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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1963, Az.: VI ZR 280/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1963
Aktenzeichen
VI ZR 280/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.10.1962

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte war Vorstandsmitglied der B.-Werke AG in B. (nachstehend "AG"). Er unterhielt gute persönliche Beziehungen zu dem inzwischen verstorbenen Inhaber B. der Klägerin, die in ständiger Geschäftsverbindung die von der AG hergestellten Zweiräder in den USA vertrieb.

2

Die wirtschaftliche Lage der AG hatte sich im Geschäftsjahr 1956 verschlechtert. Durch Rückgang der Umsätze war ein Verlust von rund 309.000,- DM entstanden. Die ungünstige Entwicklung hielt an und führte zu Liquiditätsschwierigkeiten. Die AG konnte nur noch schleppend zahlen und mußte um Wechselprolongationen nachsuchen. Die am 10. Januar 1957 fälligen Löhne wurden mit vier Tagen Verspätung ausgezahlt. Ein für den 14. Januar 1957 erstellter Finanzstatus ergab Verbindlichkeiten in Höhe von rund 2 Millionen DM, denen nur 389.000,- DM Außenstände gegenüberstanden. Am 15. Januar 1957 rieten der ständige Wirtschaftsberater der AG, Dr. N., und der von ihm als Sachverständiger hinzugezogene Syndikus Dr. K. dem Vorstand der AG, das gerichtliche Vergleichsverfahren zu beantragen. Der Vorstand erklärte jedoch zwei Tage später, den Vergleichsantrag noch hinausschieben zu wollen; Dr. N. wurde danach nicht mehr beratend tätig. Der Vorstand beauftragte Ende Januar 1957 den Wirtschaftsprüfer K. und den Rechtsanwalt Dr. Ko. mit der Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten. Beide hielten eine Fortführung des Unternehmens für möglich, wenn ausreichende neue Kredite oder Kapitalien erschlossen würden, und verhandelten deshalb mit mehreren Banken und anderen Geldgebern.

3

Um diese Zeit erwog die Klägerin einen weiteren Abschluß mit der AG über die Lieferung von Fahrrädern im Werte von rund 1,6 Millionen DM. Sie hatte jedoch von den bestehenden Zahlungsschwierigkeiten gehört. Ihr Inhaber F. bat deshalb den Beklagten in einem privaten, vertraulichen Schreiben vom 6. Februar 1957 "ehrlich und in aller Freundschaft", ihm offen zu sagen, ob die AG ihren Lieferungsverpflichtungen nachkommen werde oder nicht. Er fügte unter Hinweis auf die eigenen, schwierigen Marktverhältnisse hinzu, es sei für ihn besser, die reine Wahrheit jetzt zu erfahren als später. Der Beklagte antwortete unter dem 15. Februar 1957 u.a.:

"Lieber Herr F.

Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 6. d.M. ...

Zu Ihren Ausführungen muß ich richtig stellen, daß wir unsere Zahlungen immer promt erledigt haben. Vorweg muß ich grundsätzlich bemerken, daß das allgemeine Geschäft im vergangenen Jahr sehr, sehr schwer gewesen ist, aber nicht hoffnungslos. Eine Firma wie wir, die seit 60 Jahren besteht, hat eine gewisse Bedeutung und ein gewisses Fundament. Ich bedauere außerordentlich, daß Ihre Informationen derart negativ sind, und ich kann nur sagen, daß der allgemeine Auftragsbestand sowie die derzeitige Entwicklung im Inlandsgeschäft sowie auch im Export durchaus positiv sind. Wenn wir im Gesamtbild von heute morgen über einen Auftragsbestand von 4.600.000 DM verfügen, darunter 1.600.000 Exportaufträge, so kann man dieses Ergebnis wohl als gut bezeichnen. Die Wintergeschäfte sind bei uns immer schwierig, da wir saisonmäßig gesehen, wie Sie selbst wissen, sehr abhängig sind.

