Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1974, Az.: 4 StR 354/74
Gesetzeseinheit zwischen Autostraßenraub und dem Versuch des Raubes oder der räuberischen Erpressung; Fortsetzung des zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung begonnenen Angriffs bis zu deren Vollendung; Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.09.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 354/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 14.05.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 373 - 374
- MDR 1974, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2098 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub
Prozessführer
US-Soldaten Alonzo Carl J., geboren am ... 1951 in S./Alabama (USA), wohnhaft in L., K., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Zwischen Autostraßenraub und dem Versuch des Raubes oder der räuberischen Erpressung besteht Gesetzeseinheit.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. September 1974,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hürxthal, Buddenberg, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Mai 1974
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dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es unbegründet.
Verfahrensrügen
Die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, weil es unterlassen habe, den Wachtposten, der an der Einfahrt zum Hospitalgelände Dienst getan habe, zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen, greift nicht durch. Der Taxifahrer Arno S. hat in der Hauptverhandlung als Zeuge unter Eid den Geschehensablauf so geschildert, wie er in den Urteilsgründen festgestellt ist. Gleiche Angaben hatte er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht. (Die Niederschrift über diese Vernehmung, soweit sie hier in Betracht kommt, enthält lediglich einen Schreibfehler; statt "tenth med. lab" heißt es dort "Tenth Metlef".) Die Bekundungen dieses Zeugen sind durch die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen, soweit es möglich war, bestätigt worden. Das Landgericht konnte deshalb den Geschehensablauf bei der Einfahrt in das Hospitalgelände auch ohne die Vernehmung des Wachtpostens als hinreichend geklärt ansehen. Eine Vernehmung dieses Wachtpostens von Amts wegen brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.
Fehl geht auch die weitere Rüge, das Landgericht habe dadurch, daß es die Vernehmung des Wachtpostens unterlassen habe, gegen Art. VII Abs. 9 c des Truppenstatuts verstoßen. Die Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, beruhen nicht auf Angaben dieses Wachtpostens. Das Landgericht ist vielmehr, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, bei den Feststellungen zum Geschehensablauf den Bekundungen des Zeugen S. gefolgt, die es für "voll glaubhaft" hält. Die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen, also auch die Angaben der Zeugen d' A. und D. über ihre Nachforschungen bei dem Wachtposten, haben lediglich dazu gedient, die Überzeugung des Landgerichts von der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen zu bestätigen (UA S. 4).
Sachbeschwerde
Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Autostraßenraubes richtet. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dagegen hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung wendet. Die Annahme des Landgerichts, daß der Autostraßenraub zu der versuchten räuberischen Erpressung im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Gesetzeseinheit stehe, ist unzutreffend. Tateinheit liegt vor, wenn eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt, Gesetzeseinheit, wenn in einem solchen Fall der Unrechtsgehalt der Handlung durch einen der mehreren Tatbestände erschöpfend erfaßt wird (BGH NJW 1963, 1413 = MDR 1963, 693); dabei muß der eine Straftatbestand eine wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform des anderen sein (BGHSt 11, 15, 17). Deshalb besteht zwischen Autostraßenraub und vollendetem Raub oder vollendeter räuberischer Erpressung Tateinheit. Denn der Tatbestand des § 316 a StGB setzt weder notwendig noch regelmäßig voraus, daß sich der zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung begonnene Angriff bis zu deren Vollendung fortsetzt (BGH NJW 1963, 1430; vgl. BGHSt 14, 386, 391; 15, 322, 323; BGH NJW 1969, 1679). Zwischen Autostraßenraub und versuchtem Raub oder versuchter räuberischer Erpressung besteht dagegen Gesetzeseinheit. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Fall möglich ist, bei dem der Versuch, also der Anfang der Ausführung, eines zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung bestimmten Angriffs und damit - bei sonst gegebener Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 316 a StGB - die Vollendung des Autostraßenraubes nicht zugleich den Anfang der Ausführung des Raubes oder der räuberischen Erpressung in sich schließt. Jedenfalls in aller Regel muß der Anfang der Ausführung eines zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung bestimmten Angriffs zugleich auch als Beginn der Ausführung des Raubes oder der räuberischen Erpressung gewertet werden.
Daß als regelmäßige Erscheinungsform des Autostraßenraubes gleichermaßen der versuchte Raub und die versuchte räuberische Erpressung in Betracht kommen und nicht nur einer dieser beiden Straftatbestände, ist für die hier zu entscheidende Frage belanglos. Denn die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit dieser beiden Straftatbestände sind schon in § 255 StGB zum Ausdruck gebracht und werden in § 316 a Abs. 1 S. 1 StGB nochmals betont. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß erfahrungsgemäß häufig eine zunächst versuchte räuberische Erpressung in die gewaltsame Wegnahme von Sachen, also in den versuchten oder vollendeten Raub, übergeht und umgekehrt.
Soweit in der Entscheidung 4 StR 837/53 vom 29. April 1954 (insoweit lediglich in VRS 6, 460, 461 abgedruckt) eine andere Auffassung vertreten worden ist, hält der Senat an dieser nicht mehr fest.
Das angefochtene Urteil muß deshalb dahin geändert werden, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt.
Obwohl das Landgericht einen minder schweren Fall des § 316 a StGB angenommen und die Strafe maßvoll festgesetzt hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Denn das Landgericht hat den Umstand, daß eine räuberische Erpressung versucht worden ist, straferschwerend berücksichtigt.
Mayr
Hürxthal
Richter Buddenberg befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Börtzler
Knoblich