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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.2005, Az.: BVerwG 8 B 66.05; 8 C 23.05

Unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung bei Gesamtverzichtsfällen; Vorliegen des Schädigungstatbestandes von § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) bei bebauten Grundstücken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.2005
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 66.05; 8 C 23.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 25957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gera - 09.12.2004 - AZ: 6 K 352/03 GE
nachfolgend
BVerwG - 10.10.2006 - AZ: BVerwG 8 C 23.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Dezember 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 449 207,75 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet. Die von der Beigeladenen zu 2 gerügte Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 327.98 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 168) liegt vor.

2

Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass in den Gesamtverzichtsfällen eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung hinsichtlich der weiteren Grundstücke voraussetzt, dass bezüglich des bebauten Grundstücks der Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 2 VermG vorliegt (vgl. Urteile vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 und 32.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 22 bzw. § 1 Abs. 3 VermG Nr. 31 ). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts steht aber der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 VermG nicht entgegen, dass die bebauten Grundstücke seinerzeit an das VEG verpachtet waren und durch dieses auch die Mieten vereinnahmt wurden. Die Situation sei mit der eines Erben vergleichbar, der sich mit Eintritt des Erbfalls damit konfrontiert gesehen habe, ein Miethaus übernehmen zu müssen, das mit den erzielbaren Mieten nicht zu halten gewesen sei.

3

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (vgl. auch Beschluss vom 18. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 133.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 31) für Recht erkannt, dass § 1 Abs. 2 VermG keine Grundstücke erfasse, die einer LPG zur Nutzung überlassen und damit der Bewirtschaftung durch den Alteigentümer entzogen waren. Da dem Grundstückseigentümer in solchen Fällen der Mietzins ohnehin nicht zugute gekommen sei, habe er durch die unzureichende Höhe der Miete nicht selbst in der in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt werden können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 449 207,75 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 GKG.

Gödel
Dr. Pagenkopf
Postier