Ich bin nun dabei, den Betrieb umzustellen, und zwar auf Artikel, die auf einem ganz anderen Fabrikationssektor liegen, die zu einem kontinuierlichen Fertigungsprogramm gehören und wodurch unser Maschinenpark besser ausgenutzt wird. Wir haben uns außerdem entschlossen, im Inlandsmarkt durch Rationalisierungs- und Sparmaßnahmen uns der gemäßigten Massenproduktion zuzuwenden und sehen gerade hierin eine höhere Ausnutzung unserer Produktivität und eine höhere Ausnutzung unserer Betriebsanlagen.

Es ist bedauerlich, wenn Sie hörten, daß die Bismarck-Werke ihren Zahlungen schleppend nachkommen, Wechselprolongationen nachgesucht haben und andere Schwierigkeiten mehr. Ich möchte richtig stellen, daß wir bisher immer bemüht gewesen sind, unsere Zahlungen prompt zu erledigen, allerdings abhängig von den von uns ausgehandelten Zahlungskonditionen, da wir auf Grund des kolossalen Preiskampfes gerade im USA-Geschäft, bedingt durch die sehr starke, unvernünftige Konkurrenz, jede Zahlungsbedingung schärfstens aushandeln müssen.

...

Ich will Ihre Fragen klipp und klar beantworten:

Die B.-Werke kommen ihren Lieferverpflichtungen nach! Oder glauben Sie, lieber Herr F., wo wir beide uns doch wirklich freundschaftlich so gut kennen, daß ich mit dem Hauptanteil, den ich am Werk habe, fahrlässig oder unvernünftig handeln würde, um mein ganzes Vermögen aufs Spiel zu setzen? Es gibt im Leben immer Täler und Höhen. Man darf nur das Vertrauen zueinander nicht verlieren, was gerade zur Aufrechterhaltung einer Geschäftsverbindung von außerordentlich großer Wichtigkeit ist. Unsere Geschäftsverbindung ist nach wie vor die gleiche.

...

Das ist in großen Zügen im vollen Vertrauen zu Ihnen das, was ich Ihnen aufrichtig zu Ihren fragen sagen kann ... Man kann eine Geschäftsverbindung nur aufrecht erhalten, wenn man im beiderseitigen Vertrauen auch bereit ist, alle zwischen beiden Geschäftspartnern auftretenden Fragen offen zu besprechen und zu diskutieren. Für heute verbleibe ich mit den besten Grüßen freundschaftlichst stets Ihr ...".

4

Am 1. März 1957 fand in New York eine Besprechung zwischen F. und dem Beklagten statt, die zum Abschluß des Lieferungsvertrages führte. Als Anzahlung auf die ersten, im März und April zu versendenden Fahrräder erhielt der Beklagte einen Scheck der Klägerin über 36.024,75 Dollar (rund 151.000 DM). Mit Zustimmung der Berater K. und Dr. Ko., die dem Beklagten vor der Reise lediglich die Beschaffung eines Akkreditivs empfohlen hatten, wurde dieser Scheck in Verkehr gegeben.

5

Die Kreditverhandlungen von Kl. und Dr. Ko. verliefen erfolglos. Ende Februar 1957 wurden erstmals. Zahlungsbefehle gegen die AG erlassen. Die erste Forderung in Höhe von 10.000 DM konnte noch ganz beglichen werden. Am 10. März 1957 ging ein von der AG angenommener Wechsel zu Protest. Daraufhin pfändete das Finanzamt zwei Tage später den gesamten Fertigwarenbestand. Die Belieferung der Klägerin war damit unterbunden. Der Vorstand der AG beantragte am 16. März 1957 das Vergleichsverfahren, das am 27. April eröffnet und mangels ausreichender Mittel am 28. Juni in den Anschlußkonkurs übergeleitet wurde. In diesem erhielt die Klägerin auf ihre 151.000 DM betragende Forderung 29.713,60 DM entsprechend einer Quote von 19,6 %.

