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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.12.1998, Az.: X B 115/98

Darlegung; Zulassungsgrund; Allgemeine Behauptung; Grundsätzliche Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.12.1998
Aktenzeichen
X B 115/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 11383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 943

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Darlegungspflicht nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Er hat nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist (d. h. hier bis zum 30. April 1998¸ s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 55, m. w. N. ) substantiiert und in sich schlüssig einen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Zulassungsgründe vorgebracht, sich vielmehr auf den Versuch beschränkt, die allgemein gehaltenen Behauptungen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei "nicht entsprechend beachtet" worden, mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu belegen. Das reicht nicht aus (s. BFH-Beschluß vom 24. April 1998, X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; Gräber, a. a. O. , § 115 Rz. 55 ff. , 58 und 62, jeweils m. w. N. ).

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).