Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1992, Az.: 1 StR 513/92
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.08.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 513/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Waldshut-Tiengen - 18.03.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Klaus Z. aus S.-L., geboren am ... 1940 in S.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. August 1992
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte zu Ziffer 3 der Anklageschrift im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse die insoweit ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weitergehenden Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu Ziffer 3 der Anklageschrift (II 3 der Urteilsgründe) war eine fortgesetzte Handlung angeklagt, der Angeklagte wurde nur wegen eines Teilaktes davon verurteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er daher im übrigen freizusprechen (s. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1).
Ulsamer
Foth
Brüning
Wahl