6

Die Klägerin hat den Beklagten wegen ihres Ausfalls in Anspruch genommen und als Teilbetrag 20.000 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat behauptet, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 15. Februar 1957 die Finanzlage der AG bewußt unwahr als unbedenklich und ihre Lieferfähigkeit als gesichert hingestellt. Dabei habe er insbesondere pflichtwidrig verschwiegen, daß das Unternehmen schon vor einen Monat von den Sachverständigen Dr. Neubeck und Dr. Künne für konkursreif erklärt worden sei. Auf diese Weise habe der Beklagte entgegen der eigenen Kenntnis den Inhaber der Klägerin überzeugt, daß er bei dem Abschluß in Höhe von 1,6 Millionen DM keine Gefahr laufe, und ihn zur Hergabe des Schecks bewegen.

7

Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat behauptet, die AG sei nicht überschuldet und konkursreif, sondern nur in ihrer Liquidität beengt gewesen. Zu diesem Ergebnis seien alle hinzugezogenen Sachverständigen mit Ausnahme von Dr. Künne gelangt, der sich seine Meinung nach einer Unterrichtung von nur wenigen Stunden gebildet habe. Die Bemühungen der Berater Kl. und Dr. Ko. um zusätzliche Kredite seien daher nicht nur sinnvoll und vertretbar, sondern auch erfolgversprechend gewesen. Mit einer Pfändung aller Fertigwaren durch das Finanzamt am 12. März 1957 und dem hierdurch ausgelösten Zusammenbruch habe niemand rechnen können. Im Hinblick darauf, wie die Lage am 15. Februar und 1. März 1957 von den Beratern und ihm - dem Beklagten - selbst beurteilt worden sei, habe er dem Inhaber der Klägerin weder in dem beanstandeten Schreiben noch in der Besprechung in New York etwas Falsches unterbreitet. Die bestehenden Schwierigkeiten der AG seien hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Fischer habe sie sogar benutzt, um einen. Rabatt bei teilweiser Vorauszahlung durchzusetzen; so erkläre sich die Hergabe des Schecks anstelle der gewünschten Eröffnung eines Akkreditivs. Die Verwendung des Schecks sei vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer K. einhellig gebilligt worden, weil ein ausreichender Gegenwert in frei verfügbaren Waren vorhanden gewesen sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf eine Kürzung der begehrten Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten, durch das er die Klägerin zur Hergabe des Schocks bewegen hat, als grob leichtfertig angesehen. Es hat festgestellt, daß der Beklagte in dem Bestreben, auf alle Fälle Geld für die AG zu beschaffen, die als möglich erkannte Schädigung der Klägerin in Kauf genommen und gebilligt hat, und deshalb der Klage nach § 826 BGB stattgegeben.

10

Die hiergegen erhobenen Eugen der Revision sind unbegründet.

11

Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erörtert, daß nicht schon der Brief des Beklagten vom 15. Februar, sondern erst seine persönliche Unterredung mit Fisher am 1. März 1957 zur Hergabe der ungesicherten Vorauszahlung geführt hat. Der Tatrichter hat jedoch zugleich festgestellt, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag in der Besprechung nichts anderes gesagt hat als in seinem Brief. Damit war dieser Punkt unstreitig; denn mehr wollte auch die Klägerin nicht behaupten. Die Frage der Beweislast, die nach Meinung der Revision verkannt sein soll, stellte sich nicht.

