, in denen das Enteignungsobjekt (meistens ein Grundstück) Gegenstand eines sich länger hinziehenden Enteignungsverfahrens ist, für die Qualitätsbestimmung auf den Zeitpunkt an, in dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde.
Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich die Entschädigung nach der Qualität des Enteignungsobjekts bestimmt, welche es besaß, unmittelbar bevor es von dem in der Regel wertmindernden Zugriff der öffentlichen Hand, also von dessen "Vorwirkungen" erfaßt wurde. Eine vorbereitende Planung, die für sich allein noch kein "Eingriff" im Sinne des Enteignungsrechts ist, kann den Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses darstellen. Sie ist "Vorwirkung" der späteren Enteignung, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, welche die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten läßt, wenn sie also die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet. Dies kann auch bei einem Flächennutzungsplan im Verhältnis zur späteren Eigentumsentziehung der Fall sein. Ob diese Erfordernisse im Einzelfall erfüllt sind, ist weitgehend eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage (Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. 1984 Rn. 296, 297 m. w. Nachw.).
3.
Im vorliegenden Fall bilden die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine hinreichend tragfähige Grundlage dafür, diese Ausschlußwirkungen schon auf den 18. Dezember 1971 vorzuverlegen.
a)
Die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene zeitliche Abfolge belegt, daß die verbindliche Planung der endgültigen Trasse zügig und folgerichtig aus dem Konzept der 7. Änderung entwickelt worden ist. Dieser Geschehensablauf hat - ex post betrachtet - zumindest eine erhebliche Indizwirkung dahin, daß schon die vorbereitende Planung eine hinreichend sichere Erwartung für die verbindliche Festlegung des Straßenverlaufs begründete. Dies wird ferner durch die Zeugenaussage des Ministerialdirigenten Dr. K. vom 31. August 1987 bestätigt, der eindeutig bekundet hat, daß die K 80 sich in den übergeordneten Plänen der Landesplanung in den Jahren 1968-1973 auf die jetzige Trassenführung konkretisiert habe. Der Zeuge hatte als Ministerialbeamter wesentlich an der planerischen Gestaltung des gesamten Raumes mitgewirkt und besaß daher in besonderem Ausmaß die Kompetenz, zu dieser Frage in der Beweisaufnahme fachkundig Stellung zu nehmen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich entscheidend auf seine Aussage gestützt hat.
b)
Nach den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts steht es einer "hinreichenden Bestimmtheit" der zu erwartenden Planung hier nicht entgegen, daß der endgültige Verlauf der Straße teilweise (um bis zu 100 m) gegenüber der 7. Änderung verschwenkt war. Unstreitig verlief auch die geänderte Trasse in vollem Umfang über den Grundbesitz der Kläger zu 1. Die für den Straßenbau tatsächlich verwendeten Flächen unterschieden sich qualitätsmäßig nicht - zumindest nicht wesentlich - von den in der vorbereitenden Planung dafür vorgesehenen. Im Ergebnis mußte in jedem Falle das Land der Kläger für den Straßenbau in Anspruch genommen werden, und zwar sowohl in der durch die 7. Änderung vorgegebenen Größenordnung als auch zu den gleichen Qualitätsmerkmalen. An der sicheren Erwartung der Kläger, für den Straßenbau Land festliegender Qualität abgeben zu müssen, änderte sich durch die Umgestaltung der Trassierung nichts (zum Umfang der Verfestigung einer Straßenplanung vgl. auch Senatsurteil BGHZ 94, 77, 87 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83]/88). Die Schwenkung hält sich in einer dem Flächennutzungsplan anhaftenden "Bandbreite", die dadurch bedingt ist, daß seine Festsetzungen im Vergleich zur verbindlichen Planung (Bebauungsplan, Planfeststellung) ein gröberes Raster aufweisen.
4.
Die von der Revision hiergegen angeführten Indiztatsachen vermögen das Berufungsurteil im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Es läßt auch keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler erkennen, daß sich das Berufungsgericht die Wertermittlung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses in vollem Umfang zu eigen gemacht hat. Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen im Ergebnis nicht für durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 1.672.900,00 DM.
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert