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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.09.1993, Az.: V R 79/93

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.09.1993
Aktenzeichen
V R 79/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 570

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig (§ 124 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und damit zu verwerfen (§ 126 Abs.1 FGO).

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art.1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art.1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG).

Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12.November 1976 III R 14-15 76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7.August 1978 2 BvR 26 77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1978, 420; BFH-Beschlüsse vom 20.April 1989 IX R 329 87, BFH NV 1990, 315; vom 26.April 1989 I B 60 88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701 [BFH 26.04.1989 - I B 60/88]; BFH-Zwischenurteil vom 28.August 1991 I R 37 91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282 [BFH 28.08.1991 - I R 37/91]).

Die Revision im Schriftsatz vom 29.Juli 1993 ist als Erklärung der X Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) anzusehen. Das Rechtsmittel wurde namens und in Vollmacht der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unter dem Briefkopf "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" eingelegt.

Der Umstand, daß der Unterschrift der Zusatz "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" hinzugesetzt ist, läßt ebenso wie die gewählte "Wir-Form" erkennen, daß der unterzeichnende Steuerberater nicht für sich als natürliche Person, sondern für die Gesellschaft handelnd die Revision namens der Klägerin eingelegt hat. Hierfür spricht ferner der Schriftsatz vom 21.Juli 1993, in dem ebenfalls unter dem Briefkopf der GmbH der unterzeichnende Steuerberater die Revision begründet hat. In dieselbe Richtung weist die auf den Steuerberater als Geschäftsführer der GmbH ausgestellte Vollmacht der Klägerin.

Die Erklärung der GmbH kann nicht in eine solche des Steuerberaters umgedeutet werden. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel einlegen will, das zu dem von ihm erkennbar angestrebten Erfolg führt. Dabei ist jedoch nur der übrige Inhalt einer Erklärung umdeutbar, nicht die Bezeichnung der Person des Erklärenden (BFH in BFHE 157, 17, [BFH 26.04.1989 - I B 60/88] BStBl II 1989, 701, [BFH 26.04.1989 - I B 60/88] m.w.N.).

Selbst wenn man den Schriftsatz vom 21.Juli 1993 wegen der dort gewählten "Ich-Form" und des fehlenden Zusatzes der Firma der GmbH bei der Unterschrift sowie die auf den Steuerberater Z als Geschäftsführer der GmbH ausgestellte Vollmacht der Klägerin dahin verstehen könnte, daß Steuerberater Z als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin auftritt, so könnte dies die Unzulässigkeit, die der Revisionseinlegung durch die GmbH anhaftet, nicht beheben. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil der Mangel in der Vertretung nicht nach Ablauf der Beschwerdefrist durch Erklärungen einer postulationsfähigen Person geheilt werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH NV 1990, 315, und vom 7.Februar 1977 IV B 62 76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291 [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76]).

2

Auf weitere Gründe für fehlende Zulässigkeit braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.