12

Die Auskunft, die der Beklagte hiernach schriftlich und mündlich übereinstimmend gegeben hat, ist vom Tatrichter ohne Rechtsirrtum als in so hohem Maße leichtfertigt gewürdigt worden, daß sie als gewissenlos bezeichnet werden muß. Der Inhaber der Klägerin hatte in ungewöhnlich eindringlicher, persönlicher Form unter Berufung auf das Freundschaftsverhältnis angefragt, ob er sich darauf verlassen könne, daß die AG ihren Lieferverpflichtungen nachkommen werde. Nur hierauf kam es ihm an. Dabei hatte er nachdrücklich darauf hingewiesen, wie entscheidend seine Entschließungen und die Zukunft des eigenen Geschäfts davon abhingen, die reine Wahrheit jetzt und nicht erst später zu erfahren. Die "klipp und klar" erteilte Antwort des Beklagten: "Die Bismarck-Werke kommen ihren Lieferverpflichtungen nach!" verstieß bei einem Unternehmen, das täglich am Rand der Zahlungseinstellung stand, gröblich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

13

Zu dieser Würdigung hätte es nicht einmal der Feststellung bedurft, daß der Konkurs der AG am 1. März 1957 schon objektiv unvermeidbar war. Sie ist im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weiter als geschehen hätte sich die Vergleichsanmeldung vom Vorstand keinesfalls hinausschieben lassen, und mehr, als Wirtschaftsprüfer Klaus und Rechtsanwalt Dr. Ko. in der Zwischenzeit zur Vermeidung des Zusammenbruchs versucht haben, hätte nicht unternommen werden können. Der Wechselprotest am 10. März 1957 ist eine Tatsache, deren Eintritt nicht mehr verhindert werden konnte. Sie enthüllte die effektive Zahlungsunfähigkeit der AG, die sich schon zuvor anläßlich der Zahlungsbefehle ergeben hatte, in einer für das kaufmännische Denken eindeutigen Weise. Die weitere Entwicklung war zwangsläufig, gleichviel, ob das Finanzamt oder ein anderer Gläubiger als nächster Zugriff. Im Hinblick auf den offen gebliebenen Zahlungsbefehl vom 26. Februar über 3.928,79 DM, den Wechselprotest am 10. März wegen 7.000,- DM und die Pfändung des Finanzamts am 12. März wegen einer Steuerschuld von 25.000,- DM ist nicht ersichtlich, wie die Revision zu der Behauptung gelangt, die AG sei bis zur Vergleichseröffnung (die am 27. April erfolgte) niemals zahlungsunfähig gewesene ob das Unternehmen außerdem auch überschuldet war, ist unerheblich. Bei ihren Rügen, daß dies entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht der Fall gewesen sei, übersieht die Revision, daß eine nicht zu behebende Illiquidität schon allein ein Konkursgrund ist.

14

Das Berufungsgericht hat jedoch dem Beklagten nicht angelastet, daß der Konkurs schon am 1. März objektiv unausweichlich war, sondern ihm zutreffend zur Last gelegt, daß er ungeachtet der klar erkannten, täglich akuten Gefahr des Zusammenbruchs seinem Geschäftsfreund Färber versichert hat, er könne sich auf die Lieferfähigkeit der AG bei dem in Rede stehenden, umfangreichen und langfristigen Auftrag verlassen. Diese positive Erklärung durfte der Beklagte keinesfalls abgeben. Dabei kann unterstellt werden, daß er am 1. März die wenn auch trügerische Hoffnung noch nicht aufgegeben hatte, den Zusammenbruch der AG abwenden oder zumindest aufhalten zu können, und daß er dafür einige tatsächliche Anhaltspunkte hatte. Es bemühten sich immerhin zwei angesehene Fachleute um die Sanierung des Unternehmens. Nach ihrem Urteil hätte ein genügend großer Kredit in Verbindung mit energischen Rationalisierungs- und Umstellungsmaßnahmen möglicherweise zum Erfolg führen können. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erwogen, daß von alledem noch nichts Wirklichkeit war, als der Beklagte seine beanstandeten Erklärungen abgab, während andererseits die letzte, auf zweifelhafte Weise offengehaltene Frist jeden Tag zu Ende gehen konnte, wie es dann alsbald durch Wechselprotest und Warenpfändung auch geschehen ist. Über die wahre Lage der AG ist der Beklagte, wie der Tatrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, schon am 15. Januar durch die beiden Sachverständigen Dr. Neubeck und Dr. Künne vollständig ins Bild gesetzt worden. Im Kern der Beurteilung wichen auch die Experten Kl. und Dr. Ko. hiervon nicht ab, nur daß sie es der Mühe wert hielten und sich ihr auch unterzogen, noch im letzten Augenblick einen Versuch zur Rettung des alten und angesehenen Unternehmens zu machen. Der Beschluß des zweiköpfigen Vorstandes vom 18. Januar, die Vergleichsanmeldung noch hinauszuschieben, leitete zunächst nichts ein als eine verzweifelte Geldsuche im Wettlauf mit der Zeit, d.h. der drohenden Zahlungseinstellung. Diese Zeit war am 15. Februar und 1. März 1957, als der Beklagte die Bedenken F. zerstreute, entschieden weitergerückt, ohne daß sich irgend ein greifbarer Erfolg ergeben hätte. Dagegen war der Umsatz nach den Feststellungen noch stärker zurückgegangen, und zwar im Vergleich zu denselben Monaten des Vorjahres. In dieser Situation war die uneingeschränkte Zusicherung, daß die AG ihre künftigen Lieferverpflichtungen erfüllen werde - was ihren Fortbestand voraussetzte -, schlechthin nicht mehr zu verantworten.

