Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: BVerwG 4 B 5.25 (4 C 2.26)

Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.2026
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 5.25 (4 C 2.26)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4B5.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 14.11.2024 - AZ: 4 C 597/24.N

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der - im Rahmen von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG aufgeworfenen - Frage nach dem Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB geben.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schipper
Hampel
Dr. Seidel