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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1992, Az.: 1 StR 513/92

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.1992
Aktenzeichen
1 StR 513/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Waldshut-Tiengen - 18.03.1992

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessführer

Klaus Z. aus S.-L., geboren am ... 1940 in S.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. August 1992
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte zu Ziffer 3 der Anklageschrift im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse die insoweit ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weitergehenden Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zu Ziffer 3 der Anklageschrift (II 3 der Urteilsgründe) war eine fortgesetzte Handlung angeklagt, der Angeklagte wurde nur wegen eines Teilaktes davon verurteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er daher im übrigen freizusprechen (s. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1).

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