15

Diese tarichterliche Würdigung kann die Revision nicht mit den zahlreichen Rügen ausräumen, die alle darauf hinauslaufen, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Lage der AG in der fraglichen Zeit zu ungünstig beurteilt, insbesondere wesentliche Bewertungsfaktoren wie den vielfach hervorgehobenen Auftragsbestand, die Vollbeschäftigung, das reichlich vorhandene Material und anderes entweder nicht berücksichtigt oder unter Übergehung entsprechender Beweisangebote unaufgeklärt gelassen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht diese Punkte sehr wohl erwogen hat, konnte es auf sie nicht entscheidend ankommen. Denn alles dies war schon von den hinzugezogenen, sachkundigen Beratern der AG geprüft worden mit dem Ergebnis, daß zwei von ihnen rieten, sofort das gerichtliche Vergleichsverfahren zu beantragen, während die beiden anderen den Aufschub, den der Vorstand verantworten zu können glaubte, zu dringenden Kreditverhandlungen benutzten. Auch sie waren überzeugt, daß ungeachtet aller von der Revision hervorgehobenen Umstände an eine Fortführung der AG nicht zu denken, war, wenn ihr nicht schnellstens flüssige Mittel in beträchtlicher Höhe zugeführt wurden. Über diese im wesentlichen, d.h. hinsichtlich der Illiquidität, übereinstimmenden Meinungen der Sachverständigen durfte der Beklagte sich bei seiner Auskunft selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn er persönlich eine weit günstigere Überzeugung gehabt haben sollte. Tatsächlich konnte er diese nicht einmal hegen; denn er kannte die kurzfristigen Verbindlichkeiten - insbesondere aus Wechseln - und wußte spätestens seit dem zweiten Zahlungsbefehl, daß die Mittel der AG zur prompten Regulierung nicht mehr ausreichten, d.h. daß die endgültige Zahlungseinstellung drohte. Für eine rechtzeitige Eröffnung neuer Kredite gab es keinen ernsthaften Anhalt; insbesondere konnte er nicht - wie die Revision meint - in der bloßen Tatsache erblickt werden, daß die Verhandlungen hierüber noch nicht gescheitert waren.

