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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.02.1979, Az.: 7 RAr 69/78

Empfänger von Unterhaltsgeldleistungen; Leistungssatz; Überholen durch neue Rechtsvorschriften; Dynamisierung; Unterhaltsgeld; Leistungsklage; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.02.1979
Aktenzeichen
7 RAr 69/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln 15.12.1976 - S 9 Ar 260/76
LSG Essen 12.04.1978 - L 12 Ar 30/77

Fundstellen

  • BSGE 48, 33 - 42
  • SozR 4100 § 44 Nr 19

Amtlicher Leitsatz

1. Nach der Übergangsregelung in AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 steht den Beziehern laufender Unterhaltsgeldleistungen weiterhin nur der ihnen am 31.12.1975 zustehende Leistungssatz zu, allerdings (nur) solange, bis er von einem höheren Unterhaltsgeldsatz nach später geltenden Rechtsvorschriften "überholt" wird.

2. Eine Dynamisierung des am 31.12.1975 zustehenden Unterhaltsgeld-Leistungssatzes gemäß AFG § 112a findet nach diesem Zeitpunkt nicht statt.

3. Unterhaltsgeld nach AFG § 44 Abs 2 nimmt auch nach der Änderung des AFG durch das AFGHStruktG an der Dynamisierung gemäß AFG § 112a teil.

4. AFG § 151 Abs 1 findet auch bei Änderungen von Voraussetzungen des Leistungsanspruchs durch gesetzliche Regelung Anwendung.

5. Eine Leistungsklage nach SGG § 54 Abs 4 ist unzulässig, wenn das Klagebegehren mit der Anfechtung eines Aufhebungsbescheides nach SGG § 54 Abs 1 vollinhaltlich erreicht wird.