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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.07.1989, Az.: 11/7 RAr 87/87

Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung; Deutscher Bundestag ; Abgeordneter; Übergangsgeld; Beitragspflicht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.07.1989
Aktenzeichen
11/7 RAr 87/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 23.04.1986 - S 60 Ar 1176/85
LSG Berlin 15.05.1987 - L 4 Ar 73/86

Fundstelle

  • NZA 1990, 160

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist mit Art. 48 II und III GG vereinbar, daß Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag keinen Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung begründen oder aufrechterhalten.

2. Zeiten der Mitgliedschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages können nicht in entsprechender Anwendung des § 107 AFG einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellt werden. Zur Entschädigung eines ausscheidenden Mitglieds des Bundestages enthält § 18 AbgG mit dem Übergangsgeld eine Sonderregelung.