Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: 4 StR 715/84
Verschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 715/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 15.05.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Raub
Prozessführer
Ahmed C. aus S.-B., geboren am ... 1954 in M. (Marokko), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 1984
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 1984 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat sie durch Beschluß vom 27. September 1984 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden ist. Gegen den Verwerfungsbeschluß hat der Angeklagte "Beschwerde" eingelegt und beantragt, seine "Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 1984 zuzulassen", hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, beherrsche nur Arabisch und Französisch. Da ihm die schriftlichen Urteilsgründe allein in deutscher Sprache zugestellt worden seien, sei ihm die Möglichkeit genommen, "das Rechtsmittel im Zusammenhang mit der sachlichen Begründung des Urteils abzuwägen". Zur Revisionsbegründung verbleibe ihm bei der gegenwärtigen Situation "keine Überlegungs- und Bedenkzeit".
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos.
Zu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Juli 1984 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem Tage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsanträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (§ 345 Abs. 1 StPO).
Der gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das war bei dem Angeklagten nicht der Fall. Rechtsstaatlichen Erfordernissen, die sich aus unzureichenden Sprachkenntnissen eines ausländischen Angeklagten ergeben, wird im Strafverfahren grundsätzlich durch Zuziehung eines Dolmetschers, der auch bei der Verkündung des Urteils mitwirkt, genügt (BGH GA 1981, 262, 263 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer nachgekommen. Weitergehende Rechte stehen dem von einem deutschen Rechtsanwalt verteidigten Angeklagten, der sich auch zur Vorbereitung der Revisionsbegründung eines Dolmetschers hätte bedienen können, nicht zu.
Hürxthal
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner