Bundessozialgericht
Urt. v. 15.02.1979, Az.: 7 RAr 69/78
Empfänger von Unterhaltsgeldleistungen; Leistungssatz; Überholen durch neue Rechtsvorschriften; Dynamisierung; Unterhaltsgeld; Leistungsklage; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.02.1979
- Aktenzeichen
- 7 RAr 69/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln 15.12.1976 - S 9 Ar 260/76
- LSG Essen 12.04.1978 - L 12 Ar 30/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFGHStruktG
- § 44 Abs. 2 AFG
Fundstellen
- BSGE 48, 33 - 42
- SozR 4100 § 44 Nr 19
Amtlicher Leitsatz
1. Nach der Übergangsregelung in AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 steht den Beziehern laufender Unterhaltsgeldleistungen weiterhin nur der ihnen am 31.12.1975 zustehende Leistungssatz zu, allerdings (nur) solange, bis er von einem höheren Unterhaltsgeldsatz nach später geltenden Rechtsvorschriften "überholt" wird.
2. Eine Dynamisierung des am 31.12.1975 zustehenden Unterhaltsgeld-Leistungssatzes gemäß AFG § 112a findet nach diesem Zeitpunkt nicht statt.
3. Unterhaltsgeld nach AFG § 44 Abs 2 nimmt auch nach der Änderung des AFG durch das AFGHStruktG an der Dynamisierung gemäß AFG § 112a teil.
4. AFG § 151 Abs 1 findet auch bei Änderungen von Voraussetzungen des Leistungsanspruchs durch gesetzliche Regelung Anwendung.
5. Eine Leistungsklage nach SGG § 54 Abs 4 ist unzulässig, wenn das Klagebegehren mit der Anfechtung eines Aufhebungsbescheides nach SGG § 54 Abs 1 vollinhaltlich erreicht wird.