16

Daß der Beklagte die Lage der AG in seiner Auskunft keineswegs als günstig hingestellt hat, ist vom Berufungsgericht gesehen und erörtert worden. Hätte es sich nur um die seit langem bestehenden Schwierigkeiten gehandelt, die der Klägerin ohnehin schon zu Ohren gekommen waren, so könnte die vom Tatrichter festgestellte Abschwächung und Verschleierung möglicherweise hingenommen und der Revision darin beigetreten werden, daß der Brief ja an einen Kaufmann gerichtet war, der ihn richtig zu lesen verstand. Tatsächlich war die AG jedoch um die Jahreswende 1956/57 aus ihrem schon bisher bedenklichen Zustand in einer Weise abgeglitten, die der Vorstand selbst mit Recht als alarmierend ansah, wie die von ihm sofort veranlagte, sachverständige Prüfung der Lage und der nunmehr gebotenen Maßnahmen zeigt. Von alledem steht in dem Brief des Beklagten - trotz der ausdrücklichen Erkundigung F. nach der jüngsten, dem Vernehmen nach "schlimmer und schlimmer" verlaufenden Entwicklung - kein Wort. Be wird im Gegenteil der Eindruck erweckt, daß sich bereits eine Aufwärtsentwicklung abzeichne. Diese unwahre Darstellung gipfelt dann in der uneingeschränkten, ausdrücklich Vertrauen beanspruchenden Versicherung, daß die AG ihren Lieferverpflichtungen nachkommen werde. Der damit bewußt und wider besseres Wissen hervorgerufene Eindruck, der Stabilität des Unternehmens, auf die es dem anfragenden Geschäftsfreund entscheidend ankam, läßt sich nicht unter Hinweis auf die zuvor verschleiert eingeräumten Schwierigkeiten rechtfertigen; vielmehr mußte gerade hierdurch der Eindruck einer freimütigen und deshalb verläßlichen Auskunft noch verstärkt werden, als die der Beklagte sein Schreiben ja auch ausdrücklich bezeichnet hat.

17

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Beklagten alle objektiven Umstände bekannt waren, die sein Verhalten als sittenwidrigen Mißbrauch des Vertrauens kennzeichnen, das ihm F. entgegenbrachte. Aus dem festgestellten Wissen des Beklagten, daß die AG unmittelbar vom Zusammenbruch bedroht war, hat der Tatrichter geschlossen, daß der Beklagte bei der Entgegennahme des Schecks mit der Möglichkeit rechnete, daß die Klägerin ihr Geld ganz oder zum Teil verlieren werde, und daß er den Betrag auch für diesen Fall der AG zuführen wollte. Gegen diese Würdigung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Daß der Beklagte den Konkurs der AG irrtümlich noch nicht als schlechthin unvermeidlich ansah, steht der Feststellung seines bedingten Vorsatzes nicht entgegen. Er ist planmäßig darauf ausgegangen, den Zusammenbruch der AG mit den Mitteln der Klägerin und ohne Rücksicht auf deren Interessen hinauszuschieben. Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß der so erlangte Betrag jedoch zu klein war, um für sich allein die drohende Zahlungseinstellung der AG abzuwenden, und daß der Beklagte dies wußte. Da er nicht den geringsten Anhalt dafür hatte, daß der AG auch die außerdem erforderlichen, sehr erheblichen Mittel zufließen würden - und zwar rechtzeitig -, muß er erkannt, in Kauf genommen und gebilligt haben, daß die Vorauszahlung der Klägerin im Falle des Scheiterns der Kreditverhandlungen nutzlos aufgewandt und verloren war. Dieser. Schluß verbot sich entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb, weil der Beklagte zuvor eigene, private Mittel unter den gleichen Umständen zur Verfügung gestellt hatte. Für ihn stand sein in dem Unternehmen investiertes Vermögen auf dem Spiel, was den Einsatz selbst auf die Gefahr des endgültigen Verlustes hin rechtfertigen konnte. Mit dem Geld der Klägerin durfte der Beklagte keinesfalls unter diesem Gesichtspunkt verfahren. Das Berufungsgericht hat somit auch die innere Tatseite, wie sie § 826 BGB erfordert, rechtsbedenkenfrei festgestellt.

18

Die Revision des Beklagten maßte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner