Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1996, Az.: BVerwG 1 B 197/96
Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis; Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis; Anfechtung des Widerrufs; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 197/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 07.06.1995 - 7 K 2894/93
- OVG Münster 24.06.1996 - 25 A 5735/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1997, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1997, 280 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist bei Anfechtung des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.
2. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers gelten grundsätzlich die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe. Wird die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis aus Steuerrückständen abgeleitet, kommt es auch bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nur darauf an, ob die Steuern entrichtet werden mußten, aber nicht gezahlt worden sind; die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung ist von der zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis befugten Behörde nicht zu prüfen.